In dieser Verordnung wird die Verteilung des Anteils des Kantons Freiburg an den Nettogewinnen der Gesellschaft der Loterie Romande (die LORO-Gewinne) geregelt.
958.31
Verordnung über die Verteilung der Nettogewinne der Gesellschaft der Loterie Romande
Präambel
Loterie Romande, Gewinnverteilung – V
gestützt auf Artikel 106 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV);
gestützt auf die Artikel 125 ff. des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS);
gestützt auf das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK);
gestützt auf die Westschweizer Vereinbarung über Geldspiele vom 29. November 2019 (CORJA);
gestützt auf das Gesetz vom 17. September 2020 über Geldspiele (EGBGS);
gestützt auf die Statuten vom 31. Januar 2020 der Gesellschaft der Loterie Romande;
auf Antrag der Finanzdirektion und der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Zuständigkeit
Die LORO-Gewinne werden von den Verteilorganen, die in dieser Verordnung bestimmt werden, zugesprochen.
Ein Anteil von 9 % dieser Gewinne wird allerdings vom Staatsrat sowie über den kantonalen Kulturfonds, den kantonalen Sozialfonds und den kantonalen Sportfonds zugesprochen.
Dieser Anteil wird wie folgt aufgeteilt: 1/7 pro Jahr zur Verfügung des Staatsrats, 1,75/7 zugunsten des Kulturfonds, 1,75/7 zugunsten des Sozialfonds und 2,5/7 zugunsten des Sportfonds.
Art. 3 Verbuchung
Gemäss Artikel 126 Abs. 1 BGS müssen die LORO-Gewinne, einschliesslich der Beträge zur Verfügung des Staatsrats und der Beträge, die über den kantonalen Kulturfonds, den kantonalen Sozialfonds und den kantonalen Sportfonds verteilt werden, separat verwaltet werden und dürfen nicht in die Erfolgsrechnung des Staats einfliessen.
Der Betrag zur Verfügung des Staates wird in einen in Artikel 4 dieser Verordnung geregelten Spezialfonds eingezahlt.
Die kantonalen Verteilorgane können die Beträge aus den LORO-Gewinnen auch in Spezialfonds, bei der Finanzverwaltung eröffnet wurden, einzahlen; die Finanzverwaltung kann für die Verwaltung dieser Fonds eine Gebühr erheben.
Art. 4 Fonds des Staatsrats zur Förderung von Kultur-, Sozial- und Sportprojekten
Es wird ein Fonds des Staatsrats zur Förderung von Kultur-, Sozial- und Sportprojekten gebildet, der den Fonds der Lotterieabgaben ersetzt.
Der Staatsrat beschliesst über die Verwendung des Fonds entsprechend der Bundesgesetzgebung über die Geldspiele und dem sich daraus ableitenden interkantonalen Recht.
Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet.
Art. 5 Gewinnverwendung
Die LORO-Gewinne dürfen nur für die gemeinnützigen Zwecke nach Artikel 17 CORJA, die der Bevölkerung des Kantons zugutekommen, verwendet werden.
2 Organisation
2.1 Staatsrat
Art. 6 Befugnisse
Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
- Er ernennt für eine Amtsperiode die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder der mit der Verteilung der LORO-Gewinne beauftragten Organe. Er achtet dabei auf eine gleichmässige Vertretung der betroffenen Kreise des Kantons.
- Er achtet darauf, dass die Verteilorgane die Bundesgesetzgebung über Geldspiele und die interkantonalen Geldspielkonkordate einhalten.
- Er prüft die ihm von den Verteilorganen unterbreiteten Vorschläge über die Verteilung der LORO-Gewinne und bringt seinerseits Vorschläge und Bemerkungen an.
- Er genehmigt in einem Beschluss die Verteilungs- und Widerrufsentscheide der Verteilorgane.
- Im Rahmen des Betrags, der ihm zur Verfügung steht, prüft er die an ihn gerichteten Beitragsgesuche und entscheidet darüber.
