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940.11

Reglement über die Ausübung des Handels

(HAR)

vom 14.09.1998 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2024)

Präambel

Ausübung des Handels – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 25. September 1997 über die Ausübung des Handels (HAG; das Gesetz);

auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,

beschliesst:

1 Ausführungsorgane

Art. 1 Amt für Gewerbepolizei

Das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) ist das ordentliche Ausführungsorgan der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion für die Anwendung des Gesetzes über die Ausübung des Handels (das Gesetz).

Es ist zuständig für:

  1. die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Patente;
  2. die Festsetzung der Abgaben für Patente;
  3. die Kontrolle der Tätigkeit der Eichmeister;
  4. die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung für das Gewerbe der Reisenden;
  5. die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung für die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten.

Es kann alle zur Ausübung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte einholen.

Art. 2 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei übt nebst den ihr im Gesetz zugewiesenen Aufgaben die Kontrolle darüber aus, ob:

  1. in den Fällen nach Artikel 16 des Gesetzes ein Patent vorhanden ist;
  2. der Verkäufer alkoholhaltiger Getränke seine Pflichten nach Artikel 26 Bst. a und b des Gesetzes einhält;
  3. die ergänzenden Massnahmen nach den Artikeln 33 und 34 zum Schutz der Jugend eingehalten sind.

Sie kann vom Amt mit anderen Kontrollen beauftragt werden.

2 Öffnungszeiten der Geschäfte

Art. 3 Ganzjährige touristische Gebiete

Als ganzjährige touristische Gebiete gelten:

  1. im Saanebezirk: die Altstadt von Freiburg (Burg-, Au- und Neustadtquartier);
  2. im Sensebezirk: Schwarzsee (Gemeinde Plaffeien);
  3. im Greyerzbezirk: Gruyères, Jaun und Val-de-Charmey;
  4. im Vivisbachbezirk: Les Paccots (Gemeinde Châtel-Saint-Denis).
  5. im Seebezirk: Stadt Murten (Altstadt mit Stadtmauer und Seeufern, mit Ausdehnung im Süden bis zur Bahnlinie inkl. Bahnhofareal, im Westen bis zum Strandbad Murten und im Osten bis zum Strandbad Muntelier).

Art. 4 Saisonale touristische Gebiete

Als touristische Gebiete während der Sommersaison, d.h. von April bis Oktober, gelten:

  1. im Seebezirk: Greng, Meyriez, Mont-Vully und Muntelier;
  2. im Broyebezirk: Cheyres-Châbles, Delley-Portalban, Estavayer-le-Lac (Gemeinde Estavayer) und Gletterens.

Art. 5 Nächtliche Öffnungszeit – Lebensmittelgeschäfte

Eine Gemeinde darf bestimmten dauerhaft betriebenen Geschäften, die Speisen und Getränke anbieten, die nächtliche Öffnungszeit bis höchstens um 23 Uhr bewilligen.

Art. 6 Nächtliche Öffnungszeit – Besondere Veranstaltungen

Die Öffnungszeiten bei Ausnahmebewilligungen, die eine Gemeinde für besondere Veranstaltungen vorsieht, werden von Fall zu Fall, je nach Veranstaltung, festgesetzt.

Art. 7 Ausnahmsweise Öffnung an Sonn- und Feiertagen

Zusätzlich zu den Fällen nach Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes können die Gemeinden für Märkte, Messen und andere ähnliche Veranstaltungen ausnahmsweise eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen vorsehen.

Art. 8 Arbeitsgesetzgebung

Die Einhaltung der Spezialgesetzgebung über die Arbeitszeit, die Ruhezeit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Art. 9 Gemeinderegelung

Das von einer Gemeinde angenommene allgemein verbindliche Reglement über die Öffnungszeiten der Geschäfte wird der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion zur Genehmigung unterbreitet; diese holt vorgängig die Stellungnahmen des Amts für Gemeinden und des Amts für den Arbeitsmarkt ein.

