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Ausführungsreglement zum Konkordat über die Fischerei im Murtensee in den Jahren 2025, 2026 und 2027

Präambel

Ausführungsreglement zum Konkordat über die Fischerei

im Murtensee in den Jahren 2025, 2026 und 2027

vom 21.06.2024

Die Interkantonale Kommission für die Fischerei

im Murtensee

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF);

gestützt auf die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz

über die Fischerei (VBGF);

gestützt auf die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008

(TSchV);

gestützt auf das Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im

Murtensee;

beschliesst:

1. KAPITEL

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Terminologie

In diesem Reglement wird aus Gründen der Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet; dieses bezeichnet somit auch weibliche Personen.

Art. 2 Begriffe

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Passive Fischerei: Der Fischer beschränkt sich auf das Setzen und Heben des Geräts, bedient es aber während des eigentlichen Fangaktes nicht.
  2. Aktive Fischerei: Der Fischer bedient das Fischereigerät während des Fangaktes.

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  1. Wasserfahrzeug: Alle Boote, Flosse, Strandbote (Belly Boat, Float Tube, Luftmatratzen und weitere Schwimmhilfen) oder ähnliche Geräte, ob vertäut oder nicht.

. Organisation

Art. 3 Konsultativkommission

Die Mitglieder der Konsultativkommission werden von der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Murtensee (die Interkantonale Kommission) beim Wechsel des Vorsitzkantons bestimmt.

Sie werden aus den verschiedenen Fischereiorganisationen ausgewählt, nachdem diese angehört wurden.

Ein Vertreter der für die Fischerei zuständigen Dienststelle des Vorsitzkantons hat den Vorsitz der Konsultativkommission inne.

Die Konsultativkommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen; sie wird ausserdem immer dann einberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder dies verlangen.

. Schutz von Fischen und Krebsen

Art. 4 Fangmindestmass und Fangperioden

Folgende Fische dürfen nur während den in diesem Artikel aufgeführten Zeiten und vorausgesetzt, dass sie folgende von der Kopfspitze bis zum normal ausgebreiteten Schwanzende gemessene Mindestmasse erreicht haben, gefangen werden:

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Art Für die Fischerei offene Zeiten Fangmindestmass Forelle vom 12. Januar bis 19. Oktober 2025 vom 18. Januar bis 25. Oktober 2026 vom 17. Januar bis 24. Oktober 2027

cm Felchen vom 1. Januar bis 14. Oktober 30 cm Hecht vom 1. Januar bis 14. März vom 16. April bis 31. Dezember

cm Wels vom 1. Januar bis 14. Mai vom 16. Juni bis 31. Dezember

cm Barsch (Egli) vom 1. Januar bis 14. April vom 1. Juni bis 31. Dezember – Zander vom 1. Januar bis 14. April vom 1. Juni bis 31. Dezember –

Jeder gefangene Barsch (Egli) muss aufbewahrt werden und darf keinesfalls wieder ins Wasser entlassen werden.

Das Fangen von Aalen, Bitterlingen und Nasen ist verboten.

Sportfischer dürfen keine Krebse fangen.

Geschützte Fische oder solche, die das in Absatz 1 vorgeschriebene Mindestmass nicht erreichen und die von den Fischern als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und wieder ins Wasser ausgesetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort und sorgfältig wieder ins Wasser zurückgesetzt werden. Felchen, Barsche (Egli), und Zander, die mit Netzen oder Reusen gefangen werden, können jedoch behalten werden.

Krebse, die von Berufsfischern im Murtensee gefangen wurden, dürfen ausserhalb des Sees nicht lebendig transportiert werden.

Art. 5 Fangzeiten

Das Fischen ist zu folgenden Zeiten gestattet: – Sommerzeit: von 4 bis 22 Uhr; – Winterzeit: von 6 bis 19 Uhr.

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Eine halbe Stunde vor Fischereibeginn ist es erlaubt, auf dem See mit trockenen Fischereigeräten zu fahren.

Eine halbe Stunde nach Fischereischluss ist es verboten, sich mit Fischereigeräten oder mit Fischen auf dem See zu befinden.

Es ist verboten, Fischereigeräte am Vortag ihrer Verbotszeit zu setzen und sie am ersten Tage nach der Verbotszeit zu heben.

. Verbotene Methoden und Sperrgebiete

Art. 6 Verbotene Methoden

Es ist verboten:

  1. Wasserorganismen mit elektrischem Strom oder Sprengstoff zu fangen, zu betäuben oder zu töten;
  2. akustische oder elektronische Geräte oder Lichtquellen zu benützen, um Wasserorganismen anzulocken, mit Ausnahme des Wallerholzes und künstlicher Köder;
  3. Wasserorganismen mit im Wasser verteilten Substanzen anzulocken, insbesondere auch das Ködern;
  4. für die Ausübung der Fischerei mit oder ohne Tauchgerät zu tauchen;
  5. mit der Hand, mit Schlingen oder mit Geräten, die dazu dienen, die Fische zu harpunieren oder zu verletzen, zu fischen.

Art. 7 Sperrgebiete

Jegliche Fischerei ist verboten:

  1. mit Netzen oder Reusen in dem Teil des Broyekanals, der sich im See befindet, und in einem Umkreis von 100 m von den Molenenden;
  2. bei der Mündung der Broye, auf dem See, innerhalb aller signalisierten Zonen;
  3. in einem Umkreis von 300 m von der Mündung der Broye und des Chandon sowie des Löwenbergbachs während der Schonzeit der Forelle;
  4. von Molen und Landestegen aus bei der Aus- oder Einfahrt eines Kursschiffes;
  5. weniger als 30 m von markierten Badeplätzen entfernt.

Am Eingang und innerhalb von Häfen ist es verboten:

  1. Angeln auszuwerfen oder mit einer Wurfangel zu fischen;

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  1. Netze und Reusen so zu setzen, dass sie die Schifffahrt behindern oder Schiffe und ihre Insassen gefährden.

. KAPITEL Ausübung der Sportfischerei

. Fischereipatente

Art. 8 Freie Fischerei

Ohne Patent ist gestattet:

  1. das Fischen mit einer schwimmenden Angel, die mit einem festsitzenden Schwimmer und einem einfachen Angelhaken versehen ist, und zwar vom Ufer aus, im Wasser stehend oder von einem Wasserfahrzeug aus;
  2. für Kinder unter 14 Jahren das Fischen von einem Wasserfahrzeug aus, vorausgesetzt, das Kind steht unter der Aufsicht eines Patentinhabers, der

Art. 14

über einen Sachkundenachweis ( c) für Kinder unter 14 Jahren Wurfangel vom Ufer aus oder im 2 Personen, die aufgrund der G schweizerischen Verwaltungs- o ausgeschlossen sind, dürfen ni ) verfügt; das Fischen mit der Gambe oder mit der Wasser stehend. esetzgebung oder durch Entscheid einer der Gerichtsbehörde vom Fischereirecht cht ohne Patent fischen.

Art. 9 Patentkategorien der Sportfischerei

Es gibt folgende Patente:

  1. Das Sportfischereipatent mit Schleppangel (Patent C) berechtigt zur Fischerei mit den Geräten nach den Artikeln 17–26.
  2. Das Sportfischereipatent ohne Schleppangel (Patent D) berechtigt zur Fischerei mit den Geräten nach den Artikeln 18–26.
  3. Das Zusatzpatent für Gastfischer berechtigt den Inhaber eines Sportfischereipatents, mit einem einzigen Gast zu fischen, der die Geräte nach den Artikeln 18–26 verwenden darf.

Art. 10 Bedingungen für das Zusatzpatent für Gastfischer

Der Inhaber eines Zusatzpatents für Gastfischer muss volljährig sein.

Der Inhaber des Zusatzpatents für Gastfischer muss über ein Jahrespatent für die Sportfischerei (Patent C oder D) verfügen.

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Der Gast muss vom selben Wasserfahrzeug oder vom Ufer aus, in der Nähe des Inhabers des Sportfischereipatents fischen. Er untersteht der Kontrolle und der Verantwortung des Patentinhabers.

Der Gast darf die Schleppangeln des Inhabers des Patents C, den er begleitet, benutzen.

Die vom Gast gefangenen Fische gelten als von dem ihn begleitenden Inhaber des Zusatzpatents für Gastfischer gefangen. Sie sind Teil seiner gemäss Artikel 29 erlaubten Höchstfangzahl.

Der Inhaber eines Sportfischereipatents (Patent C oder D) hat lediglich Anrecht auf ein einziges Zusatzpatent für Gastfischer pro Jahr.

Art. 11 Gültigkeitsdauer der Patente

Jahrespatente sind für das laufende Kalenderjahr gültig.

Das Tagespatent C oder D ist auf einen Tag beschränkt.

Art. 12 Preise der Fischereipatente

Die Patentpreise für Personen, die in einem der beiden Konkordatskantone wohnhaft sind, werden in Anhang 1 festgehalten.

Für Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in einem der beiden Konkordatskantone haben, wenn sie ihr Gesuch stellen, werden die Preise für Jahrespatente und Jahres-Gastpatente verdoppelt. Diese Preise sind in Anhang 1 aufgeführt.

Für die Jahrespatente C und D wird Jugendlichen, die am 31. Dezember vor dem Gültigkeitsjahr des Patents das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Reduktion von 50 % gewährt.

Art. 13 Dokumente

Der Inhaber eines Fischereipatents muss neben dem Fischereipatent einen amtlichen Identitätsausweis mit Foto auf sich tragen.

Art. 14 Sachkundenachweis (SaNa)

Alle Bezüger eines Sportfischereipatents müssen gemäss den Bestimmungen von Artikel 5a der eidgenössischen Verordnung vom

. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei haben.

Der Nachweis dieser Kenntnisse wird durch einen Sachkundenachweis (SaNa) erbracht, der nach dem Besuch eines Ausbildungskurses ausgehändigt wird.

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Inhaber eines Tagespatents und Personen, welche die Fischerei ohne Patent ausüben, sind nicht zum Sachkundenachweis verpflichtet.

Art. 15 Kollektivpatente

Kollektivpatente werden von einer der für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone ausgestellt.

Für kommerzielle Veranstaltungen können keine Kollektivpatente ausgestellt werden.

Die Modalitäten und der Preis werden in gegenseitigem Einverständnis der beiden Konkordatskantone von Fall zu Fall festgelegt.

. Bewilligte Fischereigeräte und Methoden

Art. 16 Angeln

Im Sinne dieses Reglements bilden ein oder mehrere an einer Schnur befestigte Angelhaken, die für die aktive oder passive Fischerei gebraucht werden, eine Angel.

Die vom Ufer aus verwendete Angelrute darf nicht mehr als 10 m vom Fischer entfernt sein. Jede Angel muss überwacht werden.

Nur die Schleppangel darf von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus verwendet werden.

Abgesehen von der Gambe, der Wurfangel und der Schleppangel dürfen höchstens 3 Angeln verwendet werden.

Art. 17 Schleppangel

Die Schleppangel ist eine von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug gezogene Angel.

Es dürfen Schleppangeln mit insgesamt höchstens 8 Ködern pro Fischer und insgesamt höchstens 16 Ködern pro Wasserfahrzeug verwendet werden.

Jeder Köder darf höchstens 3 einfache, doppelte oder dreifache Angelhaken aufweisen. Die Angelhaken müssen direkt am Köder befestigt werden.

Die Schleppangel darf vom 1. November bis zum Tag vor der Eröffnung der Fischerei der Forelle nicht verwendet werden.

Fischer mit der Schleppangel dürfen auf ihrem Wasserfahrzeug Ersatzangeln mitführen, an denen kein Köder befestigt ist.

In Anwendung von Artikel 53 Abs. 2 der Bundesverordnung vom

. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern

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haben Inhaber eines Patents C das Recht, ausschliesslich im Rahmen der Ausübung der Schleppangelfischerei innerhalb der inneren Uferzone parallel zum Ufer zu fahren, vorausgesetzt, dass das Wasserfahrzeug die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf

km/h beschränkt.

Art. 18 Gambe

Die Gambe ist eine Senkangel, die von Hand auf und ab bewegt wird.