2.2 Kantonale Verteilorgane
Art. 7 Kantonale LORO-Kommissionen
Es werden die folgenden zwei Organe zur Beschlussfassung über die Beitragsgesuche eingesetzt:
- die kantonale Kommission der Loterie Romande für die Bereiche Kultur und Soziales (LORO-Sozial- und Kulturkommission);
- die kantonale Kommission der Loterie Romande für den Sport (LORO-Sport-Kommission).
Gemäss Artikel 8 Abs. 1 Bst. b CORJA fallen die Beiträge für den Behindertensport in den Zuständigkeitsbereich der LORO-Sozial- und Kulturkommission.
Art. 8 Zusammensetzung der LORO-Sozial- und Kulturkommission
Die Mitglieder der LORO-Sozial- und Kulturkommission werden vom Staatsrat ernannt.
Die Kommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und sechs oder acht Mitgliedern. In der Kommission sind ausserdem das Amt für Kultur und das Kantonale Sozialamt durch je ein Mitglied mit beratender Stimme vertreten.
Art. 9 Zusammensetzung der LORO-Sport-Kommission
Die Mitglieder der LORO-Sport-Kommission werden vom Staatsrat ernannt.
Die Kommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier oder sechs Mitgliedern. Die kantonale Dachorganisation der Sportverbände ist mit zwei Personen und das Amt für Sport und das Hochbauamt sind je mit einer Person in der Kommission vertreten.
Art. 10 Befugnisse
Die kantonalen Verteilorgane haben folgende Befugnisse:
- Sie prüfen die Beitragsgesuche, die an sie gerichtet werden.
- Sie unterbreiten dem Staatsrat Vorschläge für Entscheide über die Gesuche.
- Sie prüfen die Anregungen und Einwendungen, die der Staatsrat zu diesen Vorschlägen macht.
- Sie entscheiden über die geprüften Beitragsgesuche.
- Sie kontrollieren die Verwendung der gewährten Beiträge.
- Sie entscheiden über den Widerruf und die Rückzahlung von Beiträgen, die ihre Rechtfertigung verloren haben.
Art. 11 Zuteilung der LORO-Gewinne an die Kommissionen
Der Anteil der LORO-Gewinne, der jeder der beiden kantonalen LORO-Kommissionen zugeteilt wird, bestimmt sich nach Artikel 41 Abs. 2 Bst. b der Statuten vom 31. Januar 2020 der Gesellschaft der Loterie Romande.
2.3 Kantonale Amtsstellen
Art. 12 Kultur, Sozial und Sport
Das Amt für Kultur, das Sozialamt und das Amt für Sport verwalten die Fonds in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, in die der Anteil der LORO-Gewinne nach Artikel 2 Abs. 2 dieser Verordnung einfliesst, oder wirken bei deren Verwaltung mit.
3 Gemeinsame Bestimmungen für die kantonalen Verteilorgane
Art. 13 Organisation und Arbeitsweise
Die Organisation und die Arbeitsweise der kantonalen Verteilorgane werden in den Artikeln 8–13 CORJA geregelt. Jede Kommission beschliesst im Besonderen ein internes Reglement.
Ergänzend gelten die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates sinngemäss.
Die Amtsdauer der Mitglieder der kantonalen Verteilorgane richtet sich nach dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.
Die Betriebskosten der kantonalen Verteilorgane werden über den auf ihre jeweiligen Bereiche entfallenden Anteil der LORO-Gewinne finanziert.
Art. 14 Rechnungsprüfung
Die Rechnungen der kantonalen Verteilorgane werden jedes Jahr vom Finanzinspektorat geprüft. Dies gilt auch für die mit den LORO-Gewinnen geäufneten kantonalen Fonds.
Art. 15 Jahresbericht
Die kantonalen Verteilorgane veröffentlichen jährlich ihre Tätigkeitsberichte, die namentlich die folgenden Angaben enthalten:
- die Namen der Begünstigten und die Höhe der nach Bereich gewährten Beträge;
- die Art der unterstützten Aktivitäten und Projekte;
- eine Übersicht des Jahresabschlusses.
4 Kriterien für die Gewährung von Beiträgen und Verfahren
Art. 16 Grundsatz
Die Kriterien für die Gewährung der Beiträge und das Verfahren richten sich nach den Vorschriften von Artikel 17 ff. CORJA und der folgenden Artikel.
