Die Kantonspolizei stellt in Zusammenarbeit mit der beratenden Kommission im Bereich der Prostitution eine schriftliche, in mehreren Sprachen verfasste Dokumentation zusammen, die alle nützlichen Informationen im juristischen, gesundheitlichen und sozialen Bereich enthält.
Sie übergibt den Prostituierten diese Dokumentation, sobald diese bei ihr vorstellig werden, um sich gemäss Artikel 3 zu melden. Sie vergewissert sich, dass die Informationen von den Adressatinnen und Adressaten richtig und vollständig verstanden wurden.
Die Kantonspolizei kann ausserdem Informationssitzungen organisieren; sie arbeitet dabei mit den betroffenen Verwaltungsstellen zusammen, namentlich mit dem Kantonsarztamt und seinem Sektor für Familienplanung und Sexualinformation, dem Amt für Gesundheit, dem Büro für die Gleichstellung und für Familienfragen, dem Kantonalen Sozialamt, dem Amt für Bevölkerung und Migration und den privaten Organisationen, die beauftragt sind, Personen in schwierigen Situationen Hilfe zu leisten.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Prostitutions-Salons muss an einem sichtbaren und allen im Salon tätigen Personen zugänglichen Ort ein von der Kantonspolizei ausgearbeitetes Informationsblatt anschlagen, das namentlich folgende Informationen enthält:
- Pflicht zur Meldung bei der Kantonspolizei und entsprechende Einzelheiten;
- Name und genaue Adresse der Stellen und Organisationen, an die sich die Prostituierten wenden können, um bei Bedarf Hilfe zu erhalten.