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175.050

Gemeindegesetz des Kantons Graubünden

(GG)

Vom 17.10.2017 (Stand 01.07.2018)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 27. Juni 2017[3],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungs- und Regelungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die politischen Gemeinden. Für die Bürgergemeinden, die Regionen und die Gemeindeverbände gilt es sinngemäss, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes regelt.

Es regelt die Grundzüge der Organisation, der Aufgabenerfüllung, der Zusammenarbeit und des Zusammenschlusses von Gemeinden sowie der kantonalen Aufsicht.

Art. 2 Rechtsstellung der Gemeinden

Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 3 Autonomie

Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen einen möglichst weiten Handlungsspielraum.

In diesem Rahmen steht der Gemeinde das Recht zur Gesetzgebung und Verwaltung zu.

Art. 4 Fraktionen

Die Unterteilung des Gemeindegebietes in Fraktionen dient ausschliesslich der geografischen Bezeichnung.

Art. 5 Rechtsetzung

Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation und die Zuständigkeiten ihrer Organe in der Gemeindeverfassung, wozu unter anderem auch die Finanzkompetenzen gehören.

Wichtige Bestimmungen werden in der Form eines Gesetzes erlassen, weniger wichtige in der Form einer Verordnung.

Die Erlasse werden amtlich publiziert.

Die Gemeinden führen ihre Erlasse auf zweckmässige Weise in einer allgemein zugänglichen Sammlung nach.

Art. 6 Information der Öffentlichkeit

Die Gemeinden informieren die Öffentlichkeit periodisch und in angemessener Weise über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.

Sofern die Gemeinden das Öffentlichkeitsprinzip einführen, kommen ohne anderslautende Regelungen die Bestimmungen des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip zur Anwendung.

Art. 7 Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane und der übrigen im Dienste der Gemeinden stehenden Personen für Schaden, den sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verursachen, richtet sich nach dem Gesetz über die Staatshaftung.

Art. 8 Strafbefugnisse

Die Gemeinden können auf Widerhandlungen gegen ihre Erlasse Busse androhen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Kantons und des Bundes.

Bussen dürfen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Strafandrohung verhängt werden.

Die für das kantonale Strafrecht geltenden allgemeinen Bestimmungen finden auch auf die Strafbestimmungen der Gemeinden sinngemäss Anwendung.

Das Verfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

2. Organisation

Art. 9 Allgemein

Den Gemeinden steht im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisationsfreiheit zu.

Art. 10 Gemeindeorgane 1. Allgemein

Obligatorische Organe der Gemeinden bilden die Gesamtheit der Stimmberechtigten, der Gemeindevorstand und die Geschäftsprüfungskommission. Die kantonale Spezialgesetzgebung und die Gemeinden können zusätzliche Gemeindeorgane vorsehen.

Die Gemeinden können die Gemeindeversammlung durch ein Gemeindeparlament ersetzen oder ergänzen.

In Gemeinden ohne Gemeindeparlament unterbreitet der Gemeindevorstand, in Gemeinden mit Gemeindeparlament das Parlament den Stimmberechtigten Geschäfte zur Beschlussfassung.

Art. 11 2. Protokolle a) Protokollführung und Protokollauflage

Die Gemeindeorgane führen gesonderte Protokolle, die mindestens über die Beschlüsse, die Ergebnisse der Wahlen sowie allfällige Beanstandungen betreffend die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen Auskunft geben. Sie sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und nach ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird spätestens einen Monat nach der Versammlung auf ortsübliche Weise publiziert. Die Publikation von Protokollen in elektronischen Medien ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig.

Einsprachen gegen das Protokoll der Gemeindeversammlung sind innert der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich an den Gemeindevorstand einzureichen. Diese werden an der nächsten Gemeindeversammlung behandelt und das Protokoll anschliessend genehmigt.

Art. 12 b) Einsichtnahme

Die Protokolle der öffentlichen Gemeindeversammlungen und der öffentlichen Sitzungen des Gemeindeparlamentes stehen jedermann zur Einsicht offen.

Ohne anderslautendes kommunales Recht wird die Einsicht in die Protokolle des Gemeindevorstandes und der übrigen Gemeindebehörden nur gestattet, wenn schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden können.

Der Anspruch auf Einsicht kann durch Aushändigung eines Protokollauszuges erfüllt werden.

Art. 13 Stimmberechtigte 1. Allgemein

Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Organ der Gemeinde.

Sie üben ihre Rechte nach Massgabe der Verfassung in der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus.

Die Stimmberechtigung in Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach der Verfassung des Kantons Graubünden und nach dem Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden.

Die Gemeinden können bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sie das Stimm- und Wahlrecht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländer in Gemeindeangelegenheiten einführen wollen.

Art. 14 2. Unübertragbare Befugnisse in Gemeinden ohne Gemeindeparlament

In Gemeinden ohne Gemeindeparlament dürfen folgende Befugnisse den Stimmberechtigten nicht entzogen werden:

  1. Wahl des Gemeindevorstandes und der Geschäftsprüfungskommission;
  2. Erlass und Änderung der Gemeindeverfassung und der Gemeindegesetze;
  3. Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung sowie die Festsetzung des Steuerfusses;
  4. Beschlussfassung über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder über den Beitritt beziehungsweise Austritt;
  5. Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden;
  6. weitere Befugnisse gemäss kantonaler Spezialgesetzgebung.

Art. 15 3. Unübertragbare Befugnisse in Gemeinden mit Gemeindeparlament

In Gemeinden mit Gemeindeparlament dürfen folgende Befugnisse den Stimmberechtigten nicht entzogen werden:

  1. Wahl des Gemeindeparlamentes und des Gemeindevorstandes;
  2. Erlass und Änderung der Gemeindeverfassung;
  3. Beschlussfassung über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder über den Beitritt beziehungsweise Austritt;
  4. Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden;
  5. weitere Befugnisse gemäss kantonaler Spezialgesetzgebung.

Die Gemeinden bestimmen, dass die übrigen gemäss Artikel 14 den Stimmberechtigten vorbehaltenen Geschäfte entweder dem fakultativen oder dem obligatorischen Referendum unterstellt sind.

Art. 16 4. Politische Rechte

Die politischen Rechte in der Gemeinde sind nach Massgabe der Gemeindeverfassung und des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden gewährleistet.

In Gemeinden mit Gemeindeversammlung kann jede und jeder Stimmberechtigte vom Vorstand Auskunft über den Stand oder die Erledigung einer Gemeindeangelegenheit verlangen. Die Auskunft ist spätestens an der nächsten Gemeindeversammlung zu erteilen. Sie kann verschoben werden oder unterbleiben, wenn ihr erhebliche Interessen der Gemeinde oder Dritter entgegenstehen.

Das Initiativrecht der Stimmberechtigten besteht für Geschäfte, welche dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen.

Art. 17 5. Abstimmungs- und Wahlverfahren

Die Gemeinden regeln das Abstimmungs- und Wahlverfahren im Rahmen des übergeordneten Rechts selber. Subsidiär gelten die Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden.

Art. 18 6. Konsultativabstimmungen

Die Gemeinden können Konsultativabstimmungen durchführen.

Das Verfahren richtet sich nach dem ordentlichen Abstimmungsverfahren.

Art. 19 7. Wiedererwägung

Ein Beschluss der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung kann dieser jederzeit zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben Rechte Dritter.

Vor Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten eines Beschlusses ist auf eine Wiedererwägung nur einzutreten, wenn diese anlässlich der Beschlussfassung über das Geschäft mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden beschlossen wird.

Art. 20 Urnenabstimmung

In der Gemeindeverfassung werden jene Geschäfte bezeichnet, welche der Urnenabstimmung unterliegen.

Mit Ausnahme der Wahlen sind die der Urnenabstimmung unterliegenden Geschäfte von der Gemeindeversammlung beziehungsweise vom Gemeindeparlament vorzuberaten und samt Abstimmungsempfehlung zuhanden der Urnenabstimmung zu verabschieden.

Art. 21 Gemeindeversammlung 1. Beschlussfähigkeit, Verfahren

Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.

Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, welche auf der mindestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung bekanntgegebenen Traktandenliste verzeichnet sind.

Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen ist bei gegebener Zumutbarkeit sofort zu beanstanden. Andernfalls entfällt das Beschwerderecht.

Art. 22 2. Öffentlichkeit, Ausstand

Die Gemeindeversammlungen sind öffentlich.

Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen entscheidet die Gemeindeversammlung. Jede stimmberechtigte Person kann verlangen, dass ihre Äusserungen und Stimmabgaben nicht aufgezeichnet werden.

Der Ausschluss von nicht stimmberechtigten Personen wird angeordnet, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen an einzelnen Geschäften dies erfordern.

Die für Behörden massgebenden Ausstandsgründe gelten für die Teilnehmenden der Gemeindeversammlung nicht.

Art. 23 Gemeindeparlament 1. Zusammensetzung, Befugnisse

Die Gemeindeverfassung bestimmt insbesondere die Mitgliederzahl und die Befugnisse des Gemeindeparlamentes.

Art. 24 2. Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Gemeindeparlamentes sind öffentlich. Der vollständige oder teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit wird angeordnet, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen an einzelnen Geschäften dies erfordern.

Art. 25 Gemeindebehörden 1. Wählbarkeit

Jede und jeder Stimmberechtigte kann in eine Gemeindebehörde gewählt werden.

In den Gemeindevorstand und ins Gemeindeparlament wählbar sind Personen, welche spätestens zum Zeitpunkt der Wahlen ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben. Dieser ist während der gesamten Amtsdauer beizubehalten.

Das Gemeinderecht kann für die Wahl in eine Kommission mit Beratungsfunktion die Wohnsitzpflicht in der Gemeinde verlangen.

Art. 26 2. Ersatzwahlen

Entsteht durch das Ausscheiden einer Amtsinhaberin oder eines Amtsinhabers während der laufenden Amtsperiode eine Vakanz, so ist für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl zu treffen, sofern die nächste ordentliche Wahl nicht spätestens innerhalb der nächsten neun Monate stattfindet. Für die Ersatzwahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Wahlen.

Sind die Voraussetzungen zur Durchführung einer Ersatzwahl nicht erfüllt, nimmt eine allfällige Stellvertreterin oder ein allfälliger Stellvertreter anstelle des ausgeschiedenen ordentlichen Mitgliedes an den Verhandlungen der Behörde teil.

Art. 27 3. Wahlen in verschiedene Ämter

Wird eine Person in verschiedene Ämter gewählt, die sich gegenseitig ausschliessen, hat sie sich für das eine oder andere Amt zu entscheiden.

Liegen Ausschlussgründe im Sinne von Artikel 32 vor, so ist bei gleichzeitiger Wahl diejenige Person gewählt, die mehr Stimmen auf sich vereinigt. Haben die Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet das Los.

Wird eine der Personen, zwischen denen ein Ausschlussgrund im Sinne von Artikel 32 besteht, gewählt und ist die andere im Amt, ohne dass gleichzeitig mit der Wahl der ersten Person die Wiederwahl der zweiten anstünde, so ist die Wahl ungültig.

Art. 28 4. Teilnahme, Beschlussfähigkeit

Vorbehältlich entschuldbarer Gründe sind die Mitglieder von Behörden zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

Art. 29 5. Stimmpflicht

Bei Abstimmungen und Wahlen in kleinen Entscheidungsgremien, wie etwa Behörden oder Kommissionen, ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausstand.

Art. 30 6. Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Verhandlungen von Behörden sind nicht öffentlich.

Art. 31 7. Unvereinbarkeit

Eine Gemeindeangestellte oder ein Gemeindeangestellter darf der ihr oder ihm unmittelbar vorgesetzten Behörde nicht angehören. Bestimmt die Gemeinde keinen hierfür massgebenden Beschäftigungsgrad, gilt jede Anstellung als Unvereinbarkeitsgrund.

Mitglieder des Gemeindevorstandes und Gemeindeangestellte im Sinne von Absatz 1 können nicht der Geschäftsprüfungskommission angehören.

Die Gemeindeverfassung kann weitere Unvereinbarkeitsgründe vorsehen.

Art. 32 8. Ausschluss

Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten und Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, dürfen nicht gleichzeitig derselben Gemeindebehörde angehören.

Dieselben Ausschlussgründe gelten auch für die gleichzeitige Einsitznahme im Gemeindevorstand und in der Geschäftsprüfungskommission.

In der Gemeindeverfassung können weitere Ausschlussgründe vorgesehen werden.

Art. 33 9. Ausstand

Mitglieder einer Gemeindebehörde haben bei der Behandlung einer Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im Ausschlussverhältnis im Sinne von Artikel 32 stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse haben.

Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission haben bei der Prüfung der Rechnungs- und Geschäftsführung einer Behörde oder Amtsstelle, welcher eine mit ihnen im Ausschlussverhältnis im Sinne von Artikel 32 stehende Person angehört, in Ausstand zu treten.

Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 34 10. Schweigepflicht

Mitglieder von Behörden sowie Gemeindeangestellte und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.

Über die Aufhebung der Schweigepflicht eines Mitglieds des Vorstandes entscheidet der Gemeindevorstand im Ausstand des betreffenden Mitglieds, über jene der weiteren der Schweigepflicht unterliegenden Personen die diesen vorgesetzte Behörde.

Art. 35 Gemeindevorstand 1. Allgemein

Der Gemeindevorstand ist die leitende Behörde der Gemeinde. Er plant und koordiniert ihre Tätigkeiten.

Er führt und beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung.

