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958.6

Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat

Präambel

Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK)

vom 20.05.2019

Die Kantone

Art. 48

gestützt auf sung der Schw und Art. 106 sowie Art. 191 b Abs. 2 der Bundesverfas- eizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV), gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR

.51; Geldspielgesetz, BGS) vereinbaren:

. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Dieses Konkordat regelt

  1. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geld- spielgericht);

Art. 105

b. die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);

  1. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
  2. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchfüh- rung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
  3. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

. KAPITEL Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele

. ABSCHNITT Aufgaben und Organisation

  1. Allgemeines

Art. 2

Aufgaben der Trägerschaft Die Trägerschaft

  1. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;
  2. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
  3. stellt das Geldspielgericht;
  4. gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;
  5. ist Depositärin des Konkordats.

Art. 3 Rechtsform, Sitz und Organe

Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.

Organe der Trägerschaft sind:

  1. die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);
  2. der Vorstand;
  3. das Geldspielgericht;
  4. die Revisionsstelle.
  5. Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)

Art. 4

Zusammensetzung Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.

Art. 5

Zuständigkeiten der FDKG Die FDKG: Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

  1. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kan- tone im Bereich der Geldspielpolitik;
  2. wählt
  3. die Mitglieder des Vorstands; ii. die Revisionsstelle; iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium; iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrich- ter sowie die a. o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts so- wie dessen Präsidium;
  4. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium; vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA

Art. 113

im Koordinationsorgan gemäss c. bestimmt das Mitglied oder ff. BGS; die Mitglieder der Kantone in der Eidgenös-

Art. 94

sischen Spielbankenkommission gemäss d. erlässt das Organisationsreglement ff. BGS; ;

  1. beschliesst
  2. das Budget; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung;

Art. 67

iii. die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss Abs. 1; iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;

  1. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem

Art. 67

Ertrag der Abgabe gemäss vi. auf Antrag der SFS da vii. auf Antrag der SFS d Abs. 2; s Stiftungsreglement der SFS; en Betrag zur Förderung des nationalen Sports

Art. 34

jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkt zugunsten des nationalen Sports jeweils ix. geringfügige Änderungen des Konkorda ; e für den Einsatz der Mittel für 4 Jahre; ts im vereinfachten Verfah-

Art. 71

ren gemäss f. genehmig i. das Orga ii. das Geb iii. die En Abs. 3; t nisationsreglement der GESPA; ührenreglement der GESPA; tschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA; iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA; Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

  1. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts; vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts; vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS; viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
  2. nimmt Kenntnis
  3. vom jährlichen Budget der GESPA; ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA; iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;
  4. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.

Art. 6 Entscheidverfahren der FDKG

Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwe- send ist.

Art. 34

Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmend 3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Sti und Art. 71 en zustimmt. chentscheid.

  1. Der Vorstand

Art. 7 Zusammensetzung des Vorstands

Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindes- tens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.

Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsi- diums oder des Vizepräsidiums aus.

Der Conférence Romande des membres de gouvernements concernés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französi- schen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.

Art. 8

Zuständigkeiten Der Vorstand

  1. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Be- schlüsse der FDKG um;
  2. vertritt die Trägerschaft nach aussen. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

Art. 9 Entscheidverfahren

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an- wesend ist.

Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.

Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

Art. 10 Sekretariat

Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.

Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreg- lement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die beson- deren Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.

  1. Das Geldspielgericht

Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit

Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen.

Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französi- schen oder der italienischen Schweiz stammen.

Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrich- terinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden. Die Amts- dauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.

Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausser- ordentliche Richterinnen oder Richter ernennen,

  1. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfinden kann, oder
  2. wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse er- forderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder -richter nicht verfügen; diesfalls muss die a. o. Richterin bzw. der a. o. Richter über die entsprechenden Fach- kenntnisse verfügen. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

Art. 12

Zuständigkeit Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterli- che Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Be- schwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Kon- kordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.

Art. 13

Unabhängigkeit Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 14 Organisation und Berichterstattung

Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Geneh- migung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisa- tion, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kom- munikation seiner Tätigkeit.

Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsregle- ment kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies er- fordern.

Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwal- tungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).

Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Son- derrechnung des Geldspielgerichts.

  1. Die Revisionsstelle

Art. 15 Wahl und Berichterstattung

Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsor- gan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von

Jahren; Wiederwahl ist möglich.

Art. 728a

Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Z 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht Revision der Rechnung der Trägerschaft, einsch des Bundesgesetzes ivilgesetzbuches vom /OR; SR 220) ordentliche liesslich der Sonderrech- nung des Geldspielgerichts, durch.

Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtge- nehmigung der jeweiligen Rechnung. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

  1. Weitere organisatorische Einheiten

Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen

Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen ein- setzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.

Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommis- sion oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.

Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Ge- schäfte und stellen ihren Antrag.

. ABSCHNITT Finanzen

Art. 17

Finanzierung

Art. 67

Die Trägerschaft deckt ihrenAufwand über die Abgabe gemäss sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.

Art. 18 Rechnungswesen

Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.

Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung ge- mäss Abs. 1.

. KAPITEL Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)

. ABSCHNITT Aufgaben und Organisation

  1. Allgemeines

Art. 19 Aufgaben und Befugnisse

Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Voll- zugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundes- rechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.

Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hin- sichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben übertragen. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen erlassen.

Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen er- bringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht.

Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.

Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe

Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

Sie verfügt über die folgenden Organe:

  1. den Aufsichtsrat;
  2. die Geschäftsstelle;
  3. die Revisionsstelle.

Art. 21 Unabhängigkeit

Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.

Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung.

Art. 22 Organisation und Berichterstattung

Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.

Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnis- nahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.

Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

  1. Der Aufsichtsrat

Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit

Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitglie- dern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deut- schen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.

Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

Art. 24 Zuständigkeiten

Der Aufsichtsrat

  1. erlässt
  2. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Geneh- migung durch die FDKG; ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmi- gung durch die FDKG; iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; iv. die Regulierung betreffend das Personal;
  3. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
  4. beschliesst
  5. das jährliche Budget der GESPA; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA; iii. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jahre;
  6. stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbeiten- den der Geschäftsstelle.

Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Kon- kordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufga- ben notwendig und keinem anderen Organ übertragen sind.

Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilli- gungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.

Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Geschäftsstelle delegieren.

Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einver- nehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben übertragen.

  1. Die Geschäftsstelle

Art. 25 Geschäftsstelle und Personal

Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Di- rektors. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Auf- sichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich zie- hen.

Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.

Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsreglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.

Art. 32

Sie prüft die der GESPA gestützt auf len Bewilligungsbehörden zugestellten B Abs. 2 BGS von den kantona- ewilligungsentscheide auf Überein- stimmung mit dem Bundesrecht.

Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantona- len Gerichten.

Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Rege- lungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.

  1. Die Revisionsstelle

Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung

Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprü- fungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.

Art. 728a

Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von OR ordentliche Revi- sion durch und berichtet dem Aufsichtsrat.

. ABSCHNITT Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht

Art. 27

Reserven

Art. 64

Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe ( ) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.

Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50 % und höchstens 150 % des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jähr- lichen Gesamtaufwands aufweisen. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

Art. 28

Finanzierung Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.

Art. 29 Rechnungslegung

Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapitel 7 korrekt berechnet werden können.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.

Art. 30

Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflö- sung der GESPA

Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.

Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Fi- nanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke.

Art. 31

Verfahrensrecht Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

. KAPITEL Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)

Art. 32 Errichtung und Zweck

Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.

Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.

Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vor- gaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).

Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Des- tinatäre.

Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfül- len. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

Art. 33 Stiftungsvermögen

Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jähr-

Art. 34

lich zugewendet wird, im Verfahren gemäss jeweils auf vier Jahre fest.

Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäuf- nete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stif- tung eingesetzt werden.

Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Ver- hältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.

Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur För- derung des kantonalen Sports.

Art. 34

Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des na- tionalen Sports

Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.

Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.

Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tes- sin dem Antrag zustimmen.

Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen ge- tragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten An- gaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung er- mittelt.

Art. 35 Organisation

Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Re- visionsstelle.

Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammenset- zung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu achten.

Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Ti- tels OR. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprü- fungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.