Es darf nur eine Gambe verwendet werden, und zwar unter folgenden Bedingungen:

  1. Für den Fang von Barschen (Egli) darf sie vom 15. April bis 31. Mai nicht verwendet werden und für den Fang von Felchen (Palée) darf sie vom 15. Oktober bis 31. Dezember nicht verwendet werden.
  2. Sie darf mit höchstens 5 einfachen Angelhaken verwendet werden.
  3. Ihre Verwendung von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus ist nicht gestattet, und es ist verboten, das Wasserfahrzeug an einer Boje oder einem Fischereigerät zu befestigen oder sich diesen auf weniger als

m zu nähern.

  1. Das Werfen mit der Gambe von einem Wasserfahrzeug aus ist verboten.
  2. Die Beschwerung der Gambe darf nur am Ende der Angel oder oberhalb des letzten Hakens angebracht werden.

Art. 19 Senkangel

Die Senkangel ist eine beschwerte Angel ohne Schwimmer oder mit einem Laufzapfen, die den Boden nicht berührt.

Es dürfen höchstens 3 Senkangeln verwendet werden.

Sie darf einen einzigen Köder mit einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken, insgesamt jedoch höchstens 9 Schenkel aufweisen.

Art. 20 Schwebangel

Die Schwebangel ist eine beschwerte Angel mit einem festsitzenden Schwimmer oder eine nicht beschwerte Angel ohne Schwimmer. Sie liegt nicht auf dem Grund auf.

Es dürfen höchstens 3 Schwebangeln verwendet werden.

Sie darf einen einzigen Köder mit einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken, insgesamt jedoch höchstens 9 Schenkel aufweisen.

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Art. 21 Setzangel

Die Setzangel ist eine beschwerte Angel, deren Beschwerung auf dem Grund aufliegt.

Es dürfen höchstens 3 Setzangeln verwendet werden.

Sie darf einen einzigen Köder mit einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken, insgesamt jedoch höchstens 9 Schenkel aufweisen.

Art. 22 Wurfangel

Die Wurfangel ist eine beschwerte Angel ohne Schwimmer, deren Köder ausgeworfen und dann vom Fischer zurückgezogen wird.

Es darf nur eine Wurfangel verwendet werden.

Sie darf einen einzigen Köder mit einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken, insgesamt jedoch höchstens 9 Schenkel aufweisen.

Art. 23 Köderfischsenke

Die Köderfischsenke ist ein quadratisches Netz, das mit Hilfe von Bogen, die an ihrem Scheitelpunkt verbunden sind, waagrecht gehalten wird.

Es darf nur eine Köderfischsenke verwendet werden. Ihr Gebrauch ist wie folgt geregelt:

  1. Die Köderfischsenke darf eine Seitenlänge von höchstens 1 m haben.
  2. Sie darf in höchstens 1 m Tiefe gesetzt werden.
  3. Sie darf nur für den Fang von Köderfischen und nur für den Eigenbedarf des Inhabers des Fischereipatents verwendet werden.
  4. Mit der Köderfischsenke dürfen nur Fische der in Artikel 4 Abs. 1 dieses Reglements nicht genannten Arten gefangen werden.

Art. 24 Köderflasche

Die Köderflasche ist eine durchsichtige Flasche, deren Boden durchbohrt ist.

Es dürfen höchstens 2 Köderflaschen verwendet werden.

Die Köderflasche darf nur für den Fang von Ködern verwendet werden, die der Fischer für den persönlichen Gebrauch benötigt.

Art. 25 Feumer oder Kescher

Der Feumer oder Kescher ist ein taschenförmiges Netz, das an einem starren Rahmen befestigt und mit einem Griff versehen ist.

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Der Feumer oder Kescher darf nur dazu verwendet werden, um den mit einem anderen Gerät gefangenen Fisch aus dem Wasser zu ziehen.

Art. 26 Schwimmende Schnur (Schäubli)

Das Schäubli ist eine schwimmende, frei treibende, an einem freien Schwimmer aufgerollte und herabhängende Schnur.

Inhaber eines Patents C oder D dürfen höchstens 12 Schäubli verwenden.

Das Schäubli darf nur einen einzigen einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken aufweisen.

Art. 27 Angelhaken

Die Angeln oder Schnüre dürfen nur mit einem einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sein.

Nur Fischer, die Inhaber eines Sachkundenachweises (SaNa) sind, dürfen Angelhaken mit Widerhaken verwenden.

Art. 28 Köder

Es ist verboten, folgende Köder zu verwenden:

  1. lebende Fische;
  2. Fische, die nicht im Murtensee gefangen wurden;
  3. Fische mit Gefährdungsstatus 1, 2, 3 oder 4 gemäss Anhang 2;
  4. Fisch- und Amphibieneier;
  5. Krebse.

. Fang und Statistik

Art. 29 Kontrolle und Hälterung der gefangenen Fische

Fische müssen schonend gefangen und behandelt werden.

Zum Verzehr bestimmte Fische sind unverzüglich zu töten. Fischer, die über einen SaNa gemäss Artikel 5a VBGF verfügen, dürfen lebende Fische kurzfristig hältern, vorausgesetzt, dass diese nicht verletzt sind; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden.

Als kurzfristig gilt grundsätzlich bis am Ende des Fangtags. Ausnahmen können gemacht werden bei Fischen, die vor der Konsumation in sauberem Wasser gehältert werden müssen (Wels, Karpfen und andere Weissfische im Sommer).

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Die gefangenen Fische dürfen vor dem Ende des Fischereiausflugs nicht so verstümmelt werden, dass ihre Grösse und Anzahl nicht mehr ermittelt werden können.

Gehälterte Fische dürfen nicht wieder ins Wasser ausgesetzt werden.

Fische müssen gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung und der dazugehörigen Vollzugshilfe getötet werden.

Art. 30 Fang von nicht einheimischen Fischarten

Fischarten nach Anhang 3, mit Ausnahme des Zanders, gelten als unerwünscht. Der Fischer muss diese Fische direkt nach dem Fang töten.

Art. 31 Höchstfangzahl

Inhaber von Sportfischereipatenten und Personen, die keine patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen pro Tag höchstens fangen: – 70 Barsche (Egli); – 8 Felchen; – 5 Hechte; – 5 Zander; – 2 Forellen.

Inhaber von Sportfischereipatenten und Personen, die keine patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen pro Kalenderjahr höchstens fangen: – 1500 Barsche (Egli); – 100 Felchen; – 100 Hechte; – 50 Zander; – 20 Forellen.