Die kantonalen Verteilorgane können in ihrem internen Reglement detailliertere Kriterien für die Gewährung der Beiträge vorsehen.
Art. 17 Beitragsgesuche – Grundsätze
Die Beitragsgesuche müssen schriftlich an das zuständige Verteilorgan gerichtet werden.
Die an die LORO-Sozial- und Kulturkommission gerichteten Gesuche sind grundsätzlich von den Gesuchstellern einzureichen, die in den Genuss eines solchen Beitrags gelangen möchten. Mit dem Gesuch müssen alle sachdienlichen Belege eingereicht werden (insbesondere Statuten, Stiftungsurkunde, Liste der Vorstandsmitglieder, genehmigte Jahresrechnung mit dem Revisorenbericht, Projektbeschrieb, angenommenes Budget, Kostenvoranschläge, Finanzierungsplan, Bilanz bisheriger Aktivitäten).
Die an die LORO-Sport-Kommission gerichteten Gesuche sind von den Vereinen, Verbänden, Klubs und weiteren gemeinnützigen Institutionen einzureichen. Schulen können Gesuche für den freiwilligen Schulsport einreichen. Mit dem Gesuch müssen alle sachdienlichen Belege eingereicht werden (z. B. Statuten, Stiftungsurkunde, Liste der Vorstandsmitglieder, Mitgliederliste, genehmigte Jahresrechnung mit dem Revisionsbericht, Projektbeschrieb, angenommenes Budget, Kostenvoranschläge, Finanzierungsplan, Bilanz bisheriger Aktivitäten).
Art. 18 Beitragsgesuche – Fristen
Die kantonalen Verteilorgane verteilen die Beiträge vierteljährlich. Die Beitragsgesuche müssen jeweils vor Ende Januar, April, Juli oder Oktober eingereicht werden.
Beitragsgesuche, die beim Ablauf dieser Fristen unvollständig sind, werden erst im darauffolgenden Quartal behandelt.
Art. 19 Beitragsgesuche – Erneute Einreichung eines Gesuches
Wer einen Beitrag erhalten hat, kann im gleichen Jahr in der Regel kein neues Gesuch stellen.
Art. 20 Prüfung der Gesuche – Zusätzliche Angaben
Wer ein Beitragsgesuch gestellt hat, kann von den kantonalen Verteilorganen jederzeit aufgefordert werden, die gemachten Angaben zu vervollständigen.
Art. 21 Prüfung der Gesuche – Anhörung der Amtsstellen
Die kantonalen Verteilorgane prüfen die ihnen unterbreiteten Beitragsgesuche und geben den betroffenen Amtsstellen die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Art. 22 Prüfung der Gesuche – Übermittlung der Vorschläge
Hat das kantonale Verteilorgan die Prüfung der Gesuche, auf die einzutreten ist, abgeschlossen, so teilt es der Finanzdirektion zuhanden des Staatsrats die vorgeschlagenen Entscheide mit.
Art. 23 Entscheid
Das kantonale Verteilorgan entscheidet nach Kenntnisnahme eventueller Anregungen und Einwendungen des Staatsrates völlig unabhängig über die vollständige oder teilweise Annahme oder Ablehnung des jeweiligen Beitragsgesuchs.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 09.12.2020 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2021 | 2020_179 |
| 04.06.2024 | Art. 2 Abs. 2 | geändert | 01.01.2025 | 2024_041 |
| 04.06.2024 | Art. 2 Abs. 3 | geändert | 01.01.2025 | 2024_041 |
| 27.06.2024 | Art. 2 Abs. 3 | geändert | 01.01.2025 | 2024_050 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 09.12.2020 | 01.01.2021 | 2020_179 |
| Art. 2 Abs. 2 | geändert | 04.06.2024 | 01.01.2025 | 2024_041 |
| Art. 2 Abs. 3 | geändert | 04.06.2024 | 01.01.2025 | 2024_041 |
| Art. 2 Abs. 3 | geändert | 27.06.2024 | 01.01.2025 | 2024_050 |