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171.200

Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister *

(Einwohnerregistergesetz, ERG)

Vom 15.06.2010 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 2. März 2010[3],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister. Es regelt insbesondere die Führung der kommunalen Einwohnerregister sowie die Niederlassung und den Aufenthalt. *

Es regelt zudem die Bekanntgabe von Daten aus den kommunalen Personen- und Objektregistern an den Kanton und den Betrieb einer kantonalen Datenplattform. *

Art. 2 Zuständigkeit

Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Gemeinden.

Die Regierung bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden.

Art. 3 Begriffe

Die Bedeutung der Begriffe in diesem Gesetz richtet sich nach den Begriffsbestimmungen im Registerharmonisierungsgesetz und den dazugehörigen Ausführungserlassen. Insbesondere bedeuten:

  1. Niederlassungsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss;
  2. Aufenthaltsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während 90 aufeinanderfolgender Tage oder 90 Tagen innerhalb eines Jahres aufhält;
  3. Kollektivhaushalt: Alters- und Pflegeheime; Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche; Internate sowie Schüler-, Lehrlings- und Studentenwohnheime; Institutionen für Behinderte; Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich; Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs; Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende; Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen;
  4. Industrielle Werke: Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Betreiber von Infrastruktur zur Wasser- und Energieversorgung auf dem Gebiet einer Gemeinde.

Art. 4 Unentgeltlichkeit

Meldungen, Erteilen von Auskünften und Liefern von Daten gemäss diesem Gesetz haben unentgeltlich zu erfolgen, sofern es nicht anders vorgeschrieben wird.

2. Führung der Register

Art. 5 Register

Die Gemeinde führt:

  1. ein Einwohnerregister über sämtliche Personen mit Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde mit den vorgeschriebenen Merkmalen;
  2. ein aktuelles Objektregister mit den notwendigen Merkmalen des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) zur zuverlässigen Zuweisung des eidgenössischen Wohnungsidentifikators (EWID) zu den im Einwohnerregister geführten Personen.

Die Gemeinde führt die Register elektronisch.

Art. 6 Minimale Merkmale

Die in den Einwohnerregistern im Minimum zu führenden Merkmale richten sich nach übergeordnetem Recht.

Art. 7 Zusätzliche Merkmale

Die Regierung kann zusätzliche im Einwohnerregister zu führende Merkmale festlegen, soweit dazu eine gesetzliche Grundlage besteht.

Art. 8 Fakultative Merkmale

Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben weitere im Einwohnerregister zu führende Merkmale festlegen.

Die Regierung kann die Auswahl der fakultativen Merkmale einschränken.

Art. 9 Erfassung der Merkmale

Als Grundlage zur Erfassung der Merkmale dienen in erster Linie die Eintragungen im Personenstandsregister (Infostar), in zweiter Linie die des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS).

Die Gemeinde kann für eine korrekte Erfassung der Merkmale verlangen, dass die betreffende Person ihre amtlichen und nichtamtlichen Dokumente vorlegt und Auskunft erteilt.

Reichen die Angaben aus Infostar, ZEMIS und der betreffenden Person nicht aus, kann die Gemeinde von deren Arbeitgebenden Auskunft über die Merkmale verlangen.

In Gemeinden, die eine amtliche Wohnungsnummer eingeführt haben, hat die betreffende Person die administrative oder physische Wohnungsnummer zu melden.

Die melde- und auskunftspflichtige Person hat wahrheitsgetreue Angaben zu machen.

Art. 10 Bereinigung des GWR, Bestimmung des EWID

Zur Führung des Objektregisters hat die Gemeinde die entsprechenden Daten des GWR fortlaufend zu bereinigen und aktuell zu halten.

Für die Führung des Objektregisters, die Bereinigung und Aktualisierung des GWR sowie die Bestimmung und Nachführung des EWID darf die Gemeinde die Daten folgender Behörden und Institutionen verwenden:

  1. Amt für Immobilienbewertung;
  2. Grundbuchämter;
  3. industrielle Werke.

Die Daten sind der Gemeinde auf Anfrage zu übermitteln. Der Datenzugang kann durch ein Abrufverfahren erfolgen.

Art. 11 Angaben von Privaten

Die Gemeinde kann in Einzelfällen zur Sicherstellung der Aktualität des Objektregisters und des GWR sowie zur sicheren Zuweisung des EWID von den Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümern und Liegenschaftsverwaltungen Angaben über die Wohnungen, Bewohnenden und Nutzenden verlangen.

3. Niederlassung und Aufenthalt

Art. 12 Wohnsitz und Aufenthalt

Der Wohnsitz befindet sich in der Niederlassungsgemeinde (Hauptwohnsitz, Niederlassung).

