Garagen, Möbelhäuser und Gartencenter, die gestützt auf Artikel 7 HAR über eine Bewilligung für eine ausnahmsweise Öffnung an Sonn- und Feiertagen verfügen, können an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen.
Absatz 1 gilt nicht für folgende Feiertage:
- Neujahrstag (1. Januar);
- Auffahrt;
- Bundesfeiertag (1. August);
- Weihnachten (25. Dezember).