Kollekten jeder Art, seien es Geld- oder Naturalsammlungen zugunsten von wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken, sind bewilligungspflichtig.
940.72
Beschluss betreffend die Kollekten
Präambel
Kollekten – B
im Hinblick auf Artikel 13 des freiburgischen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch;
in Erwägung:
angesichts der grossen Anzahl an Kollekten, die im Kanton durchgeführt werden, ist eine Regelung und Kontrolle dieser Aufrufe an die öffentliche Freigebigkeit angezeigt;
auf Antrag der Justiz- und Polizeidirektion,
Art. 1 Begriff
Art. 2 Ausnahmen
Sind nicht als Kollekten im Sinne dieses Beschlusses zu betrachten:
- der Einzug von Mitgliederbeiträgen, der Aufruf um Geldbeträge und andere ähnliche Handlungen seitens ordnungsgemäss konstituierter Vereine gegenüber ihren Mitgliedern;
- Kollekten in Kultusgebäuden;
- Kollekten von ordnungsgemäss konstituierten Vereinen während oder am Schlusse eigener Veranstaltungen, im Zusammenhang mit dem Hauptzweck der betreffenden Veranstaltungen des Vereins.
Art. 3 Bewilligung
Niemand darf im Kanton eine Kollekte vorbereiten oder durchführen, ohne zuvor die Bewilligung des Amts für Gewerbepolizei (das Amt) eingeholt zu haben. Es können nur Kollekten für eine wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck bewilligt werden.
Findet die Kollekte innerhalb einer einzigen Gemeinde statt, so wird die Bewilligung durch den Gemeinderat, der die Vorschriften dieses Beschlusses befolgt, erteilt.
Art. 4 Gesuche
Jedes Gesuch ist wenigstens einen Monat vor Beginn der Kollekte mit dem Vorbericht des Gemeinderates und des Oberamtes an das Amt zu richten. Es hat folgendes zu erwähnen:
- das Werk, um das es sich handelt, das seit mindestens zwei Jahren im Kanton niedergelassen sein muss;
- den Namen einer als verantwortlich bezeichneten natürlichen Person, die seit mindestens zwei Jahren im Kanton ihren tatsächlichen und ordentlichen Wohnsitz hat;
- den Zweck der Kollekte;
- den Namen und den Wohnsitz des verantwortlichen Veranstalters;
- die Namen sämtlicher Einsammler;
- den Kreis der Personen, an die die Kollekte sich richtet, und das Gebiet, auf das sie beschränkt ist;
- die Dauer und den vorgesehenen Zeitpunkt;
- den Plan der Kollekte, den Voranschlag und den Verteilungsplan des Ertrages;
- die Rechnung des Werkes für das Vorjahr, mit Einzelheiten über Einnahmen und Ausgaben.
Das Gesuch ist vom Nutzniesser und vom Veranstalter zu unterzeichnen.
Das Amt kann weitere nützliche Auskünfte einfordern.
Art. 5 Verweigerung und Entzug der Bewilligung
Die Bewilligung wird verweigert:
- wenn der wohltätige und gemeinnützige Zweck nicht eindeutig hervorgehen;
- wenn bezüglich des genussberechtigten Werkes oder bezüglich der Verwendung der eingesammelten Beträge Zweifel oder Verwechslungen bestehen;
- wenn im selben Jahre bereits eine Kollekte zugunsten desselben Werkes bewilligt wurde;
- wenn das genussberechtigte Werk oder die als verantwortlich bezeichneten Personen auf Grund ihrer Vergangenheit nicht genügend Gewähr bieten, namentlich in finanzieller Hinsicht, oder wenn anlässlich einer früheren Kollekte die festgesetzten Bedingungen nicht eingehalten wurden;
- wenn die in Aussicht genommenen Massnahmen oder die Honorierung der Veranstalter oder seiner Hilfskräfte in keinem Verhältnis stehen zur Bedeutung der Kollekte;
- wenn es angesichts der herrschenden Verhältnisse nicht angezeigt erscheint, die Zahl der Kollekten zu vermehren.
Die Bewilligung wird entzogen, wenn die festgesetzten Bedingungen nicht eingehalten werden oder wenn Tatsachen auftreten oder nachträglich bekannt werden, deren Kenntnis die Verweigerung der Bewilligung zur Folge gehabt hätte.
Art. 6 Bewilligung
Das Amt erteilt die Bewilligung und setzt die Bedingungen nach freiem Ermessen des vom Nutzniesser der Kollekte verfolgten Zweckes fest.
Die Dauer einer Kollekte beträgt in der Regel 15 Tage; sie darf einen Monat nicht übersteigen.
Die Kollekten dürfen nur werktags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr stattfinden.
Jeder Einsammler hat das vom Amt ausgestellte amtliche Sammelheft zu führen.
Art. 7 Rechnungsablage
Der Veranstalter einer Kollekte hat die Sammelhefte innert der vom Amt festgesetzten Frist zur Kontrolle vorzulegen.
Es kann die Vorweisung weiterer Belege verlangt werden.
Die Veranstalter der Kollekte haben zu entrichten:
- eine Gebühr von 2 Franken pro Sammelheft, Stempelgebühr inbegriffen;
- eine Sammelgebühr von 1 % des Ertrages der Kollekte.
Art. 8 Blumenverkauf
Für das Anbieten von kleinen Blumen oder ähnlichen Gegenständen auf öffentlichen Strassen oder in den Häusern ist vorgängig eine Bewilligung des Amts einzuholen.