3 Eichung und Kontrolle der Masse und Gewichte

Art. 10 Aufteilung nach Gebieten

Das Kantonsgebiet wird für die Eichung in zwei Eichkreise aufgeteilt.

Der 1. Eichkreis umfasst den Saane-, den Sense- und den Seebezirk. Der 2. Eichkreis umfasst den Greyerz-, den Glane-, den Broye- und den Vivisbachbezirk.

Für die Kontrolle der Geräte zur Abgasmessung von Motorfahrzeugen umfasst der 1. Kreis jedoch nur den Seebezirk. Die übrigen Bezirke bilden Bestandteil des 2. Eichkreises.

Art. 11 Eichamt

Das Amt bezeichnet für jeden Kreis den Sitz des Eichamtes.

Dieser Sitz befindet sich grundsätzlich in der Wohnsitzgemeinde des Eichmeisters.

Art. 12 Entschädigungen – Kontrolle im Dreijahresabstand

Für jede periodische allgemeine Kontrolle erhält der Eichmeister eine Entschädigung von 10 Franken.

Art. 13 Entschädigungen – Kontrolle vorverpackter Waren

Für jede Kontrolle der auf Verpackungen und Behältern von vorverpackten Waren angegebenen Menge durch Auswertung von Stichproben erhält der Eichmeister eine Entschädigung von 37 Franken pro Stunde.

Art. 14 Entschädigungen – Miete

Jeder Eichmeister erhält als Beteiligung an den Mietkosten für sein Eichamt eine monatliche Entschädigung von 400 bis 600 Franken.

Art. 15 Entschädigungen – Reisen

Die Reiseentschädigungen werden gemäss den für die Mitarbeiter des Staates anwendbaren Regeln festgesetzt.

4 Wander- oder zeitweiliges Gewerbe

5 Handel mit alkoholhaltigen Getränken

Art. 25 Patentgesuch

Das Patentgesuch muss schriftlich an das Amt gerichtet werden; folgende Unterlagen und Auskünfte sind beizulegen:

  1. der Name, der Vorname und die Privatadresse des Gesuchstellers oder, für eine juristische Person, eines zuständigen Vertreters;
  2. ein Auszug aus dem Strafregister oder ein durch die zuständige Behörde des Heimatstaates ausgestelltes, als gleichwertig anerkanntes Dokument. Diese Unterlagen dürfen bei ihrer Einreichung nicht älter als drei Monate sein;
  3. der Standort und die Bezeichnung des Geschäfts, das geplant ist oder übernommen werden soll;
  4. die Art der alkoholhaltigen Getränke, die der Kundschaft angeboten werden.

Art. 26 Frist

Das Patentgesuch muss spätestens dreissig Tage vor der Eröffnung oder der Übernahme des Geschäfts eingereicht werden.

Art. 27 Verfahren mit Stellungnahmen

Bei jedem Patentgesuch für die Eröffnung oder die Übernahme eines Geschäfts mit alkoholhaltigen Getränken sowie bei jeder Patenterneuerung holt das Amt vorgängig die Stellungnahmen des Oberamtmannes und der Gemeinde ein.

Zu diesem Zweck ist die Kantonspolizei befugt, den mit der Stellungnahme beauftragten Behörden alle nötigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 28 Verfall des Patentes

Die Gültigkeitsdauer eines Patentes endet am 31. Dezember des seiner Ausstellung folgenden Jahres, unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 2 des Gesetzes.

Art. 29 Betriebsabgabe – Veranlagungsverfahren

Das Amt stellt den Patentinhabern für die Veranlagung alle zwei Jahre ein Erklärungsformular zu, das innert dreissig Tagen ausgefüllt und unterzeichnet zurückgeschickt werden muss.

Gleich nach Erhalt stellt es die Formulare im Bedarfsfall dem Oberamtmann zu, der seine Stellungnahme zu den Erklärungen abgibt.

Es trifft seinen Entscheid, nachdem es in den besonderen Fällen ergänzende Auskünfte eingeholt oder eine Kontrolle vorgenommen hat.