Eine Person kann neben der Niederlassungsgemeinde eine oder mehrere Aufenthaltsgemeinden haben (Nebenwohnsitz, Aufenthalt).

Art. 13 An- und Abmeldepflicht

Wer in eine Gemeinde zwecks Niederlassung oder Aufenthalt zuzieht, hat sich innert 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden.

Wer innerhalb der Gemeinde umzieht, hat dies innert 14 Tagen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht besteht auch bei Umzug beziehungsweise Wohnungswechsel innerhalb desselben Gebäudes.

Wer die Niederlassung oder den Aufenthalt aufgibt, hat sich bei der betreffenden Gemeinde im Voraus abzumelden.

Wer die Niederlassung verlegt oder aufgibt, hat dies innert 14 Tagen allen Aufenthaltsgemeinden zu melden.

Wer in einer Gemeinde Aufenthalt begründet oder aufgibt, hat dies innert 14 Tagen der Niederlassungsgemeinde zu melden.

Art. 14 Meldepflicht 1. Leitende von Kollektivhaushalten

Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden der Standortgemeinde des Haushalts sowie der Niederlassungsgemeinde der betreffenden Personen innert 14 Tagen die neu eingezogenen Personen, die sich mindestens während 90 aufeinanderfolgender Tage oder 90 Tagen innerhalb eines Jahres in diesem Haushalt aufhalten.

Entsprechend sind die Austritte und Todesfälle zu melden.

Art. 15 2. Vermietende und Arbeitgebende

Liegenschaftsverwaltungen, Vermietende und andere Logisgebende haben der Gemeinde die Mietenden und Logisnehmenden, welche sich niederlassen oder mindestens während 90 aufeinanderfolgender Tage oder 90 Tagen innerhalb eines Jahres aufhalten werden, innert 14 Tagen ab deren Zuzug zu melden.

Ebenso sind Weg- und Umzüge zu melden. Dies gilt auch für Umzüge innerhalb derselben Liegenschaft.

Die Regierung kann dieselben Meldepflichten für Arbeitgebende bezüglich ihrer Arbeitnehmenden vorsehen.

Art. 16 3. Gewerbe

Wer in einer Gemeinde ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe eröffnet oder aufgibt, hat dies innert 14 Tagen der Gemeinde zu melden.

Art. 17 Schriften

Wer sich in einer Gemeinde zwecks Niederlassung anmeldet, hat den Heimatschein zu hinterlegen.

Wer sich in einer Gemeinde zwecks Aufenthalts anmeldet, hat den Wohnsitzausweis zu hinterlegen.

Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat vorbehaltlich strafprozessualer Bestimmungen Anspruch auf Erstattung der hinterlegten Schriften.

4. Wohnungsnummerierung

Art. 18 Einführung der Nummerierung

Die Gemeinde kann zur Bestimmung und Nachführung des EWID die Einführung einer amtlichen Wohnungsnummer für bestimmte oder alle Gebäude auf ihrem Gebiet vorsehen.

Die Wohnungsnummerierung kann administrativ oder physisch erfolgen.

Die Gemeinde trägt die Kosten für die Nummerierung, soweit in diesem Gesetz oder der dazugehörigen Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

Art. 19 GWR und Objektregister

Die administrative oder physische Wohnungsnummer ist als Merkmal im GWR und im Objektregister der Gemeinde zu führen.

Art. 20 Datenquellen

Für die Erstvergabe, Pflege und Nachführung der amtlichen Wohnungsnummer darf die Gemeinde die Daten folgender Behörden und Institutionen verwenden:

  1. Amt für Immobilienbewertung;
  2. Grundbuchämter;
  3. industrielle Werke.

Der Datenzugang kann durch ein Abrufverfahren erfolgen.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Liegenschaftsverwaltungen sind auf Verlangen der Gemeinde zur Abgabe von Wohnungs- und Bewohnendenlisten verpflichtet.

Wenn die vorgenannten Datenquellen sowie eine Begehung vor Ort nicht ausreichen, so sind die Bewohnenden der Liegenschaften ebenfalls zur Auskunft über die Wohnungen und Bewohnenden der betreffenden Liegenschaft verpflichtet.

Art. 21 Zutritts- und Anbringungsrecht

Die mit der Nummerierung beauftragten Personen dürfen für die Begehung vor Ort die Gebäude bis zur Eingangstüre der einzelnen Wohnung betreten sowie die physische Wohnungsnummer an der Wohnung oder am Briefkasten anbringen.

Art. 22 Duldungs- und Informationspflicht

Die Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer und Mietenden haben die physische Wohnungsnummer zu dulden.

Bei Beschädigung, Abfallen oder Unkenntlichkeit der Nummer haben sie die Gemeinde darüber zu informieren.

Art. 23 Mitteilung der Wohnungsnummer und Publikation

Die Gemeinde teilt die amtlichen Wohnungsnummern den folgenden Personen und Behörden in geeigneter Weise und soweit sinnvoll elektronisch mit:

  1. den Eigentümerinnen und Eigentümern;
  2. den Liegenschaftsverwaltungen;
  3. dem Amt für Immobilienbewertung;
  4. den Grundbuchämtern;
  5. den industriellen Werken.

Die Gemeinde publiziert die Einführung der Wohnungsnummerierung im Amtsblatt.

Sind die Mitteilungen und die Publikation erfolgt, so gilt die Wohnungsnummerierung als eingeführt.

Art. 24 Mietverträge und Wohnungsnummer

Ab Einführung der Wohnungsnummerierung haben Vermietende neu abgeschlossene und geänderte Mietverträge mit der Wohnungsnummer zu versehen oder diese den Mietenden in anderer geeigneter Form mitzuteilen.

Art. 25 Pflichten der Bauherrschaft

Ab Einführung der Wohnungsnummerierung ist die Bauherrschaft bei Neu- und Umbauten auf eigene Kosten verpflichtet:

  1. die Wohnungen nach dem von der Gemeinde vorgegebenen System auf den Unterlagen für die Baueingabe zu nummerieren;
  2. Änderungen an dieser Nummerierung nach der Baueingabe zu melden;
  3. bei Wohnungsteilungen oder Wohnungszusammenlegungen allen betroffenen Wohnungen neue amtliche Wohnungsnummern zuzuteilen und diese zu melden.

Schreibt die Gemeinde eine physische Nummerierung vor, so hat die Bauherrschaft auf eigene Kosten bei Neu- und Umbauten die von der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Nummernschilder gut sichtbar und nach dem vorgegebenen System an den Wohnungseinheiten ihrer Liegenschaft anzubringen, sobald die Wohnungen bezugsbereit sind.

Art. 26 Industrielle Werke

Die Gemeinde kann den industriellen Werken auf ihrem Gebiet die Verwendung der amtlichen Wohnungsnummer vorschreiben.

5. Nutzung der Daten

Art. 27 Datenaustausch 1. mit dem Bund

Die Datenlieferung an den und der Datenaustausch mit dem Bund gemäss übergeordnetem Recht erfolgen elektronisch über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex).

Art. 28 2. zwischen den Gemeinden

Bei Weg-, Um- und Zuzügen von Personen mit Niederlassung oder Aufenthalt tauschen die Gemeinden die entsprechenden Daten zwischen ihren Einwohnerregistern direkt über Sedex aus.

Art. 29 3. mit dem Kanton

Die Gemeinde liefert dem Kanton die Daten ihrer Personen- und Objektregister. Die Regierung regelt die Form und die Periodizität sowie die Entschädigung für Datenlieferungen, welche diejenigen an den Bund übertreffen. *

… *

… *

Art. 30 4. mit den industriellen Werken

Die Gemeinde kann den industriellen Werken Daten bekanntgeben, soweit dies dem Betrieb der Infrastruktur auf ihrem Gemeindegebiet dient. Dies kann durch ein Abrufverfahren und gegen Entgelt erfolgen.

Art. 30a * Datenplattform 1. Personen- und Objektregister

Der Kanton kann eine Datenplattform betreiben, welche namentlich aus einem zentralen Personen- und einem zentralen Objektregister besteht.

Das zentrale Personenregister enthält Daten der kommunalen Einwohnerregister sowie weiterer kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Personenregister.

Das zentrale Objektregister enthält Daten der kommunalen, kantonalen und der eidgenössischen Objektregister.

Die Daten des zentralen Personen- und Objektregisters können miteinander verknüpft werden.

Art. 30b * 2. Zweck und Zugriff

Die Daten des zentralen Personen- und Objektregisters dienen dem Kanton und den Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und zu statistischen Auswertungen.

Die Dienststellen des Kantons erhalten Zugriff auf die Daten, welche sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Die Regierung bezeichnet die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons, welche Zugriff auf die Daten erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Die Regierung gewährt Gemeindebehörden Zugriff auf die Daten, die ihr Gebiet betreffen und die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Der Zugriff gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 kann durch ein Abrufverfahren erfolgen.

Die Regierung regelt den Umfang des Zugriffs der berechtigten Stellen und Behörden sowie die Entschädigung. Sie entzieht die Zugriffsberechtigung bei missbräuchlicher Datenverwendung.

Art. 30c * 3. Weitere Bestimmungen

Die Daten sind zu anonymisieren, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt.

Die Zugriffe auf Personendaten sind zu protokollieren und zu überprüfen.

Die Regierung regelt die Details über technische Standards, organisatorische Mindestvorgaben und die Mitwirkungspflichten der zugriffsberechtigten Stellen und Behörden.

