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940.21

Verordnung über die Ausübung der Prostitution

vom 23.11.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Ausübung der Prostitution – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 17. März 2010 über die Ausübung der Prostitution;

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und zuständige Direktion

Diese Verordnung enthält die Vollzugsbestimmungen zum Gesetz über die Ausübung der Prostitution. Sie regelt insbesondere:

  1. das Verfahren für die Meldung der berufsmässigen Sexanbietenden;
  2. das Bewilligungsverfahren für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, und für die Kontaktvermittlung zwischen Prostituierten (weiblichen und männlichen) und potentiellen Kundinnen und Kunden;
  3. die Subventionierung der Institutionen, die Prostituierten Hilfe leisten und sie unterstützen, und der Projekte mit diesem Zweck.

Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) vollzieht die Gesetzgebung über die Ausübung der Prostitution.

Art. 2 Meldung

Jede Person, die beabsichtigt, im Kanton die Prostitution auszuüben, meldet sich vorher und persönlich bei der für die Sittlichkeitsdelikte zuständigen Brigade der Kriminalpolizei.

Sie muss folgende Unterlagen und Auskünfte liefern:

  1. ihre vollständige Identität: Name, Vorname, Pseudonym, Name und Vorname des Vaters, Mädchenname und Vorname der Mutter, Zivilstand, Name und Vorname des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz, Heimatort oder, für ausländische Staatsangehörige, Nationalität und Art des Ausländerausweises;
  2. ein neueres Foto;
  3. den Standort, wo sie die Prostitution ausübt, gegebenenfalls unter Angabe der genauen Adresse des Prostitutions-Salons;
  4. den Beginn dieser Tätigkeit.

Das Gesuch um Löschung der Eintragung kann schriftlich an die zuständige Brigade der Kriminalpolizei gerichtet werden. Die Daten werden unverzüglich nach Empfang des Gesuches vernichtet.

Art. 3 Bewilligungen – Einreichen des Gesuches

Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind (Prostitutions-Salons), muss schriftlich an das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) gerichtet werden; folgende Unterlagen und Auskünfte sind zu liefern:

  1. Angaben zum Salon: Name, Adresse und administrative Wohnungsnummer, gegebenenfalls Telefonnummer sowie Internetseite;
  2. Beschreibung der Örtlichkeiten, insbesondere Grösse, Anzahl Räume und Sanitäranlagen;
  3. Betriebszeiten;
  4. Anzahl Personen, die im Salon die Prostitution ausüben (pro Tag und insgesamt);
  5. Angaben über allfällige im Salon erbrachte Nebenleistungen, z.B. der Betrieb einer Bar;
  6. vollständige Angaben über die Identität der für den Salon verantwortlichen Person;
  7. Strafregisterauszug für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
  8. Bestätigung des Friedensgerichts über die Handlungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
  9. Auszug aus dem Register des Betreibungs- und des Konkursamts der Wohngemeinde(n) der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers über die letzten fünf Jahre;
  10. für ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis;
  11. wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber eine nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes von einer juristischen Person als verantwortlich bezeichnete Person ist: Angaben zur juristischen Person, Auszug aus dem Handelsregister sowie ein Auszug aus dem Register des Betreibungs- und des Konkursamts der Sitze der juristischen Person der letzten fünf Jahre.

Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Eröffnung einer Agentur für die Kontaktvermittlung zwischen Prostituierten und potentiellen Kundinnen und Kunden (Escort-Agentur) muss schriftlich an das Amt gerichtet werden; folgende Unterlagen und Auskünfte sind zu liefern:

  1. Name, Adresse und Telefonnummer der Agentur und Angaben zu ihrer Internetseite;
  2. Angaben über die Identität aller Personen, die durch Vermittlung der Agentur die Prostitution ausüben;
  3. die Angaben nach Absatz 1 Bst. g–l über die verantwortliche Person und, bei einer juristischen Person, über die von dieser bezeichnete verantwortliche Person.

Ausländische Staatsangehörige haben anstelle der Unterlagen nach Absatz 1 Bst. h–j die von der zuständigen Behörde ihres Heimatlandes ausgestellten, als gleichwertig erachteten Unterlagen oder andere notwendige Bescheinigungen beizubringen.

Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. f, h, i, j und l dürfen bei ihrer Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

Art. 4 Bewilligungen – Wesentliche Änderung der Situation

Die Bewilligungsinhaberinnen und –inhaber müssen das Amt unverzüglich über jede Änderung ihrer Situation und der Situation des Prostitutions-Salons oder der Escort-Agentur informieren.