Art. 36 2. Organisation

Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Mit Ausnahme der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten konstituiert er sich selber.

Er hat die Verwaltungstätigkeit nach zweckmässigen Organisationsgrundsätzen auszurichten.

Art. 37 3. Befugnisse

Der Gemeindevorstand erfüllt alle Aufgaben, die nicht durch übergeordnetes Recht oder durch das Recht der Gemeinde einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Gemeindevorstand kann Verordnungen erlassen.

Muss das Recht der Gemeinde an übergeordnetes Recht angepasst werden und steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offen, kann der Gemeindevorstand die Änderung in eigener Kompetenz beschliessen.

Der Gemeindevorstand darf den Entscheid über eine ihm zustehende Kompetenz nur dann einem übergeordneten Organ delegieren, wenn sich dies aus objektiven Gründen und aufgrund einer ausserordentlichen Situation als unabdingbar erweist.

Art. 38 4. Vorberatungspflicht

Der Gemeindevorstand hat alle Geschäfte, welche der Gemeindeversammlung oder gegebenenfalls dem Gemeindeparlament vorzulegen sind, vorzuberaten und Antrag zu stellen.

Bei Geschäften von grösserer Tragweite für die Gemeinde erarbeitet der Gemeindevorstand eine Botschaft zuhanden der Stimmberechtigten beziehungsweise des Gemeindeparlamentes und stellt sie diesen rechtzeitig zu beziehungsweise publiziert sie auf angemessene Weise.

Art. 39 5. Vertretung der Gemeinde nach aussen

Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde nach aussen.

In der Regel führt die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für Geschäfte im Kompetenzbereich des Gemeindevorstandes.

Ohne entgegenstehende kommunale Regelung können die weiteren Gemeindebehörden ihre Vertretung für die Abgabe von rechtswirksamen Erklärungen gegenüber Dritten selber bezeichnen.

Art. 40 6. Übertragung von Befugnissen

Durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz können einzelne Befugnisse, welche ordentlicherweise dem Vorstand zustehen, besonderen Behörden oder Kommissionen übertragen werden.

Die Aufgaben, Zuständigkeiten und die Organisation von ständigen Kommissionen werden in einem Erlass der Gemeinde geregelt, soweit keine übergeordnete Vorschriften bestehen.

Die ordentlichen Gemeindeorgane können für die Behandlung einzelner in ihre jeweilige Zuständigkeit fallender Geschäfte nichtständige Kommissionen einsetzen, soweit keine übergeordnete Vorschriften bestehen.

Art. 41 Geschäftsprüfungskommission 1. Zusammensetzung und Konstituierung

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

In Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission diesem angehören.

Die Geschäftsprüfungskommission bezeichnet aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

Art. 42 2. Rechnungs- und Geschäftsprüfung

Die Geschäftsprüfungskommission prüft spätestens nach jedem Jahresabschluss die Rechnungs- und Geschäftsführung der Gemeinde auf ihre Rechtmässigkeit. Sie erstattet der Gemeinde schriftlichen Bericht und stellt Antrag.

Neben der Geschäftsprüfungskommission kann die Gemeinde Sachverständige mit der Rechnungs- und Geschäftsprüfung betrauen.

Art. 43 3. Weitere Befugnisse

Für die Vornahme ausserordentlicher Prüfungen kann die Geschäftsprüfungskommission Sachverständige beiziehen.

Insbesondere bei Geschäften mit finanziellen Auswirkungen kann der Gemeindevorstand die Geschäftsprüfungskommission beratend beiziehen.

3. Gemeindevermögen und Finanzhaushalt

Art. 44 Gemeindevermögen

Unter Vorbehalt des anerkannten Eigentums der Bürgergemeinde beziehungsweise anderer öffentlich-rechtlicher Eigentumsträger steht das Gemeindevermögen im Eigentum der politischen Gemeinde.

Art. 45 Nutzungsvermögen 1. Bestand, Nutzungsberechtigung

Das Nutzungsvermögen besteht aus Alpen, Allmende, Wald, Gemeindelösern, Gemeinatzungsrecht, Beholzungs- und Weiderechten.

Nutzungsberechtigt sind die Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde.

Die Gemeinden können weitergehende, ihren Verhältnissen angepasste Regelungen der Nutzungsberechtigung erlassen.

Art. 46 2. Veräusserung

Grundstücke, welche zum Nutzungsvermögen der Gemeinde gehören, sollen nicht veräussert werden, wenn dadurch die Gesamtheit der öffentlichen Nutzungen gleicher Art erheblich eingeschränkt wird.

Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Veräusserungen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder für die Ausführung von Werken, welche im öffentlichen Interesse liegen.