Art. 728a

Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von vision durch und prüft insbesondere, ob die Mi OR ordentliche Re- ttelverwendung im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist.

Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt nament- lich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisation einschliess- lich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwen- dung.

Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.

Art. 36 Berichterstattung

Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnis- nahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.

Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

Art. 37 Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe

Die SFS gewährt Beiträge

  1. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);
  2. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eis- hockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren.

Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.

Art. 38 Transparenz

Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.

Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rechnung jährlich auf ihrer Website. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

. KAPITEL Gemeinsame Bestimmungen

Art. 39 Unvereinbarkeit

Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.

Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunter- nehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Man- dat für eine solche Unternehmung ausüben.

Art. 40 Offenlegung von Interessenbindungen

Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.

Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines Organs nicht wählbar.

Art. 41 Ausstandspflicht

Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei des- sen Behandlung ausstandspflichtig.

Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemein- schaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertrag- lich vertritt.

Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenle- gen.

Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.

Art. 42

Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.

Art. 43

Finanzaufsicht Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Fi- nanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrgenommen. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

Art. 44 Haftung

Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32).

Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden

  1. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und
  2. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzu- führen sind.

Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen wel- che ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.

Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein Anspruch zu.

Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.

Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbe- völkerung.

Art. 45 Datenschutz

Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bun- des über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausführungserlasse).

Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen be- zeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutz- aufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Artikeln

, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.

Art. 46 Akteneinsicht

Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgen- den Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffent- lichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Ausführungserlasse).

Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.

Art. 13

Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren ( fentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde inf Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt bis 15 des Öf- keine Anwendung. Die ormiert über eine auf Verlangen eine Ver- fügung. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem an- wendbaren Verfahrensrecht.

Art. 47 Publikationen

Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzen- den Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Web- site.

Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der ge- meinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentli- che Beschaffungen.

Art. 48

Anwendbares Recht Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reg- lemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinnge- mäss zur Anwendung.

. KAPITEL Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten

Art. 49

Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslot- terien und grossen Sportwetten

Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und

Art. 23

Sportwetten ist i.S. von 2 Auf dem Gebiet der Deut Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt. schschweizer Kantone und des Kantons Tessin

Art. 23

darf im Sinne von setzungen nur eine und Sportwetten er ton Tessin benenne setzenden interkan Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraus- einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien teilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kan- n die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer recht- tonalen Vereinbarung.

Art. 23

Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einz ligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten er Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder de Abs. ige Bewil- teilt werden. n Veran- stalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.

Art. 50

Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungs- rechte Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungs-

Art. 49

rechte gemäss hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige so-

Art. 65

wie eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der bis 68 dieses Konkordats.

. KAPITEL Abgaben

. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

Art. 51

Massgebender Gesamtaufwand Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzie- rende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
  2. Aufwand der GESPA;
  3. Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsor-

Art. 114

gans gemäss BGS.

Art. 52

Finanzierung

Art. 51

Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss a. Gebühren für Verfügungen und Dienstle hiervor dienen vorab istungen der GESPA im Einzel-

Art. 54

fall ( b. Geb ff.); ühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall

Art. 59

( 2 r j d V ). Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebüh- en gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem edoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen o- er Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den eranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine

Art. 60

Aufsichtsabgabe ( 3 Der nicht den V chenbare Anteil d kehrenden Abgabe rechte, Anteil «A ff.). eranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zure- es Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wieder- für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungs- ufsicht», finanziert.

Art. 53 Gebührenreglement der GESPA

Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizieren- den Gebührenreglement. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und

Art. 52

dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands ( , Abs. 2 und

. ABSCHNITT Gebühren für Einzelakte der GESPA

Art. 54 Gebührenpflicht

Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.

Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung ge- geben hat.

Art. 55 Bemessung

Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Quali- fikation des ausführenden Personals, bemessen.

Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100.-- und CHF 350.-- pro Stunde.

Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebüh- renreglement fest.

Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festle- gen.

Art. 56

Gebührenzuschlag Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss

Art. 54

f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die

  1. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder
  2. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen.

Art. 57 Auslagen

Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich: Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

  1. Kosten für beigezogene Sachverständige;
  2. Reise- und Transportkosten;
  3. Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
  4. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.

