Die weiteren dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren können eingeleitet werden:
- auf Antrag der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rates;
- auf Antrag der richterlichen Behörde, der die betroffene Person angehört;
- auf Antrag eines Mitglieds einer richterlichen Behörde, um sich vom Vorwurf zu befreien, eine Amtspflichtverletzung begangen zu haben;
- von Amtes wegen, wenn begründete Anzeichen für die Verletzung einer Amtspflicht vorliegen.
Mit der Disziplinaruntersuchung können unabhängige, fachkundige Personen beauftragt werden.
Vorsorgliche Massnahmen können angeordnet werden, wenn die Verletzung von Amtspflichten glaubhaft gemacht wurde und das Funktionieren der betroffenen richterlichen Behörde gefährdet ist.
Soweit die richterlichen Behörden nicht selber entscheidungsbefugt sind, kommt ihnen in den sie betreffenden Verfahren Parteistellung zu.
Wurde gegen ein Mitglied einer richterlichen Behörde wegen des Sachverhalts, der dem dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren zugrunde liegt, ein Strafverfahren eingeleitet, ist das dienstaufsichtsrechtliche Verfahren zu sistieren. Von einer Sistierung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.
Die Mitglieder der richterlichen Behörden können zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichtet werden.
Dienstaufsichtsrechtliche Verfahren sind kostenlos. Bei Mutwilligkeit können Verfahrenskosten erhoben werden.
Im Übrigen richten sich das dienstaufsichtsrechtliche Verfahren und das hieran anschliessende Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.