Wird ein Inhaber eines Sportfischereipatents von einer Person, die keine patentpflichtige Fischerei ausübt, oder von einem Kind unter 14 Jahren begleitet, so darf der Ertrag dieser Personen zusammen die in diesem Artikel festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.

Die vom Kanton für ein Wettfischen gestatteten Ausnahmen bleiben vorbehalten.

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Art. 32 Kontrollheft und Statistikbogen

Inhaber eines Jahrespatents für Sportfischerei müssen ihr Kontrollheft, in dem sie das Datum, die Zahl und das Gewicht ihrer Fänge und der Fänge ihrer Gäste unmittelbar nach dem Fang mit unlöschbarer Tinte eingetragen haben, bei sich haben, entsprechend der im Kontrollheft enthaltenen Vorschriften.

Inhaber eines Tagespatents für Sportfischerei müssen ihren Statistikbogen, in dem sie die Zahl und das Gewicht ihrer Fänge unmittelbar nach dem Fang mit unlöschbarer Tinte eingetragen haben, bei sich haben.

Das Kontrollheft muss den mit der Fischereiaufsicht beauftragten Organen auf Verlangen vorgewiesen und innert 15 Tagen nach Jahresende der Dienststelle, die es ausgestellt hat, abgegeben werden.

Der Statistikbogen muss den mit der Fischereiaufsicht beauftragten Organen auf Verlangen vorgewiesen und der Dienststelle oder dem Oberamt, die oder das ihn ausgestellt hat, abgegeben werden. Die Vorschriften, die aufgrund von Artikel 12 Abs. 1 Bst. f des Konkordats vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Murtensee (das Konkordat) erlassen wurden, gelten nicht.

Wenn der Inhaber die Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, beschlagnahmt die mit der Fischereiaufsicht beauftragte Person das Kontrollheft oder den Statistikbogen sowie das Fischereipatent und gibt sie der für die Fischerei zuständigen Dienststelle des Kantons ab, der die Dokumente ausgestellt hat; diese behält die Dokumente, bis im Administrativ- und im Strafverfahren entschieden ist.

Ein Inhaber eines Jahrespatents darf nicht mehr als ein Kontrollheft besitzen.

. KAPITEL Ausübung der Berufsfischerei

. Fischereipatente

Art. 33 Patentkategorien in der Berufsfischerei

Es gibt folgende Patente:

  1. Das Berufspatent (Patent A) berechtigt zur Fischerei mit den Geräten nach Artikel 41.
  2. Das Spezialberufspatent (Patent B) berechtigt zur Fischerei mit den Geräten nach Artikel 41.

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Die Patente sind für das laufende Kalenderjahr gültig.

Art. 34 Spezialpatent

Bezieht ein Berufsfischer eine AHV- oder IV-Rente, so hat er die Möglichkeit, das Spezialberufspatent (Patent B) zu erwerben. Hat er zum Zeitpunkt des Patentbezugs jedoch sein 70. Lebensjahr vollendet, so kann er ausschliesslich das Patent B erwerben.

Hat der Inhaber eines Patents B einen Unfall erlitten oder ist er krank, so darf er für die Fischerei weder auf einen Vertreter noch auf einen Gehilfen zurückgreifen.

Die Inhaber eines Patents B dürfen höchstens die Hälfte der in den Artikeln

–47, 50 und 52 bewilligten Geräte verwenden.

Sie dürfen höchstens die Hälfte der Netze verwenden, die höher als 2 m sind. Ist die Anzahl der Geräte ungerade, so wird sie aufgerundet.

Art. 35 Preise der Fischereipatente

Die Preise der Fischereipatente sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 36 Anzahl Berufspatente

Für den ganzen See dürfen höchstens vier Berufspatente ausgestellt werden.

Für die Bestimmung dieser Zahl entsprechen zwei Spezialberufspatente einem Berufspatent.

. Berufsfischereiprüfung

Art. 37 Organisation

Die Vergabe eines Patents A wird ausgeschrieben, und der Vorsitzkanton führt eine Prüfung in Form eines Wettbewerbs durch.

Sie findet vor einer Kommission statt, die sich aus einem Vertreter der für die Fischerei zuständigen Dienststelle des Vorsitzkantons, der die Kommission präsidiert, einem Vertreter der für die Fischerei zuständigen Dienststelle des anderen Konkordatskantons, zwei vom Vorsitzkanton ernannten Berufsfischern und einem vom anderen Konkordatskanton ernannten Berufsfischer zusammensetzt. Die Berufsfischer können Inhaber eines Berufsfischereipatents der Konkordatskantone sein, das für andere Seen als den Murtensee gilt.

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Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vom Vorsitzkanton festgesetzte Gebühr zur Deckung der Kosten bezahlt. Die Gebühr fällt diesem Kanton unabhängig vom Prüfungsergebnis zu.

Art. 38 Fächer

Die Prüfung umfasst folgende Fächer:

  1. Kenntnisse der aquatischen Fauna des Sees;
  2. Fanggeräte und -methoden;
  3. Ausübung der Fischerei;
  4. Interkantonale- und Bundesgesetzgebung über die Fischerei;
  5. Kenntnisse im Bereich des Tierschutzes.

Art. 39 Bewertung

Jedes Kommissionsmitglied bewertet die Kenntnisse der Kandidaten und erteilt ihnen für jedes Fach eine Note gemäss folgender Skala:

Punkte = sehr gut

Punkte = gut

Punkte = genügend

Punkte = ungenügend

Punkte = zum Ausscheiden führend

Punkt = zum Ausscheiden führend.

Für die Berechnung des Gesamtdurchschnitts zählt die im Fach «Ausübung der Fischerei» erzielte Note doppelt, die in den übrigen Fächern erzielten Noten zählen einfach.

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat einen Gesamtdurchschnitt von 4 Punkten und in jedem Fach mindestens 3 Punkte erzielt.

Der Beschluss der Prüfungskommission ist endgültig; er wird der Interkantonalen Kommission mitgeteilt.

Art. 40 Misserfolg

Besteht der Kandidat die Prüfung nicht, so kann er sie frühestens nach einem Jahr wiederholen. Er kann jedoch insgesamt höchstens zweimal zur Prüfung antreten.