Art. 58

Vorschüsse Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussicht- lichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vor- schuss verlangen.

. ABSCHNITT Gebühren des Geldspielgerichts

Art. 59

Gebühren des Geldspielgerichts Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinn- gemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwal- tungsgericht.

. ABSCHNITT Aufsichtsabgabe

Art. 60

Abgabepflicht Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalter-

Art. 21

bewilligung ( BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.

Art. 61 Bemessung der Abgabe

Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.

Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstal- tern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt und

Art. 27

die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven ( Abs. 2) einge- halten werden.

Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70 % des

Art. 51

jährlichen Gesamtaufwands ( 4 Die Veranstalterinnen ode Verhältnis ihrer Bruttospie 5 Als Bruttospielertrag gil den an die Spieler ausbezah ) nicht überschreiten. r Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im lerträge. t die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und lten Gewinnen. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

Art. 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht

Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.

Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.

Art. 63 Erhebung der Abgabe

Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstal- tern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.

Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrech- nung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvor- schuss des Folgejahres vorgetragen.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veran- stalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.

. ABSCHNITT Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Art. 64

Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veran- staltungsrechte

Art. 50

Die einmalige Abgabe gemäss 2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wir krafttreten dieses Konkordats nen oder Inhaber der ausschlie 3 Die Trägerschaft verwendet d beträgt gesamthaft CHF 3 Mio. d im Verhältnis der im ersten Jahr nach In- erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberin- sslichen Veranstaltungsrechte verteilt. en Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss

Art. 27

Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital ( Abs. 1).

Art. 65

Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Art. 50

Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss aus einem Anteil «Prävention» und einem An setzt sich zusammen teil «Aufsicht».

Art. 66 Anteil «Prävention»

Der Anteil «Prävention» beträgt 0.5 % des mit den Lotterien und Sportwet- ten erzielten jährlichen Bruttospielertrags. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

Die Erträge aus dem Anteil «Prävention» dürfen ausschliesslich für Mass-

Art. 85

nahmen gemäss 3 Sie werden m den einzelnen 4 Die FDKG erl BGS eingesetzt werden. it der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt. ässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.

Art. 67 Anteil «Aufsicht»

Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der FDKG nach Mass-

Art. 52

gabe von 2 Die Trä Abs. 3 festgelegt. gerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ih-

Art. 28

res Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss

Art. 68

Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Ver- anstaltungsrechte

Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Träger- schaft durch die GESPA.

Art. 63

8. Sc gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung. KAPITEL hlussbestimmungen

Art. 69 Inkrafttreten

Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben.

Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.

Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von inter- kantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotte- riegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben.

Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.

Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung

Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.

Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.

Art. 71 Änderung des Konkordats

Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.

Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zuge- stimmt haben.

Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfach- ten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlus- ses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

Art. 72

Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV 1), der C-LoRo 2) sowie deren Nachfolgekonkordate vor.

Art. 73 Übergangsbestimmungen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz ge-

Art. 3

mäss 2 Im lit. a IVLW. Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der

Art. 3

GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommi nen ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Auf Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden fü lit. b ssion kön- sichtsrats. r die Berech- nung der maximalen Amtszeit angerechnet.

Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.

Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind. Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht

Art. 3

an die Stelle der Rekurskommission gemäss renden Richterinnen, Richter, Ersatzrichte kurskommission können ihre Amtsdauer beend nen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersa Unter Geltung der IVLW geleistete volle Am lit. c IVLW. Die amtie- rinnen und Ersatzrichter der Re- en und werden zu Richterin- tzrichtern des Geldspielgerichts. tsdauern werden für die Berech- nung der maximalen Amtszeit angerechnet.

Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.

Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewil- ligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Be- willigungen zu erheben.

Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss

Art. 34

erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023 – 2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Ver- teilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwen- den.

Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern ge-

Art. 21

stützt auf IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung

Art. 58

im Sinne von Beitritt durc Inkrafttreten h Gesetz vom 17.9.2020 für den Kanton Freiburg: 1.1.2021 Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat 958.6

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

.05.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_119 – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.05.2019 01.01.2021 2020_119