Die bei der Auflösung der Kreise vorhandenen Aktiven gehen automatisch auf die Kreisgemeinden über, und zwar im Verhältnis wie sie sich an einem Defizit hätten beteiligen müssen. Die Gemeinden sind berechtigt, Guthaben der Kreise auch klageweise geltend zu machen.
Die Gemeinden der aufgelösten Kreise haften im Umfang ihres Defizitanteils für Verbindlichkeiten der Kreise. Ein allfälliges Rückgriffsrecht auf die Organe der aufgelösten Kreise geht im Umfang ihres Anteils auf die Gemeinden über.
Die Rechnungsabnahme mindestens für das letzte Jahr der aufgelösten Kreise erfolgt durch die Region, welcher eine Mehrzahl der Kreisgemeinden gebietsmässig zugewiesen wurde.
Die letzten Organe der Kreise sind auch über den Auflösungszeitpunkt der Kreise hinaus dafür verantwortlich, dass die Auflösungsarbeiten sorgfältig zu Ende geführt werden. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die hierfür notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.