Die Vorschriften des Artikels 4 (mit Ausnahme des Buchstabens e), 5, 7 und 10 sind anwendbar.
Art. 9 Bewilligung
Das Amt erteilt die Bewilligung und setzt die Bedingungen nach freiem Ermessen des von den Nutzniessern verfolgten Zweckes fest.
In der Regel wird diese Bewilligung auf zwei Tage beschränkt.
Art. 10 Veranstalter
Wer sich gewerbsmässig, gegen Entschädigung und im Dienste Dritter mit der Veranstaltung von Kollekten befassen will, hat zunächst die Bewilligung des Amts einzuholen.
Die Bewilligung wird volljährigen, im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte stehenden Personen, die aufgrund vorgewiesener Schriftstücke gut beleumdet sind und hinreichende finanzielle Gewähr bieten, erteilt.
Kantonsfremde haben seit mindestens zwei Jahren im Genusse einer Niederlassungsbewilligung auf freiburgischem Kantonsgebiet zu sein.
Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann entzogen werden, wenn nachträglich Tatsachen zum Vorschein kommen, die die Erteilung der Bewilligung verhindert hätten, wenn der Veranstalter bei der Durchführung einer Kollekte zu Klagen Anlass gegeben oder wenn er die festgesetzten Bedingungen nicht einhält.
Art. 11 Einsammler
Wer als Einsammler angestellt zu werden wünscht, hat im Genusse einer Bewilligung des Amts zu stehen.
Die Bewilligung wird im Kanton wohnhaften Personen, die gut beleumdet sind, erteilt.
Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar; sie ist auf jede Aufforderung hin vorzuweisen.
Sie kann jederzeit entzogen werden.
Art. 12 Kinder
Wer zum Verkauf von kleinen Blumen oder ähnlichen Gegenständen schulpflichtige Kinder heranzieht, hat bei der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten eine Bewilligung einzuholen. Die Mitwirkung von Mädchen unter 12 Jahren ist nicht erlaubt.
Findet der Verkauf nur in der Gemeinde statt, so hat die Schulkommission ihr Einverständnis zu erklären.
Es ist untersagt, sich zwecks Erfassung von jugendlichen Verkäufern direkt an die Lehrerschaft zu wenden.
Die Veranstalter haben sich zu verpflichten, die jugendlichen Verkäufer zu überwachen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Kinder weder Privathäuser noch Wirtshäuser aufsuchen.
Schulpflichtige Kinder können sich nicht während der Schulstunden an derartigen Verkäufen beteiligen.
Widerhandlungen gegen diese Vorschrift haben für die Veranstalter, unbeschadet der Strafmassnahmen des Artikels 14, das Verbot des Aufrufes an die Mitwirkung von Kindern bei einem späteren Verkauf zur Folge.
Art. 13 Beschwerde
Die in Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
Art. 14 Strafen
Unbeschadet der in diesem Beschluss vorgesehenen administrativen Strafmassnahmen, haben Widerhandelnde die im Strafgesetzbuch und dessen kantonalem Einführungsgesetz vorgesehenen Strafen zu gewärtigen.
Art. 15
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 20.09.1946 | Erlass | Grunderlass | 20.09.1946 | BL/AGS 1946 f 59 / d 60 |
| 03.12.1991 | Art. 13 | geändert | 01.01.1992 | BL/AGS 1991 f 753 / d 767 |
| 14.11.2002 | Art. 12 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 08.04.2003 | Art. 3 | geändert | 01.01.2003 | 2003_054 |
| 08.04.2003 | Art. 4 | geändert | 01.01.2003 | 2003_054 |
| 08.04.2003 | Art. 6 | geändert | 01.01.2003 | 2003_054 |
| 08.04.2003 | Art. 7 | geändert | 01.01.2003 | 2003_054 |
| 08.04.2003 | Art. 8 | geändert | 01.01.2003 | 2003_054 |
| 08.04.2003 | Art. 9 | geändert | 01.01.2003 | 2003_054 |
| 08.04.2003 | Art. 10 | geändert | 01.01.2003 | 2003_054 |
| 08.04.2003 | Art. 11 | geändert | 01.01.2003 | 2003_054 |
| 18.12.2012 | Art. 10 | geändert | 01.01.2013 | 2012_129 |
| 08.04.2022 | Art. 12 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_046 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 20.09.1946 | 20.09.1946 | BL/AGS 1946 f 59 / d 60 |
| Art. 3 | geändert | 08.04.2003 | 01.01.2003 | 2003_054 |
| Art. 4 | geändert | 08.04.2003 | 01.01.2003 | 2003_054 |
| Art. 6 | geändert | 08.04.2003 | 01.01.2003 | 2003_054 |
| Art. 7 | geändert | 08.04.2003 | 01.01.2003 | 2003_054 |
| Art. 8 | geändert | 08.04.2003 | 01.01.2003 | 2003_054 |
| Art. 9 | geändert | 08.04.2003 | 01.01.2003 | 2003_054 |
| Art. 10 | geändert | 08.04.2003 | 01.01.2003 | 2003_054 |
| Art. 10 | geändert | 18.12.2012 | 01.01.2013 | 2012_129 |
| Art. 11 | geändert | 08.04.2003 | 01.01.2003 | 2003_054 |
| Art. 12 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 12 Abs. 1 | geändert | 08.04.2022 | 01.02.2022 | 2022_046 |
| Art. 13 | geändert | 03.12.1991 | 01.01.1992 | BL/AGS 1991 f 753 / d 767 |