Art. 31 Zusätzliche und eigene Datenerhebungen

Die Regierung kann für statistische Auswertungen eine Aufstockung der Datenerhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) vorsehen, sofern die Erhebung der Daten aus den Einwohnerregistern nicht ausreicht. Zudem kann sie eigene Datenerhebungen anordnen.

Ordnet die Regierung solche Datenerhebungen an, so sind die befragten Personen zur Auskunft verpflichtet.

Art. 32 Datenschutz

Auf Anfrage gibt die Gemeinde Auskunft über Name, Jahrgang und Adresse einzelner Personen, die im Einwohnerregister geführt werden. Werden diese Daten ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, so können sie listenmässig bekanntgegeben werden.

Weitere Daten über einzelne im Einwohnerregister geführte Personen kann die Gemeinde mitteilen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Das Recht auf Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten gemäss dem Kantonalen Datenschutzgesetz[4] bleibt vorbehalten. *

Die systematische Weitergabe von Daten zu wirtschaftlichen Werbezwecken ist verboten.

Jeder Niedergelassene oder Aufenthalter beziehungsweise jede Niedergelassene oder Aufenthalterin kann über alle ihn oder sie betreffenden Daten bei der Gemeinde Auskunft verlangen.

Die Gemeinde regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung, insbesondere bezüglich der Datenverwendung, der Zugriffsberechtigung, des Berichtigungsverfahrens, der Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten, der Datenweitergabe sowie des Auskunftsverfahren.

Die Gemeinde kann für Auskünfte aus dem Einwohnerregister eine Gebühr erheben.

6. Statistischer Aufenthalt

Art. 33 Definition und besondere Regelung

Die Regierung bezeichnet, welche Kollektivhaushalte einen statistischen Aufenthalt ihrer Bewohnenden begründen.

Betreffend den statistischen Aufenthalt gelten die Bestimmungen nach diesem Abschnitt.

Art. 34 An- und Abmeldepflicht

Die Regierung regelt die An- und Abmeldepflichten für Personen mit statistischem Aufenthalt.

Art. 35 Erfassung

Die Regierung regelt die Erfassung des statistischen Aufenthalts durch die Gemeinde in Berücksichtigung der Mindestanforderungen des BFS.

Art. 36 Meldepflicht für Leitende von Kollektivhaushalten

Die Regierung regelt die Meldepflichten der Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten, welche statistischen Aufenthalt ihrer Bewohnenden begründen.

Art. 37 Datenlieferung an den Bund

Die Regierung regelt in Berücksichtigung der Mindestanforderungen des BFS die Lieferung der Daten betreffend Personen mit statistischem Aufenthalt.

7. Schlussbestimmungen

Art. 38 Strafe

Wer Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, wird von der Gemeinde mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen oder von einer Strafverfolgung abgesehen werden.

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Niederlassung der Schweizer vom 20. Mai 1984[5] aufgehoben.

Art. 41 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[7].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.06.2010 01.12.2010 Erlass Erstfassung -
17.02.2015 01.03.2015 Erlasstitel geändert 2015-012
17.02.2015 01.03.2015 Art. 1 Abs. 1 geändert 2015-012
17.02.2015 01.03.2015 Art. 1 Abs. 2 eingefügt 2015-012
17.02.2015 01.03.2015 Art. 29 Abs. 1 geändert 2015-012
17.02.2015 01.03.2015 Art. 29 Abs. 2 aufgehoben 2015-012
17.02.2015 01.03.2015 Art. 29 Abs. 3 aufgehoben 2015-012
17.02.2015 01.03.2015 Art. 30a eingefügt 2015-012
17.02.2015 01.03.2015 Art. 30b eingefügt 2015-012
17.02.2015 01.03.2015 Art. 30c eingefügt 2015-012
07.12.2016 01.01.2018 Art. 10 Abs. 2, a) geändert 2017-034
07.12.2016 01.01.2018 Art. 20 Abs. 1, a) geändert 2017-034
07.12.2016 01.01.2018 Art. 23 Abs. 1, c) geändert 2017-034
10.02.2025 01.01.2026 Art. 32 Abs. 3 geändert 2025-049

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 15.06.2010 01.12.2010 Erstfassung -
Erlasstitel 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-012
Art. 1 Abs. 1 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-012
Art. 1 Abs. 2 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-012
Art. 10 Abs. 2, a) 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-034
Art. 20 Abs. 1, a) 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-034
Art. 23 Abs. 1, c) 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-034
Art. 29 Abs. 1 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-012
Art. 29 Abs. 2 17.02.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015-012
Art. 29 Abs. 3 17.02.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015-012
Art. 30a 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-012
Art. 30b 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-012
Art. 30c 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-012
Art. 32 Abs. 3 10.02.2025 01.01.2026 geändert 2025-049