Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition zuständige Behörde.
947.6.11
Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Präambel
gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) sowie die entsprechende Verordnung vom 21. September 1998 (WV);
gestützt auf das Gesetz vom 14. November 2002 über die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das SVOG;
auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Vollzugsorgan
Die Kantonspolizei ist für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition zuständig.
Sie ist zuständig für alle auf der Bundesgesetzgebung beruhenden Entscheide und Massnahmen.
Sie kontrolliert die Geschäftsräume der Waffenhändler, die im Besitz einer Waffenhandelsbewilligung sind.
Art. 3 Prüfungen für das Waffenhändlerpatent
Die Prüfungen für den Erhalt der Waffenhandelsbewilligung werden zusammen mit anderen Kantonen durchgeführt.
Art. 4 Gebühren
Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen sind im Bundesrecht festgelegt.
Die Gebühren für die Verweigerung und den Widerruf von Bewilligungen betragen je nach Arbeitsaufwand und Auslagen 20-300 Franken.
Gebühren bis zu einer Höhe von 200 Franken können im Voraus eingefordert werden.
Art. 5 Rechtsmittel
Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
Art. 6 Übergangsbestimmung
Bis zur endgültigen Übertragung der Aufgaben und Befugnisse des Polizeidepartements an die Kantonspolizei ist die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) dafür zuständig.
Die Kantonspolizei nimmt zuhanden der Direktion zu den Bewilligungsgesuchen Stellung und kontrolliert die Geschäftsräume der Waffenhändler. Sie kann von der Direktion mit weiteren Aufgaben betraut werden.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Beschluss vom 22. Dezember 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SGF 947.6.11) wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 09.12.2002 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2003 | 2002_143 |
| 08.04.2022 | Art. 6 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_046 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 09.12.2002 | 01.01.2003 | 2002_143 |
| Art. 6 Abs. 1 | geändert | 08.04.2022 | 01.02.2022 | 2022_046 |