Betreiberinnen und Betreiber von Spiellokalen müssen im Besitz eines Patentes sein. Dieses Patent ist persönlich und unübertragbar.
Das Patent wird für fünf Jahre und für bestimmte Räume erteilt. Es wird von Amtes wegen unter den in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen erneuert.
Ist die Betreiberin oder der Betreiber eines Spiellokals nicht selbst Eigentümerin bzw. Eigentümer des Gebäudes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, muss dem Patentgesuch die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers beiliegen.
Das Patent für ein Spiellokal entbindet nicht von der Pflicht, von der interkantonalen Behörde die notwendigen Bewilligungen für die im Spiellokal durchgeführten Geschicklichkeitsgrossspiele einzuholen.