Bei einer Änderung eines bestehenden Prostitutions-Salons müssen dem Gesuch einzig die Unterlagen und Auskünfte nach Artikel 3 Abs. 1 Bst. a–f beigelegt werden.

Wer einen Prostitutions-Salon oder eine Escort-Agentur übernehmen will, muss dem Gesuch sämtliche Unterlagen und Auskünfte nach Artikel 3 Abs. 1 bzw. Artikel 3 Abs. 2 beilegen.

Art. 5 Bewilligungen – Anlegung der Akten und Stellungnahme

Das Amt kontrolliert die gelieferten Unterlagen und Auskünfte und legt die für die Prüfung des Gesuches notwendigen Akten an.

Hierzu holt es die Stellungnahmen folgender Behörden ein:

  1. der Gemeindebehörde und des Oberamtes;
  2. der Kantonspolizei.

Bevor ein Bewilligungsgesuch für einen neuen Prostitutions-Salon oder für die Änderung eines bestehenden Salons eingereicht werden kann, muss ein Baubewilligungsgesuch eingereicht werden. Damit die Koordination der Verfahren sichergestellt werden kann, wird im Bewilligungsentscheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen der mit der Anwendung des Raumplanungs- und Baugesetzes beauftragten Organe eingehalten werden müssen.

Auf Verlangen der Direktion kann das Amt weitere Auskünfte anfordern.

Art. 6 Bewilligungen – Frist

Das Bewilligungsgesuch muss spätestens 60 Tage vor der Betriebsaufnahme oder Erweiterung eingereicht werden.

Art. 7 Bewilligungen – Entscheid und Gebühren

Die Bewilligung wird von der Direktion ausgestellt.

Für die Erteilung der Bewilligung ist eine Gebühr von 500 bis 2000 Franken zu entrichten.

Für jede Verweigerung, jeden Entzug, jede Änderung und jede Erneuerung einer Bewilligung erhebt die Direktion eine Gebühr von 200 bis 1000 Franken.

Art. 8 Bewilligungen – Gültigkeit

Die Gültigkeitsdauer der Bewilligungen läuft am 31. Dezember ab; der Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes bleibt vorbehalten.

Bevor das Amt eine Bewilligung erneuert, holt es die Stellungnahme der Gemeindebehörde, des Oberamtes und der Kantonspolizei ein.

Die Direktion kann die neue Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen versehen.

Art. 9 Bewilligungen – Entzug

Bevor die Direktion über einen Entzug der Bewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes entscheidet, gibt sie der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wenn die Umstände es rechtfertigen, so holt sie die Stellungnahme des Oberamtmannes ein.

Art. 10 Bewilligungen – Abrufverfahren

Die Kantonspolizei kann auf die vom Amt bearbeiteten und für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten über ein Abrufverfahren zugreifen. Das Abrufverfahren wird in einem von den betroffenen Organen erstellten Benutzerreglement dokumentiert.

Art. 11 Sauberkeit und Hygiene in den Räumlichkeiten

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vergewissert sich, dass die Hygienemassnahmen im Prostitutions-Salon, für die sie oder er verantwortlich ist, eingehalten werden. Sie oder er sorgt insbesondere dafür, dass:

  1. die Räumlichkeiten, das Mobiliar und das Bettzeug regelmässig gereinigt werden;
  2. die Prostituierten über eine ausreichende Raumfläche und Sanitäranlagen mit zumindest einer Dusche verfügen;
  3. den Prostituierten und ihren Kundinnen oder Kunden Präservative unentgeltlich oder höchstens zum Ankaufspreis sowie Informationsmaterial über sexuell übertragbare Infektionen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 12 Register

Das Register nach Artikel 11 des Gesetzes wird auf Papier oder gemäss einem anderen von der Kantonspolizei zugelassenen System geführt. Es muss unmittelbar nachgeführt werden, sodass es genau wiedergibt, wer im Salon anwesend ist, und enthält folgende Rubriken:

  1. Identität aller Personen, die im Prostitutions-Salon die Prostitution ausüben: Name, Vorname, Pseudonym, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz sowie Heimatort oder, für ausländische Staatsangehörige, Nationalität und Ausländerausweis;
  2. Einzelheiten der diesen Personen erbrachten Leistungen: Bereitstellung eines Zimmers und von Sanitäranlagen, Wäscherei, usw;
  3. Gegenleistungen der Prostituierten für diese Leistungen.

