an die Stelle der Rekurskommission gemäss renden Richterinnen, Richter, Ersatzrichte kurskommission können ihre Amtsdauer beend nen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersa Unter Geltung der IVLW geleistete volle Am lit. c IVLW. Die amtie- rinnen und Ersatzrichter der Re- en und werden zu Richterin- tzrichtern des Geldspielgerichts. tsdauern werden für die Berech- nung der maximalen Amtszeit angerechnet.
Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewil- ligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Be- willigungen zu erheben.
Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss