In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen und Modalitäten für die Gewährung einer Finanzhilfe für die Berufsfischer festgelegt.
923.13
Verordnung über die Finanzhilfe für Berufsfischer für die Jahre 2025, 2026 und 2027
Präambel
Fischerei, Finanzhilfe – V
gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (FischG);
gestützt auf das Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Neuenburgersee;
gestützt auf das Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Murtensee;
in Erwägung:
Am 28. April 2020 hat der Staatsrat die Verordnung über die dringende Finanzhilfe für Berufsfischer für die Jahre 2020, 2021 und 2022 verabschiedet.
Am 12. Dezember 2022 hat er die Finanzhilfe für die Jahre 2023 und 2024 verlängert.
Am 21. Juni 2024 hat die Interkantonale Fischereikommission des Neuenburgersees beschlossen, die dringende Finanzhilfe für Berufsfischer um weitere drei Jahre zu verlängern.
Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Empfänger
Auf ein entsprechendes Gesuch hin wird folgenden Personen eine jährliche Finanzhilfe gewährt:
- Fischern, die über ein Berufsfischereipatent (Patent A) verfügen;
- Fischern, die über ein Spezialberufspatent (Patent B) verfügen und eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen.
Art. 3 Betrag
Für die Berufsfischer, die über ein Patent A verfügen, beträgt die Hilfe 80 Franken pro Tag, an dem aktiv auf dem See gefischt wurde, höchstens jedoch 10'000 Franken pro Jahr.
Für die Berufsfischer, die über ein Patent B verfügen, beträgt die Hilfe 80 Franken pro Tag, an dem aktiv auf dem See gefischt wurde, höchstens jedoch 5000 Franken pro Jahr.
Art. 4 Voraussetzungen
Um die jährliche Finanzhilfe zu erhalten, muss der Gesuchsteller:
- sein Gesuch bis am 30. Juni des Jahres, für das die Hilfe beantragt wird, schriftlich beim Amt für Wald und Natur (das Amt) einreichen;
- ein Jahresjournal mit der Aufzeichnung der Tage, an denen aktiv auf dem See gefischt wurde, führen und dieses dem Amt bis am 15. November des Jahres, in dem das Gesuch eingereicht wurde, zustellen.
Das administrative Jahr für die Finanzhilfe beginnt am 1. November vor dem Jahr, für das die Finanzhilfe beantragt wird, und endet am 31. Oktober. Das Jahresjournal der Tage, an denen aktiv auf dem See gefischt wurde, muss für diesen Zeitraum geführt werden.
Art. 5 Verfügung und Auszahlung
Das Amt verfügt den Betrag der Finanzhilfe und zahlt sie aus.
Auf Anfrage kann das Amt eine Teilzahlung von höchstens der Hälfte des höchstmöglichen Betrags der Finanzhilfe überweisen, sobald das Gesuch eingereicht wurde. Dieser Betrag muss zurückerstattet werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nicht erfüllt sind.
Der für die Finanzhilfen bestimmte Betrag stammt aus dem Voranschlag des Amts.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 27.08.2024 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2025 | 2024_057 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 27.08.2024 | 01.01.2025 | 2024_057 |