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173.020

Geschäftsordnung des Justizgerichts

Vom 31.10.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung[1] und Art. 68 des Gerichtsorganisationsgesetzes[2]

vom Justizgericht erlassen am 31. Oktober 2024

Art. 1 Sitz

Das Justizgericht hat seinen Sitz in Chur.

Art. 2 Gesamtgericht

Die Präsidentin oder der Präsident, die beiden Mitglieder und die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bilden das Gesamtgericht.

Das Gesamtgericht:

  1. erlässt die vorliegende Geschäftsordnung sowie die Gebührenverordnung[3];
  2. verabschiedet den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates;
  3. wählt für die ordentliche Amtsdauer aus den beiden Mitgliedern die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Es ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Angehörige des Gesamtgerichts anwesend sind oder im Zirkularverfahren mitwirken.

Es beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

Art. 3 Verwaltungskommission

Die Präsidentin oder der Präsident und die beiden Mitglieder bilden die Verwaltungskommission.

Die Verwaltungskommission:

  1. verabschiedet das Budget und die Jahresrechnung zuhanden des Grossen Rates;
  2. wählt das Aktuariat und das Sekretariat;
  3. bewilligt Nebenbeschäftigungen der Justizrichterinnen und Justizrichter;
  4. verabschiedet Stellungnahmen und Vernehmlassungen.

Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder anwesend sind oder im Zirkularverfahren mitwirken.

Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

Art. 4 Präsidentin oder Präsident

Die Präsidentin oder der Präsident:

  1. führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission;
  2. bereitet die Geschäfte für das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission vor;
  3. vertritt das Gericht gegen aussen;
  4. setzt nach Bedarf ein Aktuariat und ein Sekretariat ein und beaufsichtigt diese;
  5. erledigt die Geschäfte, soweit nicht das Gesamtgericht oder die Verwaltungskommission zuständig sind.

Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.

Art. 5 Aktuariat

Als Aktuarin oder Aktuar kann eingesetzt werden, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel über ein Anwaltspatent verfügt.

Aktuarinnen und Aktuare dürfen keine Haupt- oder Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Justizgerichts beeinträchtigen könnte. Artikel 63 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes[4] gilt sinngemäss.

Neue Haupt- und Nebenbeschäftigungen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten zu melden.

Art. 6 Virtuelle Entscheidberatung, Sitzung, Stimmabgabe und Wahl

Virtuelle Entscheidberatungen, Sitzungen, Stimmabgaben und Wahlen sind zulässig.

Für die Voraussetzungen und Modalitäten gilt die Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte[5] sinngemäss.

Art. 7 Entscheidausfertigung

Sofern keine Aktuarin oder kein Aktuar beteiligt ist, unterzeichnet in Abweichung von Artikel 13 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes[6] die oder der Vorsitzende einzelrichterliche Entscheide alleine und Kollegialentscheide zusammen mit einem zweiten Mitglied des Spruchkörpers.

Art. 8 Postverkehr und Archivierung

Eingaben an das Justizgericht sind an folgende Adresse zu senden: Justizgericht, Reichsgasse 35, Postfach, 7001 Chur.

Die Akten des Justizgerichts werden in der Standeskanzlei des Kantons Graubünden archiviert.

Egress

2024-032

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-032

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 31.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-032