Lexipedia

170.310

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

(RVOV)

Vom 24.10.2006 (Stand 01.04.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 49 der Kantonsverfassung[1] und Art. 24 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes[2]

von der Regierung erlassen am 24. Oktober 2006

Anhänge

1. Regierung

Art. 1 Sitzungsort und Sitzungstag

Die Sitzungen finden in der Regel am Dienstag im Regierungsgebäude in Chur statt.

Art. 1a * Telefon- und Videokonferenzen

Erfordern es die Umstände, können Regierungssitzungen via Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

In begründeten Ausnahmefällen können verhinderte Regierungsmitglieder und die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor an Regierungssitzungen via Telefon- oder Videoschaltung teilnehmen.

Art. 2 Eintritt während der Amtsdauer

Die Regierung setzt den Amtsantritt für ein in einer Ersatzwahl neu gewähltes Mitglied fest.

Art. 3 Zustellung der Anträge

Beschlussanträge sind von den Departementen bis spätestens zwei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich bei der Standeskanzlei einzureichen. Sie sind in jener Form abzufassen, in welcher sie nach der Beschlussfassung durch die Regierung ausgefertigt werden.

Anträge und Berichte grösseren Umfanges oder grösserer Tragweite, insbesondere Entwürfe von Botschaften an den Grossen Rat und von Regierungsverordnungen, sind spätestens eine Woche vor der Sitzung je in einer Ausfertigung den Regierungsmitgliedern und der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor zuzustellen.

Art. 4 Traktandenliste

Aufgrund der Meldungen der Departemente erstellt die Standeskanzlei die Traktandenliste für die Regierungssitzung. Sie stellt die Liste umgehend den Regierungsmitgliedern sowie der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor zur Verfügung.

Art. 5 Aktenauflage

Die Sitzungsakten werden im Regierungsgebäude zur Einsichtnahme aufgelegt. Anträge und Schlüsseldokumente sind zusätzlich elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Art. 6 Verschiebung eines Geschäftes, Rückkommen

Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn:

  1. das Regierungsmitglied, welches für das Geschäft zuständig ist, dies verlangt;
  2. bei weiterem Klärungsbedarf oder aus anderen wichtigen Gründen, falls die Mehrheit der Regierungsmitglieder dies beschliesst.

Die Regierung kann auf einen Beschluss zurückkommen, wenn dieser noch nicht zugestellt ist und die Mehrheit der Regierungsmitglieder dem Rückkommensantrag zustimmt.

Art. 7 Protokoll

Das Protokoll enthält die Wiedergabe der Regierungsbeschlüsse.

Im Protokoll dürfen keine Hinweise auf das Stimmverhältnis festgehalten werden.

Jedes Regierungsmitglied hat das Recht, seine von der Mehrheit abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.

Art. 8 Ausfertigung und Unterzeichnung

Die Beschlüsse werden von der Standeskanzlei ausgefertigt.

Die für das Protokoll bestimmte Beschlussausfertigung wird gestempelt und von der Regierungspräsidentin oder vom Regierungspräsidenten und von der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)[3] unterzeichnet. *

Für die elektronische oder mechanische Wiedergabe der Beschlussausfertigung kann die Unterzeichnung mittels Faksimile-Stempel erfolgen, sofern die handschriftliche Unterzeichnung nicht zwingend vorgeschrieben ist. *

2. Kantonale Verwaltung

Art. 9 Gliederung und Benennung

Die Kantonale Verwaltung gliedert sich wie folgt:

  1. Departement für Volkswirtschaft und Soziales
  2. Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
  3. Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement
  4. Departement für Finanzen und Gemeinden
  5. Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität
  6. Standeskanzlei als Stabsstelle

Art. 10 Aufgabenbereiche Departemente und Standeskanzlei

Die Aufgabenbereiche der einzelnen Departemente und der Standeskanzlei werden von der Regierung in Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

Art. 11 Organisatorische Gliederung Departemente und Standeskanzlei

Die organisatorische Gliederung der Departemente in Ämter und gleichgestellte Organisationseinheiten sowie der Standeskanzlei wird von der Regierung in Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt. Die weitere Organisation bestimmt die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher beziehungsweise die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor.

Art. 12 Unterschriftsberechtigung 1. In den Departementen

Die Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorsteher sind für den Aufgabenbereich eines Departementes zeichnungsberechtigt.

Sie können für bestimmte Sachbereiche weitere Unterschriftsberechtigungen festlegen.

Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departementes unterzeichnet im Verhinderungsfalle der Vorsteherin oder des Vorstehers das stellvertretende Regierungsmitglied oder, wenn dieses ebenfalls verhindert ist, ein anderes Mitglied der Regierung.

