Dieses Gesetz will die Entwicklung und die Förderung des Tourismus des Kantons Freiburg begünstigen.
Es hat insbesondere zum Ziel:
- den Tourismus im Kanton und die erforderlichen Infrastrukturen namentlich im Einklang mit der Raumplanung und nach den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung auszubauen;
- die Schätze der Natur, der Geschichte, der Kultur und der Traditionen des Kantons für den Tourismus zu nutzen;
- die Synergien zwischen dem Tourismus und den anderen Wirtschaftsaktivitäten, insbesondere denjenigen des Primärsektors, zu nutzen;
- die Aufgaben der öffentlichen Körperschaften und der offiziellen Tourismusträger zu definieren;
- eine zweckmässige Organisation einzuführen, um die Tätigkeit der offiziellen Tourismusträger zu koordinieren;
- die Grundsätze für die Finanzierung der Tourismusträger und der Beiträge an die Investitionen auf dem Gebiet festzulegen;
- die offiziellen Freizeitwegnetze für den Tourismus zu nutzen.