Diese Daten müssen während einem Jahr im Prostitutions-Salon aufbewahrt werden. Wird der Salon geschlossen, so müssen sie der Kantonspolizei übermittelt werden, die sie nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Im Übrigen gelten die Regeln des Bundesgesetzes über den Datenschutz.

Art. 13 Hausdurchsuchung

Bei Polizeikontrollen in Räumlichkeiten, in denen Prostitution ausgeübt oder vermutlich ausgeübt wird, wohnt die Inhaberin oder der Inhaber der Räumlichkeiten oder eine von ihr oder ihm bezeichnete Person der Durchsuchung bei. Sie oder er wird aufgefordert, das Durchsuchungsprotokoll gegenzuzeichnen, und erhält auf Verlangen eine Kopie davon.

Anlässlich dieser Kontrollen identifiziert die Kantonspolizei die betroffenen Personen und überprüft deren Situation. Die notwendigen Dokumente dürfen beschlagnahmt werden, wenn dies für die Feststellung des Sachverhalts unerlässlich ist.

Bei jeder Kontrolle und jeder Hausdurchsuchung müssen mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte der Kantonspolizei anwesend sein.

Die Kantonspolizei führt in ihren Räumen ein Register, in dem jede Hausdurchsuchung und jede Person, die kontrolliert worden ist, verzeichnet sind.

Art. 14 Information

Die Kantonspolizei stellt in Zusammenarbeit mit der beratenden Kommission im Bereich der Prostitution eine schriftliche, in mehreren Sprachen verfasste Dokumentation zusammen, die alle nützlichen Informationen im juristischen, gesundheitlichen und sozialen Bereich enthält.

Sie übergibt den Prostituierten diese Dokumentation, sobald diese bei ihr vorstellig werden, um sich gemäss Artikel 3 zu melden. Sie vergewissert sich, dass die Informationen von den Adressatinnen und Adressaten richtig und vollständig verstanden wurden.

Die Kantonspolizei kann ausserdem Informationssitzungen organisieren; sie arbeitet dabei mit den betroffenen Verwaltungsstellen zusammen, namentlich mit dem Kantonsarztamt und seinem Sektor für Familienplanung und Sexualinformation, dem Amt für Gesundheit, dem Büro für die Gleichstellung und für Familienfragen, dem Kantonalen Sozialamt, dem Amt für Bevölkerung und Migration und den privaten Organisationen, die beauftragt sind, Personen in schwierigen Situationen Hilfe zu leisten.

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Prostitutions-Salons muss an einem sichtbaren und allen im Salon tätigen Personen zugänglichen Ort ein von der Kantonspolizei ausgearbeitetes Informationsblatt anschlagen, das namentlich folgende Informationen enthält:

  1. Pflicht zur Meldung bei der Kantonspolizei und entsprechende Einzelheiten;
  2. Name und genaue Adresse der Stellen und Organisationen, an die sich die Prostituierten wenden können, um bei Bedarf Hilfe zu erhalten.

Art. 15 Subventionierung – Grundsatz

In den Grenzen der Voranschlagskredite und mit dem Ziel, die Umsetzung des diesbezüglichen Programms sicherzustellen, fördert die Direktion die Prävention und die gesundheitliche und soziale Betreuung der Personen, die Prostitution ausüben.

Die Direktion sorgt für die Koordination ihrer Aktionen mit den im Plan für Gesundheitsförderung und Prävention vorgesehenen Massnahmen.

Art. 16 Subventionierung – Subventionierung der Institutionen

Leistungen von Institutionen, die Prostituierten Hilfe leisten, und die von der Direktion beauftragt sind oder mit dieser eine Vereinbarung abgeschlossen haben, können subventioniert werden. Der Leistungsauftrag nennt den Auftrag dieser Institutionen, die Zielsetzungen, die Leistungen, ihre Finanzierung und das Evaluationsverfahren.

Die Beiträge tragen dazu bei, die Kosten für die laufenden Tätigkeiten der betroffenen Institutionen zu decken sind, namentlich die Kosten für:

  1. die Bedarfsanalyse;
  2. die Umsetzung und die Nachkontrolle der Leistungen, die ihrem Auftrag entsprechen;
  3. die Erarbeitung allgemeiner Konzepte und spezifischer Projekte;
  4. die Zusammenarbeit mit weiteren Partnern für die Konzipierung, Durchführung und Evaluation spezifischer Projekte;
  5. die Informationsverbreitung.