Art. 13 2. In den Ämtern

Die Leiterinnen und Leiter sind für den Aufgabenbereich eines Amtes oder einer gleichgestellten Organisationseinheit zeichnungsberechtigt.

Sie können für bestimmte Sachbereiche weitere Unterschriftsberechtigungen festlegen.

Art. 14 3. Form der Unterschriftsdelegation, Öffentlichkeit

Die Delegation der Unterschriftsberechtigung hat in Form einer generellen Umschreibung zu erfolgen.

Auf Verlangen ist Aussenstehenden Einsicht in die Grundlagen der Unterschriftsdelegation zu geben.

Art. 15 Unterzeichnungsformen 1. Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide

Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide sind in der Regel handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES[4] zu unterzeichnen. *

Die Unterzeichnung kann mit Faksimile-Stempel erfolgen: *

  1. in besonderen Fällen, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder wenn Einzelverfügungen in grösserer Zahl erlassen werden;
  2. bei erstinstanzlichen Entscheiden, die dem Antrag der Parteien vollumfänglich entsprechen und nicht in die Rechte Dritter eingreifen.

Art. 16 2. Massenverfügungen

Verfügungen, die in grosser Zahl auf elektronischem oder mechanischem Weg erlassen werden, können mit Faksimile-Stempel unterzeichnet werden oder keine Unterschrift tragen. *

Art. 16a * Verwaltungsinterner Verkehr

Wo im verwaltungsinternen Verkehr eine handschriftliche Unterzeichnung gefordert wird, kann auch eine qualifizierte, elektronische Signatur gemäss ZertES[5] verwendet werden.

3. Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. Beschluss betreffend Zuweisung von Sachgebieten an die Departemente vom 15. Dezember 1986[6].
  2. Verordnung über die Unterschriftsberechtigung für Verfügungen und Beschwerdeentscheide in den Departementen und Ämtern vom 31. Januar 1995[7].

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung von Verordnungen wird in Anhang 2[8] geregelt.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz[9] in Kraft[10].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
30.06.2015 01.01.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 2015-021
26.09.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2017-035
27.02.2018 01.03.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018-004
17.09.2019 01.10.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2019-021
20.01.2020 01.04.2020 Art. 9 Abs. 1, e) geändert 2020-001
20.01.2020 01.04.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 2020-001
21.12.2021 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2021-048
22.11.2022 01.01.2023 Art. 1a eingefügt 2022-039
05.03.2024 01.04.2024 Art. 8 Abs. 2 geändert 2024-008
05.03.2024 01.04.2024 Art. 8 Abs. 3 geändert 2024-008
05.03.2024 01.04.2024 Art. 15 Abs. 1 geändert 2024-008
05.03.2024 01.04.2024 Art. 15 Abs. 2 geändert 2024-008
05.03.2024 01.04.2024 Art. 15 Abs. 2, a) eingefügt 2024-008
05.03.2024 01.04.2024 Art. 15 Abs. 2, b) eingefügt 2024-008
05.03.2024 01.04.2024 Art. 16 Abs. 1 geändert 2024-008
05.03.2024 01.04.2024 Art. 16a eingefügt 2024-008
26.11.2024 01.12.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 2024-047
18.02.2025 01.04.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 2025-022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 24.10.2006 01.01.2007 Erstfassung -
Art. 1a 22.11.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-039
Art. 8 Abs. 2 05.03.2024 01.04.2024 geändert 2024-008
Art. 8 Abs. 3 05.03.2024 01.04.2024 geändert 2024-008
Art. 9 Abs. 1, e) 20.01.2020 01.04.2020 geändert 2020-001
Art. 15 Abs. 1 05.03.2024 01.04.2024 geändert 2024-008
Art. 15 Abs. 2 05.03.2024 01.04.2024 geändert 2024-008
Art. 15 Abs. 2, a) 05.03.2024 01.04.2024 eingefügt 2024-008
Art. 15 Abs. 2, b) 05.03.2024 01.04.2024 eingefügt 2024-008
Art. 16 Abs. 1 05.03.2024 01.04.2024 geändert 2024-008
Art. 16a 05.03.2024 01.04.2024 eingefügt 2024-008
Anhang 1 30.06.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 2015-021
Anhang 1 26.09.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2017-035
Anhang 1 27.02.2018 01.03.2018 Inhalt geändert 2018-004
Anhang 1 17.09.2019 01.10.2019 Inhalt geändert 2019-021
Anhang 1 20.01.2020 01.04.2020 Inhalt geändert 2020-001
Anhang 1 21.12.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021-048
Anhang 1 26.11.2024 01.12.2024 Inhalt geändert 2024-047
Anhang 1 18.02.2025 01.04.2025 Inhalt geändert 2025-022