Zweck Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.
947.2.1
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
Präambel
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der
Schweiz1)
vom 22.11.1973 (Fassung in Kraft getreten am 12.08.1974)
Art. 1
Art. 2
Salzregal Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, im Folgenden Rheinsalinen genannt, ausgeübt.
Art. 3
Gebühren Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.
Art. 4 Preise
Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
Art. 5
Einnahmen Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
Art. 6
Organe Die Organe dieser Vereinbarung sind: – der Verwaltungsrat, – die Geschäftsleitung, – die Kontrollstelle
Salzverkauf – Interkantonale Vereinbarung 947.2.1 der Rheinsalinen.
Art. 7 Verwaltungsrat
Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
- Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels;
- Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;
- Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;
- Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
Bei Geschäften nach Absatz 2 Bst. a–d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.
Art. 8 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
- lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;
- Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr;
- Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;
- Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone;
- Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen;
- Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.
Art. 9
Kontrollstelle Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
Salzverkauf – Interkantonale Vereinbarung 947.2.1
- Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren;
- Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.
Art. 10 Rechtsschutz
Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Artikel 7 Abs. 3 Anwendung findet.
Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.
Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt
Wenn mindestens zwölf Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Artikel 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.
Art. 12
Austritt Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Genehmigung Diese Vereinbarung ist vom Bundesrat am 4.12.1974 genehmigt worden. Beitritt durch Dekret vom 17.5.1974 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 12.8.1974
Salzverkauf – Interkantonale Vereinbarung 947.2.1 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
.11.1973 Erlass Grunderlass 12.08.1974 BL/AGS 1974 f 93 / d 92 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.11.1973 12.08.1974 BL/AGS 1974 f 93 / d 92