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. Bewilligte Fischereigeräte und Methoden

Art. 41 Fischereigeräte

Nur die folgenden Fischereigeräte sind erlaubt:

  1. das einfache Netz oder Spiegelnetz;
  2. die Reuse;
  3. die Setzschnur;
  4. die nach den Artikeln 17–26 dieses Reglements für die Sportfischerei zugelassenen Fischereigeräte.

Bei Bedarf kann die Interkantonale Kommission die Verwendung weiterer Fischereigeräte bewilligen.

Art. 42 Netze und andere Geräte

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Netz: jedes Fischereigerät, das aus einem weichen Maschengeflecht aus Natur- oder Kunstfasern besteht; es ist verankert, schwimmend oder auf den Grund gesetzt;
  2. einfaches Netz: besteht aus einem einzelnen viereckigen Maschengeflecht;
  3. Spiegelnetz: besteht aus einer Schicht mit kleiner Maschenweite und einer oder zwei darüberliegenden Schichten mit grosser Maschenweite;
  4. Satz: eine Reihe miteinander verbundener Netze;
  5. Netzlänge: wird durch die Länge der Oberleine bestimmt;
  6. Netzhöhe: wird ohne Berücksichtigung der Gabelmaschen und bei geöffneten Maschen bestimmt;
  7. Treibfischerei: das absichtliche Treiben des Fisches in Richtung eines Netzes;
  8. Reuse: jede Fisch- oder Krebsfalle aus einem Maschennetz aus natürlichen oder synthetischen Fasern oder Metalldraht, das starr auf ein Gerüst gespannt ist;
  9. Krebswaage: eine auf dem Grund gesetzte Falle, die mit einer Schnur mit der Oberfläche verbunden ist; sie besteht aus einem oder mehreren

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aufeinanderliegenden Ringen, die mit Maschendraht oder mit einem Netz miteinander verbunden sind; der untere Ring wird mit Maschendraht oder mit einem Netz verschlossen;

  1. Schnur: verankerte Angel; sie kann sitzend oder schwimmend sein.

Art. 43 Maschenweite der Netze und Reusen

Die Maschenweite entspricht dem Mittelwert von 10 Maschen, die in nassem Zustand mit dem von der Interkantonalen Kommission anerkannten Gerät gemessen werden.

Dieses Gerät ist mit einem Stempel versehen, der ein «N» und den Umriss eines Fisches zeigt.

Es wird wie folgt angewendet:

  1. Das Gerät wird in der rechten Hand gehalten, so dass sich das Gewicht unten befindet und die Spitze nach links gerichtet ist.
  2. Zwei horizontal aufeinanderfolgende Maschen werden aufeinandergelegt.
  3. Die Spitze des dreieckigen Geräts wird in diese beiden Maschen eingeführt, bis der untere Schenkel mit den auf der senkrechten Seite des Dreiecks angebrachten Strichen übereinstimmt.
  4. Die oberen und unteren Knoten müssen sich gegenüber der Markierung befinden, die einer Masche entspricht.

Die Maschenweite entspricht dieser Markierung.

Die Maschenweite der Reusen entspricht dem Mittelwert von

aufeinanderfolgenden Maschen, die mit einem Massstab gemäss der kürzesten Distanz zwischen zwei gegenüberliegenden Seiten und ohne Berücksichtigung der Schnurstärke gemessen werden.

Art. 44 Netze: Allgemeines

Nur die Netze nach den Artikeln 45–51 dürfen verwendet werden.

Ihre Merkmale und ihre Verwendung werden wie folgt festgesetzt:

  1. Das einfache Netz darf nicht länger als 100 m und nicht höher als 5 m sein. Es kann als Bodennetz oder als Schwebnetz verwendet werden.
  2. Das Spiegelnetz, das nur als Bodennetz verwendet werden darf, darf nicht länger als 100 m und nicht höher als 2 m sein. Die Maschenweite muss mindestens 45 mm betragen.

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  1. Das Bodennetz muss auf seiner ganzen Länge auf dem Grund aufliegen. Es dürfen ungeachtet der Maschenweite höchstens 25 Bodennetze gleichzeitig gesetzt werden.
  2. Das Schwebnetz muss verankert und mindestens 2 m unter der Wasseroberfläche gesetzt werden. Es hängt an Schwimmern, die gleichmässig über seine ganze Länge verteilt sind.
  3. Die Netze dürfen nur der Länge nach aneinander befestigt werden.

Die Netzhöhe wird aufgrund der Maschenweite und -zahl gemäss der Tabelle in Anhang 4 bestimmt.

Art. 45 Bodennetze mit 23–28,9 mm Maschenweite

Der Gebrauch des Bodennetzes mit 23–28,9 mm Maschenweite ist wie folgt geregelt:

  1. Das Netz darf nicht höher als 2 m sein.
  2. Vom 1. Dezember bis 31. Mai dürfen höchstens 10 Netze mit einer Maschenweite von mindestens 26 mm gesetzt werden.
  3. Vom 1. Juni bis 30. November dürfen 3 Netze mit einer Maschenweite von mindestens 23 mm und 7 Netze mit einer Maschenweite von mindestens 26 mm gesetzt werden.
  4. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Dezember bis 31. Dezember muss dieses Netz in einer Wassertiefe von mindestens 15 m gesetzt werden.

Art. 46 Bodennetze mit 29–31,9 mm Maschenweite

Der Gebrauch des Bodennetzes mit 29–31,9 mm Maschenweite unterliegt folgenden Einschränkungen:

  1. Das Netz darf nicht höher als 2 m sein.
  2. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis zum Tag vor der Eröffnung der Fischerei der Forelle muss dieses Netz in einer Wassertiefe von mindestens 15 m gesetzt werden.
  3. Vom 1. bis 31. Mai dürfen für den Fang von Cypriniden (Weissfische) höchstens 4 Netze verwendet werden, die nicht tiefer als 3 m gesetzt werden dürfen.

Die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone können festlegen, in welcher Wassertiefe diese Netze vom 1. Juni bis

. Oktober gesetzt werden dürfen.

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Art. 47 Bodennetze mit 45 mm Maschenweite

Der Gebrauch des Bodennetzes mit einer Maschenweite von mindestens

mm unterliegt folgenden Einschränkungen:

  1. Nur 6 dieser Netze dürfen höher als 2 m sein.
  2. Ein Netz, das höher ist als 2 m, ersetzt 3 Netze von 2 m Höhe.
  3. Nach Ablauf der Schonzeit der Forelle bis zum letzten Tag im Februar darf dieses Netz in jeder Wassertiefe gesetzt werden.
  4. Vom 1. März bis 30. April und während der Schonzeit der Forelle muss es in einer Tiefe von mindestens 10 m gesetzt werden.