Schickt der Patentinhaber das Formular nicht zurück oder weigert er sich, es auszufüllen, so setzt das Amt den Betrag der Abgabe gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Angaben nach Ermessen fest.

Art. 30 Betriebsabgabe – Zwischenzeitliche Änderung

Bei einem Wechsel des Patentinhabers oder der Eröffnung eines Geschäfts während des Jahres setzt das Amt provisorisch den vom neuen Inhaber geschuldeten Betrag der Betriebsabgabe fest und informiert den Finanzdienst des Bezirkes darüber.

Gibt der Inhaber während des Jahres seine Tätigkeit auf oder unterbricht er sie, so wird der Betrag der Abgabe proportional reduziert.

Art. 31 Patententzug

Der Artikel 23 gilt ebenfalls für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken.

Art. 32 Gebühren

Bei Verweigerung oder Entzug eines Patentes erhebt das Amt eine Gebühr von 50 bis 200 Franken.

Art. 33 Schutz der Jugend – Einrichtung des Verkaufslokals

Jedes Geschäft, das nicht ausschliesslich alkoholhaltige Getränke verkauft, muss diese Getränke klar von jenen ohne Alkohol trennen und dafür abgetrennte Regale verwenden.

Art. 34 Schutz der Jugend – Angabe der gesetzlichen Altersvorschriften

In unmittelbarer Nähe der alkoholhaltigen Getränke und den Eigenschaften jedes Getränks entsprechend müssen die Altersgrenzen nach Artikel 26 des Gesetzes angegeben werden.

Art. 35 Schutz der Jugend – Instruierung des Personals

Das mit dem Verkauf von alkoholhaltigen Getränken betraute Verkaufspersonal muss auf die Problematik im Zusammenhang mit dem Erkennen des Produkts und der Überprüfung des Alters bei der Abgabe von Alkohol aufmerksam gemacht werden.

Art. 36 Bundesrechtliche Vorschriften

Die bundesrechtlichen Vorschriften über den Detailhandel mit gebrannten Wassern und über die Lebensmittel bleiben ausdrücklich vorbehalten.

6 Besondere Vorschriften für andere Tätigkeiten

Art. 36a Konsumkredit

Für die Erteilung einer Bewilligung für die Gewährung oder die Vermittlung von Konsumkrediten wird eine Gebühr von 1000 Franken erhoben.

Für jede Erneuerung der Bewilligung wird eine Gebühr von 250 Franken erhoben.

Für die Verweigerung einer Bewilligung sowie für alle Aufsichtsmassnahmen in diesem Bereich wird je nach Umfang und Komplexität der geleisteten Arbeit eine Gebühr von 50 bis 500 Franken erhoben.

Art. 36b Unterhaltungsspiele

Für jede Bewilligung für die Durchführung eines Unterhaltungsspiels erhebt das Amt eine Gebühr von 100 Franken.

Art. 38 Handel mit pornographischen Gegenständen

Die Geschäfte, die pornographische oder brutale Szenen enthaltende Gegenstände, insbesondere Kassetten und Bücher anbieten, müssen über eine speziell hierfür eingerichtete Ecke oder über ein von den anderen Waren getrenntes Regal verfügen.

Die Zugänge zu den Standorten nach Absatz 1 müssen ständig unter Sichtkontrolle des Verkaufspersonals stehen, damit dieses sicherstellen kann, dass Minderjährige unter 16 Jahren keinen Zugang zu pornographischen Gegenständen haben.

Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass das betroffene Verkaufspersonal dieses Zutrittsalter beachtet.

Art. 39 Reklame

Pornographische Gegenstände dürfen nicht in Schaufenstern ausgestellt oder in Warenverteilern angeboten werden.

