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170.450

Gesetz über die Pensionskasse Graubünden

(PKG)

Vom 23.04.2013 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 15. Januar 2013[3],

beschliesst:

1. Allgemeines und Organisation

Art. 1 Name, Rechtsform, Zweck

Die Pensionskasse Graubünden (Pensionskasse) ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Graubünden mit Sitz in Chur. Sie ist im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen.

Sie bietet ihren Versicherten und deren Hinterlassenen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

Art. 2 Aufsicht, Grosser Rat

Die Pensionskasse untersteht der Aufsicht der vom Kanton bezeichneten Behörde.

Dem Grossen Rat sind jährlich die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht zur Kenntnis zu bringen.

Art. 3 Verwaltungskommission

Das oberste Organ der Pensionskasse ist die Verwaltungskommission. Sie besteht aus zehn Mitgliedern. Die fünf Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden bestimmt die Regierung, wobei den Gemeinden mindestens ein Sitz zusteht. Die fünf Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden werden von den Arbeitnehmenden gewählt.

Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung der Pensionskasse wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Pensionskasse sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Sie legt die Organisation der Pensionskasse fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.

Die Verwaltungskommission konstituiert sich unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben zur Parität selbst.

Art. 4 Direktion

Der Direktion obliegt die operative Geschäftsführung der Pensionskasse. Ihre Aufgaben richten sich nach den Vorgaben der Verwaltungskommission.

2. Grundsätze und Finanzierung der Leistungen

Art. 5 Grundsätze

Für die Pensionskasse gilt der Grundsatz der Vollkapitalisierung.

Die Altersleistungen werden nach dem Beitragsprimat berechnet. Die temporären Invalidenleistungen und die Hinterlassenenleistungen werden in Prozenten des versicherten Lohnes bestimmt. *

Art. 6 Angeschlossene Arbeitgebende

Der Kanton Graubünden und seine selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten versichern ihre Mitarbeitenden obligatorisch bei der Pensionskasse.

Die Graubündner Kantonalbank, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere Institutionen mit vorwiegend öffentlichen Aufgaben können vertraglich angeschlossen werden. *

… *

Die Verwaltungskommission bestimmt, welche Arbeitnehmenden versichert werden. *

Art. 7 Versicherter Lohn

Versichert wird der AHV-Jahreslohn vermindert um einen Koordinationsabzug. Der Koordinationsabzug beträgt 25 Prozent des AHV-Jahreslohnes, jedoch höchstens sieben Achtel der maximalen jährlichen AHV-Altersrente. Der maximale Abzug wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. Die Eintrittsschwelle liegt beim BVG-Mindestlohn. *

Der für die Bestimmung des versicherten Lohns massgebende Jahreslohn entspricht dem voraussichtlichen Jahresgrundlohn einschliesslich des 13. Monatslohns. Gelegentlich anfallende Lohnbestandteile, Sozialzulagen, variable oder vorübergehende Zulagen werden nicht versichert. *

Der höchstversicherbare Lohn entspricht dem maximalen Jahreslohn gemäss kantonaler Gehaltsskala abzüglich des Koordinationsabzugs. Für teilzeitbeschäftigte Versicherte wird das Maximum des versicherten Lohns entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. *

Art. 8 Beiträge

Die Sparbeiträge sind altersabhängig gestaffelt und betragen im Standardbeitragsplan in Prozenten des versicherten Lohnes: *

Alter Sparbeiträge
20–24 14,0 *
25–29 15,0 *
30–34 17,0 *
35–39 19,0 *
40–44 22,0 *
45–49 25,0 *
50 und älter * 27,5 *
... *

Die Verwaltungskommission bestimmt die Risikobeiträge gemäss den anerkannten technischen Grundlagen.

Die Arbeitgebenden haben mindestens die Hälfte der Beiträge zu übernehmen.

Art. 9 Leistungen

Die Versicherungsleistungen werden von der Verwaltungskommission festgelegt.

Art. 11 Weitere Pläne

Die Verwaltungskommission kann neue Vorsorgepläne erlassen.

Art. 11a * Mitglieder richterlicher Behörden

Die Mitglieder der richterlichen Behörden sind bis zum vollendeten 65. Altersjahr für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse versichert.

Nach der Vollendung des 65. Altersjahrs kann die Altersvorsorge auf Antrag eines Mitglieds einer richterlichen Behörde bis zum gesetzlichen Altersrücktritt fortgeführt werden.

Die jährlichen Sparbeiträge der Mitglieder des Obergerichts werden jeweils Ende Jahr zu Lasten des Kantons um 25 Prozent erhöht. Der Zuschlag ist auf die maximalen Beiträge des Vorsorgeplans beschränkt. Beim unterjährigen Austritt oder im Vorsorgefall wird der Zuschlag anteilsmässig gewährt.

Freiwillige Einlagen im Rahmen des Vorsorgeplans des Kantons mit dem höchsten Einkaufsbetrag werden fünf Jahre nach der Einzahlung dem amtierenden Mitglied zu Lasten des Kantons um zehn Prozent erhöht.

