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940.15

Verordnung über die Möglichkeit gewisser Geschäfte, an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligungsfrei Arbeitnehmende zu beschäftigen

vom 02.10.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.10.2012)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 19 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG);

gestützt auf Artikel 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. September 1997 über die Ausübung des Handels (HAG);

gestützt auf Artikel 7 des Reglements vom 14. September 1998 über die Ausübung des Handels (HAR);

in Erwägung:

Am 14. Januar 2009 hat der Sicherheits- und Justizdirektor ein Kreisschreiben über Ausnahmebewilligungen für Geschäftsöffnung an Sonntagen an alle Freiburger Gemeinden verschickt.

Unter Berücksichtigung der in diesem Kreisschreiben erwähnten Informationen soll die Anwendung des Arbeitsgesetzes des Bundes und der kantonalen Gesetzgebung über die Ausübung des Handels harmonisiert werden.

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Garagen, Möbelhäuser und Gartencenter, die gestützt auf Artikel 7 HAR über eine Bewilligung für eine ausnahmsweise Öffnung an Sonn- und Feiertagen verfügen, können an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen.

Absatz 1 gilt nicht für folgende Feiertage:

  1. Neujahrstag (1. Januar);
  2. Auffahrt;
  3. Bundesfeiertag (1. August);
  4. Weihnachten (25. Dezember).

Art. 2 Begriff

Die «ähnlichen Veranstaltungen» im Sinne von Artikel 7 HAR sind definiert als Tage, an denen die Geschäfte ihre Räumlichkeiten in einem festlichen Rahmen insbesondere mit Musik, Verpflegung, Spielen und sonstiger Unterhaltung öffnen.

Art. 3 Verfahren

Die Geschäfte melden dem Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) mindestens zwei Wochen im Voraus, an welchem Sonn- oder Feiertag sie bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen möchten.

Für die Meldung braucht es ein Formular, das beim AMA erhältlich ist. Das Formular wird zusammen mit der Verfügung der Gemeinde, mit der die Geschäftsöffnung am betreffenden Sonn- oder Feiertag genehmigt wird, eingereicht.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Oktober 2012 in Kraft gesetzt.

Egress

2012_091

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.10.2012 Erlass Grunderlass 01.10.2012 2012_091

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.10.2012 01.10.2012 2012_091