Art. 48 Schwebnetz mit mindestens 45 mm Maschenweite

Der Gebrauch des Schwebnetzes unterliegt folgenden Einschränkungen:

  1. Die Maschenweite muss mindestens 45 mm betragen.
  2. Es dürfen nicht mehr als 2 solche Netze gesetzt werden.
  3. Es darf nur nach Ablauf der Schonzeit der Forelle bis 14. Oktober verwendet werden.
  4. Dieses Netz muss in einer Wassertiefe von mindestens 15 m gesetzt werden.
  5. Von Samstag um 7 Uhr bis Sonntag um 16 Uhr darf dieses Netz nicht verwendet werden und muss aus dem See gehoben werden.
  6. Die Sätze müssen in gerader Linie und senkrecht zur grossen Achse des Sees gesetzt werden.

Art. 49 Netz mit 26–29,9 mm Maschenweite

Der Gebrauch eines einzigen über 2 m hohen Netzes mit einer Maschenweite von 26–29,9 mm, das sitzend oder schwimmend gesetzt werden kann, ist unter folgenden Bedingungen gestattet:

  1. Dieses Gerät ersetzt 4 Netze nach Artikel 46.
  2. Es darf während der Schonzeit der Felchen nicht verwendet werden.
  3. Vom 1. März bis 31. Mai muss es in einer Tiefe von mindestens 15 m gesetzt werden.
  4. Es darf von Samstag um 7 Uhr bis Sonntag um 16 Uhr nicht verwendet werden und muss aus dem See gehoben werden.

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Art. 50 Netz für den Fang von Cypriniden (Weissfische)

Für den Fang von Cypriniden dürfen 2 Boden- oder Schwebnetze mit einer Maschenweite von 28–31,9 mm verwendet werden.

Dieses Gerät darf nur in den Teilen des Sees, die mindestens 10 m tief sind, gesetzt werden.

Vom 1. Mai bis 14. Oktober darf dieses Netz vom Samstag um 7 Uhr bis Sonntag um 16 Uhr nicht im See gelassen werden.

Art. 51 Netz für den Fang von Kleinfischen

Jeder Kanton kann mit dem Einverständnis des anderen Kantons den Gebrauch von Netzen für den Fang von Kleinfischen bewilligen. Die Masse dieser Geräte können von den Bestimmungen in Artikel 44 abweichen.

Art. 52 Reuse

Die Reuse darf nicht länger als 2 m sein, und die Breite, die Höhe und der Durchmesser dürfen 1,25 m nicht überschreiten. Sie kann einen oder zwei Eingänge haben. Die Maschenweite muss mindestens 23 mm betragen.

Der Gebrauch der Reuse unterliegt folgenden Einschränkungen:

  1. Vom 1. Juni bis zum letzten Tag im Februar dürfen höchstens 10 Reusen gesetzt werden.
  2. Vom Beginn der Schonzeit des Hechts bis am 31. Mai dürfen höchstens

Reusen gesetzt werden.

  1. Während der Schonzeit des Hechts müssen die Reusen in einer Tiefe von mindestens 2 m gesetzt werden.

Art. 53 Schnur

Die Inhaber des Patents A dürfen beliebig viele Setzschnüre und schwimmende Schnüre verwenden, wobei letztere höchstens 500 einfache, doppelte oder dreifache Angelhaken aufweisen dürfen.

Art. 54 Schwimmende Schnur (Schäubli)

Das Schäubli ist eine schwimmende, frei treibende Schnur und wird in Artikel 26 Abs. 1 und 3 näher beschrieben.

Die Inhaber eines Patents A dürfen beliebig viele Schäubli verwenden.

Die Inhaber eines Patents B dürfen höchstens 12 Schäubli verwenden.

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Art. 55 Abweichungen von den bewilligten Wassertiefen

Wenn nötig können die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone in gegenseitigem Einverständnis und für eine befristete Dauer für den Gebrauch der Netze Abweichungen von den vorgeschriebenen Wassertiefen nach den Artikeln 45–50 festlegen.

Art. 56 Köder

Berufsfischern ist die Verwendung von lebenden Köderfischen für den Fang von Raubfischen ausschliesslich in Gebieten mit Wasserpflanzen erlaubt.

Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist nur beim Angeln mit folgenden Geräten erlaubt: Setzschnur und schwimmende Schnur (Schäubli).

Lebende Köderfische dürfen nur durch das Maul am Haken befestigt werden.

Es ist verboten, folgende Köder zu verwenden:

  1. Fische, die nicht im Murtensee gefangen wurden;
  2. Fische, die zu einer im Murtensee standortfremden Art gehören;
  3. Fische mit Gefährdungsstatus 1, 2, 3 oder 4 gemäss Anhang 2;
  4. Fisch- und Amphibieneier;
  5. Krebse.

Lebende Köderfische müssen spätestens bei Fischereischluss wieder ins Wasser zurückgesetzt werden.

Art. 57 Pflicht, die Geräte zu heben

Die Patentinhaber müssen ihre Fischereigeräte innert 48 Stunden heben. Diese Frist beträgt 24 Stunden für Geräte, die Reuse ausgenommen, die innerhalb des Zeitraums vom 1. Mai bis 30. September in weniger als 20 m Tiefe gesetzt wurden.

Bei anhaltend schlechtem Wetter können die für die Fischereiaufsicht zuständigen Beamten Ausnahmen von Absatz 1 gestatten.

