Die Maskeraden sind inskünftig und von diesem Jahre an auf den Sonntag, Montag und Dienstag in der Fastnacht beschränkt.
952.81
Beschluss zur endgültigen Festsetzung der Dauer der Maskeraden
vom 18.01.1929 (Fassung in Kraft getreten am 18.01.1929)
Präambel
in Erwägung:
Aufgrund der Verschlimmerung der wirtschaftlichen Lage des Landes infolge des Krieges waren die Maskeraden und öffentlichen Belustigungen während der Fastnachtszeit bis zum Jahre 1919 untersagt. Seither und bis zum Jahre 1928 wurden diese Veranstaltungen aus den nämlichen Gründen durch alljährlichen Beschluss auf drei Tage beschränkt;
es ist angezeigt, in dieser Angelegenheit einen endgültigen Beschluss zu fassen;
auf Antrag der Polizeidirektion,
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Die Oberämter sind mit dem Vollzug dieses Beschlusses betraut.
Art. 3
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
BL/AGS 1929 f 12 / d 12
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 18.01.1929 | Erlass | Grunderlass | 18.01.1929 | BL/AGS 1929 f 12 / d 12 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 18.01.1929 | 18.01.1929 | BL/AGS 1929 f 12 / d 12 |