7 Schlussbestimmungen

Art. 40 Änderung

Der Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren (SGF 126.21) wird wie folgt geändert:

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Ausführungsreglement vom 21. Dezember 1959 zum Gesetz vom 25. Februar 1959 betreffend Regelung des Mäklergeschäftes in Grundstücken und Geschäftsfonds (SGF 222.6.11);
  2. das Reglement vom 28. Oktober 1960 betreffend die Prüfungsordnung für Mäkler in Grundstücken und Geschäftsfonds (SGF 222.6.12);
  3. der Tarif vom 1. Juli 1970 betreffend die Mäklerprovisionen (SGF 222.6.171);
  4. der Beschluss vom 12. März 1973 betreffend Änderung des Tarifs der öffentlichen Waagen (SGF 943.13);
  5. der Beschluss vom 20. Januar 1976 betreffend die Zahl der Eichkreise (SGF 943.21);
  6. der Beschluss vom 17. März 1987 zur Festsetzung der staatlichen Entschädigungen an die Eichmeister (SGF 943.22);
  7. der Beschluss vom 7. April 1950 betreffend die öffentlichen Brückenwaagen (SGF 943.31);
  8. das Ausführungsreglement vom 20. Mai 1974 zum Gesetz vom 21. November 1972 über die öffentlichen Gaststätten, den Tanz und den Getränkehandel (SGF 947.1.11).

Art. 42 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.

Egress

BL/AGS 1998 f 434 / d 439

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.09.1998 Erlass Grunderlass 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 434 / d 439
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 16 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 23 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 24 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 25 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 27 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 29 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 30 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 32 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 37 geändert 01.01.2003 2002_120
19.11.2002 Art. 25 geändert 01.06.2002 2002_125
08.04.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 9 geändert 01.01.2003 2003_054
16.09.2003 Art. 1 geändert 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Abschnitt 4 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 16 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 17 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 18 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 19 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 20 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 21 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 22 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 23 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.09.2003 Art. 24 aufgehoben 01.10.2003 2003_118
16.12.2003 Art. 1 geändert 01.01.2004 2004_006
16.12.2003 Art. 36a eingefügt 01.01.2004 2004_006
23.11.2010 Art. 37 aufgehoben 01.01.2011 2010_129
16.02.2016 Art. 3 geändert 16.02.2016 2016_019
16.02.2016 Art. 4 geändert 16.02.2016 2016_019
04.09.2018 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.10.2018 2018_072
04.09.2018 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 01.10.2018 2018_072
04.09.2018 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 01.10.2018 2018_072
04.09.2018 Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt 01.10.2018 2018_072
23.02.2021 Art. 36b eingefügt 01.01.2021 2021_026
08.04.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_046
08.04.2022 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_046
30.04.2024 Art. 3 Abs. 1, e) eingefügt 01.06.2024 2024_035
30.04.2024 Art. 4 Abs. 1, a) geändert 01.06.2024 2024_035
30.04.2024 Art. 4 Abs. 1, b) geändert 01.06.2024 2024_035

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 434 / d 439
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 1 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 1 geändert 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 1 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2004_006
Art. 1 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 16.02.2016 16.02.2016 2016_019
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 04.09.2018 01.10.2018 2018_072
Art. 3 Abs. 1, b) geändert 04.09.2018 01.10.2018 2018_072
Art. 3 Abs. 1, c) geändert 04.09.2018 01.10.2018 2018_072
Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt 04.09.2018 01.10.2018 2018_072
Art. 3 Abs. 1, e) eingefügt 30.04.2024 01.06.2024 2024_035
Art. 4 geändert 16.02.2016 16.02.2016 2016_019
Art. 4 Abs. 1, a) geändert 30.04.2024 01.06.2024 2024_035
Art. 4 Abs. 1, b) geändert 30.04.2024 01.06.2024 2024_035
Art. 9 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 9 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Abschnitt 4 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 16 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 17 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 18 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 19 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 20 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 21 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 22 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 23 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 23 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 24 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 24 aufgehoben 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 25 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 25 geändert 19.11.2002 01.06.2002 2002_125
Art. 27 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 29 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 30 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 32 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 36a eingefügt 16.12.2003 01.01.2004 2004_006
Art. 36b eingefügt 23.02.2021 01.01.2021 2021_026
Art. 37 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 37 aufgehoben 23.11.2010 01.01.2011 2010_129