Art. 17 Subventionierung – Subventionierung von Projekten

Jedes Beitragsgesuch für ein Projekt muss an die Direktion gerichtet werden. Die mitgelieferte Dokumentation muss insbesondere Auskunft geben über:

  1. die Ziele;
  2. die verantwortlichen Personen;
  3. die Zielgruppe;
  4. die Arbeitsmethoden und die eingesetzten Personen;
  5. die voraussichtliche Dauer mit Terminplan;
  6. allfällige Partner;
  7. das Evaluationsverfahren;
  8. den Voranschlag und die Finanzierung.

Grundsätzlich werden Subventionen für höchstens drei Jahre gewährt. Die Begünstigten müssen der Direktion jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht unterbreiten, der die Ergebnisse des Evaluationsverfahrens enthält und es namentlich ermöglicht, den Fortschritt der Projekte im Verhältnis zu Ziel und Zweck zu beurteilen. Die Direktion stellt die Nachkontrolle der in diesem Rahmen ausgerichteten Beiträge sicher.

Die Beitragshöhe deckt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Ausgaben.

Art. 18 Subventionierung – Kontrolle

Die Direktion gewährleistet die Kontrolle der Projekte für Prävention und gesundheitliche und soziale Betreuung der Personen, die die Prostitution ausüben, sowie der Institutionen, die sie konzipieren, durchführen und evaluieren.

Wenn nötig, kann sie die Mitarbeit folgender Stellen anfordern:

  1. Kantonsarztamt;
  2. Amt für Gesundheit;
  3. Amt für den Arbeitsmarkt;
  4. Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung.

Art. 19 Beratende Kommission im Bereich der Prostitution – Im Allgemeinen

Die beratende Kommission im Bereich der Prostitution (die Kommission) ist der Direktion administrativ zugewiesen. Sie übt die Befugnisse aus, die ihr aufgrund des Gesetzes zustehen.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet sie mit den Diensten und Organisationen zusammen, die auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene tätig sind.

Art. 20 Beratende Kommission im Bereich der Prostitution – Zusammensetzung

Die Kommission wird von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektorin oder vom Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor geleitet. Ihr gehören ausserdem folgende vom Staatsrat ernannte Mitglieder an:

  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Organisationen für die Unterstützung der Prostituierten;
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beratungsstellen OHG;
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantonsarztamts oder des Amts für Gesundheit;
  4. eine Oberamtsperson;
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gerichtsbehörden;
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kantonspolizei;
  7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Bevölkerung und Migration;
  8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für den Arbeitsmarkt.

Art. 21 Beratende Kommission im Bereich der Prostitution – Arbeitsweise

Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Mitglieder jedes Mal ein, wenn die Geschäfte es erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates (KomR).

Art. 22 Beratende Kommission im Bereich der Prostitution – Entschädigungen

Die Kommissionsmitglieder werden nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.

Art. 23 Übergangsrecht

Sind Prostitutionsräumlichkeiten beim Inkrafttreten der Gesetzgebung über die Ausübung der Prostitution bereits in Betrieb, so kann das Gesuch in Abweichung von Artikel 5 Abs. 3 in einem summarischen Verfahren behandelt werden.

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen

Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SubR) (SGF 616.11) wird wie folgt geändert:

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts – Ausübung des Handels

Das Reglement vom 14. September 1998 über die Ausübung des Handels (HAR) (SGF 940.11) wird wie folgt geändert:

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts – Öffentliche Gaststätten

Das Ausführungsreglement vom 16. November 1992 zum Gesetz über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz (ARGTG) (SGF 952.11) wird wie folgt geändert:

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

2010_129

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.11.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_129
28.02.2012 Art. 14 geändert 01.01.2012 2012_017
28.02.2012 Art. 18 geändert 01.01.2012 2012_017
06.07.2012 Art. 22 geändert 01.01.2011 2010_129a
21.08.2012 Art. 12 geändert 01.09.2012 2012_065
22.06.2015 Art. 3 geändert 01.07.2015 2015_057
08.04.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_046
08.04.2022 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_046

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.11.2010 01.01.2011 2010_129
Art. 1 Abs. 2 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
Art. 3 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 12 geändert 21.08.2012 01.09.2012 2012_065
Art. 14 geändert 28.02.2012 01.01.2012 2012_017
Art. 18 geändert 28.02.2012 01.01.2012 2012_017
Art. 20 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
Art. 22 geändert 06.07.2012 01.01.2011 2010_129a