Art. 58 Kennzeichnung der Netze und Reusen

Jedes ins Wasser ausgesetzte oder ausgelegte Fischereigerät muss mit einem schwimmenden Kennzeichen versehen sein, das den Namen und Vornamen des Eigentümers des Geräts aufweist. Zudem muss Folgendes beachtet werden:

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  1. Die Netze und Sätze werden an jedem Ende mit einer Boje von mindestens 10 l oder mit einer Fahne versehen, die mindestens 60 cm aus dem Wasser ragt.
  2. Die Kennzeichen, welche die Enden eines bestimmten Netzes oder Satzes markieren, müssen vom selben Typ (Boje oder Fahne) und von derselben Farbe sein.
  3. Jede Reuse und jede Schwebschnur mit Ausnahme des Schäublis wird mit einer Boje von mindestens 10 l versehen; alle Kennzeichen einer Reuse müssen gut sichtbar mit dem Grossbuchstaben «N» versehen werden.
  4. Das Schäubli und die Köderflasche müssen ebenfalls mit einem gut lesbaren Kennzeichen versehen werden, so dass der Eigentümer identifiziert werden kann.
  5. Die Kennzeichen dürfen nur mit einer Kette oder einem Metallkabel befestigt werden, wenn die ersten 2 Meter der Kette bzw. des Kabels unter der Wasseroberfläche durch eine steife Hülle geschützt oder durch ein Seil ersetzt werden.

. Fang und Statistik

Art. 59 Kontrolle und Hälterung der gefangenen Fische

Fische und Krebse müssen schonend gefangen und behandelt werden.

Zum Verzehr bestimmte Fische müssen unverzüglich getötet werden. Berufsfischer dürfen lebende Fische kurzfristig hältern; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden.

Fische, die von Berufsfischern gefangen worden sind und die wegen widriger Witterungsverhältnisse oder Massenfang nicht unverzüglich getötet werden können, dürfen auf Eis oder in Eiswasser transportiert werden und müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens bei Ankunft im Betrieb, getötet werden.

Mit Ausnahme der in Absatz 3 erwähnten Fälle müssen Fische und Krebse gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom

. April 2008 und der dazugehörigen Vollzugshilfe getötet werden.

Art. 60 Statistikbogen

Die Inhaber des Berufspatents müssen ihren Statistikbogen innert fünf Tagen nach Ende jedes Monats entsprechend den Weisungen der für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone ausfüllen und der Dienststelle zurücksenden, die ihn ausgestellt hat.

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Neben den gefangenen Fischen und Krebsen müssen auch die irrtümlich gefangenen Vögel aufgeführt werden.

Art. 61 Fischabfälle

Berufsfischern ist es erlaubt, unter folgenden Bedingungen Fisch- und Krebsabfälle im Murtensee zu versenken:

  1. Die Abfälle müssen von Fischen und Krebsen stammen, die im Murtensee gefangen wurden.
  2. Die Abfälle müssen mindestens eine Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang versenkt werden.
  3. Die Wassertiefe muss an diesem Ort mindestens 30 m betragen.

Berufsfischer, die Fische bearbeiten, die nicht aus dem Murtensee stammen, dürfen keine Abfälle im Sinne von Absatz 1 versenken.

. Fischfang für die Fischzucht

Art. 62 Organisation

Die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone ernennen die Fischer, die berechtigt sind, während der Schonzeit namentlich Elterntiere für die Fischzucht zu fangen, und setzen die entsprechenden Bedingungen fest.

Art. 63 Fischzuchtanlagen

Fischzuchtanlagen im See (schwimmende oder untergetauchte), die der Erzeugung von Speisefischen dienen, sind verboten.

. KAPITEL Schlussbestimmungen

. Entzug des Fischereirechts und des Patents

Art. 64 Grundsatz

Im Falle einer schweren Widerhandlung wird das Fischereipatent von der Dienststelle, die es ausgestellt hat, entzogen, sobald der strafrechtliche Entscheid vollstreckbar ist.

Das Patent kann insbesondere entzogen werden, wenn:

  1. Fangmethoden oder -geräte verwendet werden, die gemäss dem Konkordat oder den Reglementen des Konkordats verboten sind;

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  1. in den Schongebieten oder während der Schonzeiten, die in den Reglementen zum Konkordat festgesetzt werden, gefischt wird;
  2. eine Widerhandlung festgestellt wird gegen die Bestimmungen dieses Reglements über die Grösse der Netze und Reusen oder ihre Maschenweite, die Anzahl erlaubter Geräte (ohne Köderflasche, Krebsreuse, Waage und Kescher), die zeitlichen Fischereiverbote oder -einschränkungen, die Fangmindestmasse der Fische, die Eintragung der Fänge in das Kontrollheft und wenn das Kontrollheft nicht fristgerecht zurückgegeben wird;
  3. eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Artikel 31 Abs. 1 Bst. a oder 54 Abs. 2 Bst. b, c, d, e des Konkordats festgestellt wird;
  4. neue oder nach Bundesrecht nicht einheimische Fisch- oder Krebsarten in den See, seine Zuflüsse oder seinen Abfluss eingesetzt werden;
  5. eine erneute Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Reglemente zum Konkordat über die Tiefe, in der die Fanggeräte benutzt werden dürfen, oder gegen die Bestimmungen dieses Reglements über die Pflicht, die Fanggeräte zu heben, festgestellt wird.

Der Entzug des Patents hat den Entzug des Fischereirechts zur Folge.

Die Zeitspanne, während der das Patent und das Berufsfischereirecht entzogen werden, beginnt ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung. Sie wird um ein Jahr aufgeschoben, wenn der strafrechtliche Entscheid mehr als ein Jahr nach der Widerhandlung vollstreckbar wird.

Art. 65 Dauer

Die Dauer des Patent- und des Fischereirechtsentzugs beträgt bei Inhabern eines Sportfischereipatents grundsätzlich ein Jahr.

Die Dauer des Patent- und des Fischereirechtsentzugs beträgt bei Inhabern eines Berufspatents im Falle einer ersten Widerhandlung

aufeinanderfolgende Tage. Sie beträgt 30 aufeinanderfolgende Tage bei einem ersten Rückfall und 60 aufeinanderfolgende Tage bei einem zweiten Rückfall im Zusammenhang mit Artikel 61 Abs. 2 Bst. a–e.

Eine Widerhandlung gilt als Rückfall, wenn sie auf eine gleichartige Straftat folgt. Sie gilt nicht als erster Rückfall, sofern seit der letzten Widerhandlung mehr als drei Jahre verstrichen sind; sie gilt nicht als zweiter Rückfall, sofern die letzte Widerhandlung mehr als fünf Jahre zurückliegt.

Bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Widerhandlungen kann die Entzugsdauer des Patents verlängert werden. Bei geringfügigen Widerhandlungen kann sie ausnahmsweise gekürzt werden.

