Der Arbeitsaufwand, der für die Erledigung der Kanzleiarbeiten der Schlichtungsbehörden anfällt, wird bei der Festlegung des Gesamtstellenumfangs der Regionalgerichtskanzlei berücksichtigt.
Werden die Kanzleiarbeiten der Schlichtungsbehörden nicht durch die Regionalgerichtskanzlei erledigt, kann das Regionalgericht der Vermittlerin oder dem Vermittler für das entsprechende Teilpensum die Anstellung einer oder eines eigenen Mitarbeitenden bewilligen oder die Führung der Kanzlei der Vermittlerin oder dem Vermittler übertragen.
Ist zur Erledigung der Kanzleiarbeiten der Schlichtungsbehörden die Anstellung einer oder eines eigenen Mitarbeitenden vorgesehen, entscheidet die Vermittlerin oder der Vermittler über die Besetzung der Stelle. Ihr oder ihm obliegt die Ausübung der weiteren aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis fliessenden Rechte und Pflichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Regionalgerichts für Entscheide gemäss Artikel 18 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich.
Übernimmt die Vermittlerin oder der Vermittler die persönliche Ausführung der Kanzleiarbeiten, wird ihr oder ihm dafür derselbe Lohn ausgerichtet wie bei Anstellung einer oder eines Mitarbeitenden.
Übt die Vermittlerin oder der Vermittler neben der Amtstätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, kann ihr oder ihm die Führung der Kanzlei der Schlichtungsbehörden im Auftragsverhältnis übertragen werden. Das Honorar bemisst sich nach dem vom Departement für Finanzen und Gemeinden festgelegten Verrechnungsansatz für Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung an Dritte in der für die Kanzleistelle massgeblichen Funktionsklasse.