Art. 12 Massnahmen bei Unterdeckung

Die Verwaltungskommission beschliesst über Massnahmen bei Unterdeckung. Die Massnahmen müssen dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen innert nützlicher Frist umsetzbar sein und innert angemessener Frist zu Behebung der Unterdeckung führen.

Insbesondere können von den angeschlossenen Arbeitgebenden und den versicherten Personen Sanierungsbeiträge erhoben werden und kann der BVG-Mindestzinssatz für die Verzinsung der Sparguthaben unterschritten werden.

Die Arbeitgebenden haben mindestens die Hälfte der Sanierungsbeiträge zu übernehmen. Die Sanierungsbeiträge zählen nicht zum Sparguthaben.

Art. 12a * Garantie für laufende Renten

Der Kanton garantiert unbefristet alle am 31. Dezember 2021 laufenden Renten. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Rentnerbestand wird in einem geschlossenen Vorsorgewerk geführt. Zur Sicherung der laufenden Rentenzahlungen gewährt der Kanton der Pensionskasse für das geschlossene Vorsorgewerk zinslose und bedingt rückzahlbare Darlehen. Gewährte Darlehen sind soweit zurückzuzahlen, als der Deckungsgrad 100 Prozent übersteigt.

Die Regierung regelt die Einzelheiten in einem Vertrag mit der Pensionskasse.

Art. 13 Öffentliches Beschaffungswesen *

Die Pensionskasse ist dem öffentlichen Beschaffungswesen nicht unterstellt. *

Art. 14 Rechtsmittel

Der Instanzenzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

3. Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Kantonale Pensionskasse Graubünden (PKG) vom 16. Juni 2005 aufgehoben.

Art. 15a * Übergangsbestimmungen für die Mitglieder richterlicher Behörden

Die nach dem alten Recht per 1. Januar 2007 entstandenen Leistungen bleiben unverändert. Reichen die angesammelten individuellen Sparkapitalien zur Finanzierung dieser Leistungen nicht aus, übernimmt der Kanton deren Finanzierung im Umlageverfahren.

Die gemäss der Verordnung über die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte vom 2. Oktober 2000 von den vollamtlichen Mitgliedern des Kantons- und Verwaltungsgerichts angesammelten individuellen Sparguthaben werden zu Gunsten jedes Mitglieds als Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse übertragen. Der betragsmässige Besitzstand ihrer Altersrente bleibt gewahrt. Zur Besitzstandswahrung notwendige Erhöhungen des Sparguthabens gehen zu Lasten des Kantons.

Ordentliche amtierende Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts können bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts wählen, ob sie die berufsvorsorgerechtlichen Sonderleistungen gemäss Artikel 5 oder Artikel 6 des Gesetzes über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Kantons- oder Verwaltungsgerichts oder gemäss Artikel 11a Absatz 2 und Absatz 3 beanspruchen wollen. Geht keine Wahlerklärung ein oder wird die neue Regelung gewählt, wird das Sparguthaben bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts zu Lasten des Kantons erhöht. Der Zuschlag beträgt für jedes vollendete Amtsjahr als ordentliches Mitglied des Kantons- oder des Verwaltungsgerichts 2,5 Prozent, jedoch maximal 15 Prozent.

Art. 16 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[4].

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[5] dieses Gesetzes.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.04.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung -
12.06.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 1 geändert -
26.08.2021 01.01.2022 Art. 5 Abs. 2 geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 4 geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 7 Abs. 2 geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 7 Abs. 3 geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1 geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "50 und älter" umbenannt 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "50 und älter" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "..." aufgehoben 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 10 aufgehoben 2021-045
26.08.2021 31.12.2021 Art. 12a eingefügt 2021-045
07.12.2021 01.10.2022 Art. 13 Titel geändert 2022-029
07.12.2021 01.10.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert 2022-029
14.06.2022 01.01.2025 Art. 11a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 15a eingefügt 2023-008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.04.2013 01.01.2014 Erstfassung -
Art. 5 Abs. 2 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 6 Abs. 2 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 6 Abs. 3 26.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-045
Art. 6 Abs. 4 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 7 Abs. 1 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 7 Abs. 2 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 7 Abs. 3 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 8 Abs. 1 12.06.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 8 Abs. 1 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Sparbeiträge" 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Sparbeiträge" 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Sparbeiträge" 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Sparbeiträge" 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Sparbeiträge" 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Sparbeiträge" 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "50 und älter" 26.08.2021 01.01.2022 umbenannt 2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "50 und älter" / "Sparbeiträge" 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "..." 26.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-045
Art. 10 26.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-045
Art. 11a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 12a 26.08.2021 31.12.2021 eingefügt 2021-045
Art. 13 07.12.2021 01.10.2022 Titel geändert 2022-029
Art. 13 Abs. 1 07.12.2021 01.10.2022 geändert 2022-029
Art. 15a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008