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Art. 66 Vor Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Tatbestände

Die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements verfügten verwaltungsrechtlichen Massnahmen des Fischereirechts und entstandenen Straftatbestände werden bei der Anwendung der Artikel 64 und 65 berücksichtigt.

. Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts und Veröffentlichung

Art. 67

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Das Ausführungsreglement vom 6. Juli 2021 zum Konkordat über die Fischerei im Murtensee in den Jahren 2022, 2023 und 2024 wird aufgehoben.

Es wird in den amtlichen Publikationsorganen der Konkordatskantone veröffentlicht. Genehmigung durch den Bund — Die Artikel 4-7, 16-31, 4, 44-57 und 59 dieses Reglements wurden am

.11.2024 vom das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt (ASF INFO 2024-47).

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ANHANG 1 Personen, die in einem der beiden Konkordatskantone

Art. 12

Freiburg und Waadt wohnen ( und 35) Fischereipatent JAHRESPATENT TAGESPATENT Erwachsene Fr. Minderjährige Fr. Erwachsene Fr. Minderjährige Fr. Berufspatent (Patent A)

.– (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) Spezialberufspatent (Patent B)

.– (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) Sportfischereipatent mit Schleppangel (Patent C)

.– 60.– 20.– 20.– Sportfischereipatent ohne Schleppangel (Patent D)

.– 35.– 15.– 15.– Zusatzpatent für Gastfischer

.– (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen)

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Personen die nicht in einem der beiden Konkordatskantone

Art. 12

Freiburg und Waadt wohnen ( und 35) Fischereipatent JAHRESPATENT TAGESPATENT Erwachsene Fr. Minderjährige Fr. Erwachsene Fr. Minderjährige Fr. Berufspatent (Patent A) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) Spezialberufspatent (Patent B) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) Sportfischereipatent mit Schleppangel (Patent C)

.– 120.– 20.– 20.– Sportfischereipatent ohne Schleppangel (Patent D)

.– 70.– 15.– 15.– Zusatzpatent für Gastfischer

.– (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen)

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ANHANG 2

Art. 28

Gefährdungsstatus der Fische im Murtensee ( Abs 1 und 56 Abs. 4) Nom vernaculaire/ local Name deutsch/ lokal Wissenschaftlicher Name Gefährdungs- status 1 Anguillidae Anguille Aal Anguilla anguilla 1 Cobitidae Cobite italiano, Loche transalpine Cobite italiano, Dorngrundel Cobitis bilineata 2 Loche de rivière Steinbeisser Cobitis taenia DU, E Coregonidae Corégones Felchen Coregonus spp. 4, E Cyprinidae Brème franche Brachsmen Abramis brama NG Spirlin Schneider Alburnoides bipunctatus

, E Ablette Laube Alburnus alburnus NG Barbeau Barbe Barbus barbus 4 Brème bordelière Blicke Blicca bjoerkna 4 Nase Nase Chondrostoma nasus 1, E Carpe Karpfen Cyprinus carpio 4 Goujon Gründling Gobio gobio NG Vandoise Hasel Leuciscus leuciscus NG Vairon Elritze Phoxinus phoxinus NG Bouvière Bitterling Rhodeus amarus 2, E Gardon, Vengeron Rotauge Rutilus rutilus NG Rotengle Rotfeder Scardinius erythrophthalmus NG

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Nom vernaculaire/ local Name deutsch/ lokal Wissenschaftlicher Name Gefährdungs- status 1 Chevaine Alet Squalius cephalus NG Blageon Strömer Telestes souffia 3, E Tanche Schleie Tinca tinca NG Esocidae Brochet Hecht Esox lucius NG Gasterosteidae Epinoche Stichling Gasterosteus gymnurus

Lotidae Lotte Trüsche Lota lota NG Nemacheilidae Loche franche Schmerle, Bartgrundel Barbatula barbatula 4 Percidae Grémille Kaulbarsch Gymnocephalus cernua NG Perche Flussbarsch, Egli Perca fluviatilis NG Salmonidae Truite de rivière Bachforelle Salmo trutta 4 Truite lacustre Seeforelle Salmo trutta 2 Omble-chevalier Seesaibling Salvelinus umbla 3 Siluridae Silure glâne Wels Silurus glanis NG, E

Gefährdungsstatus der Art nach Anhang 1 der Verordnung vom

. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 4 = potenziell gefährdet, NG = nicht gefährdet, DU = Datenlage ungenügend, E = europäisch geschützt nach Berner Konvention.

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ANHANG 3 Nicht zur Fauna des Murtensees gehörende Fisch- und Krebsarten Nom vernaculaire/ local Name deutsch/ lokal Wissenschaftlicher Name Centrarchidae Perche soleil Sonnenbarsch Lepomis gibbosus Black-bass à grande bouche Forellenbarsch Micropterus salmoides Cyprinidae Poisson rouge Goldfisch Carassius auratus Carpe prussienne Giebel Carassius gibelio Carassin Karausche Carassius carassius Carpe marbrée Marmorkarpfen Hypophthalmichthys nobilis Percidae Sandre Zander Sander lucioperca Salmonidae Truite arc-en-ciel Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss Decapoda Ecrevisse américaine Kamberkrebs (amerikanischer Krebs) Faxonius limosus Ecrevisse signal Signalkrebs Pacifastacus leniusculus Crabe chinois Chinesische Wollhandkrabbe Eriocheir sinensis

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ANHANG 4

Art. 44

Messen der Fischereinetzhöhe ( Fischereinetzhöhe im Wasser HP Maschenweite (mm) Maschenzahl Abs. 3) = 2 m Netzhöhe geschlossene Maschen (m)

50 2,3

44 2,3

41 2,3

38 2,3

36 2,3

35 2,3

2,3

33 2,3

32 2,3

30 2,3

29 2,3

26 2,3

23 2,3

19 2,3 Fischereinetzhöhe im Wasser HP = 5 m Maschenweite (mm) Maschenzahl Netzhöhe geschlossene Maschen (m)

110 5,0

103 5,0

95 4,9

90 4,9

85 5,0

80 5,0

64 5,0

57 4,9

48 5,0

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Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1. Januar 2025 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

.06.2024 Erlass Grunderlass 01.01.2025 2024_070 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.06.2024 01.01.2025 2024_070