Der Erlös aus der Veräusserung von Nutzungsvermögen fällt in ein Bodenerlöskonto, das in der Regel für die Beschaffung von Realersatz und für die Verbesserung von Alpen, Weiden und Heimbetrieben bestimmt ist.

Dem Bodenerlöskonto dürfen Mittel, die aus Veräusserungen von Nutzungsvermögen der Bürgergemeinde oder von Nutzungsvermögen, welches schon am 1. September 1874 zum Nutzungsvermögen der Gemeinde gehört hat, stammen, nur auf Grund eines übereinstimmenden Beschlusses der zuständigen Organe der politischen und der Bürgergemeinde entnommen werden.

Das Bodenerlöskonto wird von der politischen Gemeinde verwaltet.

Der Veräusserung ist die Begründung von Bau- und Quellenrechten sowie anderen dinglichen oder persönlichen Nutzungsrechten mit einer Dauer von 30 oder mehr Jahren gleichgestellt.

Art. 47 Finanzhaushalt und Berichterstattung

Die Haushaltsführung und die Rechnungslegung richten sich nach den Grundsätzen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden sowie der Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden.

Bis spätestens Ende September des Folgejahres sind dem Departement die von der Gemeindeversammlung oder vom Parlament genehmigte Jahresrechnung und der Bericht der Geschäftsprüfungskommission einzureichen.

4. Aufgaben

Art. 48 Grundsatz

Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben sowie alle örtlichen Angelegenheiten, die das kantonale Recht nicht oder nicht abschliessend regelt und die nicht in den Kompetenzbereich der Bürgergemeinde fallen.

Art. 49 Übernahme von Aufgaben

Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch Erlass oder Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.

Wird im Rahmen der Aufgabenerfüllung in die Rechtsstellung der Einwohnerinnen und Einwohner eingegriffen, bedarf es für die Aufgabenübernahme einer formellen gesetzlichen Grundlage.

Art. 50 Träger der Aufgaben

Die Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben selber.

Sie können die Aufgabenerfüllung in der Regel durch Erlass oder Vertrag auch Dritten übertragen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts schaffen oder sich an diesen beteiligen.

Die Übertragungsgrundlage regelt insbesondere:

  1. die Art und den Umfang der Aufgabe;
  2. die Rechtsform des Aufgabenträgers;
  3. die Finanzierung;
  4. die Aufsicht;
  5. bei einer Anstalt die Organisation.

Art. 51 Aufsicht

Die ausgelagerten Trägerschaften beziehungsweise deren Aufgabenerfüllung stehen unter der Aufsicht der Gemeinde.

5. Interkommunale Zusammenarbeit

Art. 52 Allgemeines 1. Rechtsformen

Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben können die Gemeinden in der Form öffentlich-rechtlicher Verträge mit und ohne Rechtspersönlichkeit oder in der Form privatrechtlicher Gemeindeverbindungen zusammenarbeiten.

Art. 53 2. Rechtsgrundlage

Die Zusammenarbeit erfordert eine Rechtsgrundlage zwischen den Gemeinden, welche insbesondere Folgendes regelt:

  1. die beteiligten Gemeinden;
  2. die Rechtsform der Zusammenarbeit;
  3. die Art und den Umfang der gemeinsamen Aufgabe;
  4. die Finanzierung und die Kostenverteilung;
  5. die Auflösung beziehungsweise Beendigung der Zusammenarbeit.

Die Rechtsgrundlage für den Gemeindeverband und die gemeinsame Anstalt regelt überdies deren Organisation.

Die Rechtsgrundlage gewährleistet auf angemessene Weise die politischen Mitwirkungsrechte der beteiligten Gemeinden beziehungsweise deren Stimmberechtigten.

Art. 54 3. Pflicht zur Zusammenarbeit

Sofern wichtige öffentliche Interessen es erfordern, kann die Regierung Gemeinden zu einer Zusammenarbeit gemäss Artikel 52 beziehungsweise zur Weiterführung einer solchen verpflichten.

Sofern die Zusammenarbeit es erfordert, legen die Gemeinden innert Frist einen Zusammenarbeitsvertrag vor. Können sie sich nicht einigen, wird der Vertrag von der Regierung ausgearbeitet und beschlossen.

Das Anhörungsrecht der Gemeinden ist gewährleistet.

Der Entscheid der Regierung ist endgültig.

Art. 55 Gemeindeverband 1. Begriff und Entstehung

Der Gemeindeverband dient der Erfüllung einer Gemeindeaufgabe.

Er ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Er erlangt die Rechtspersönlichkeit nach Annahme der Statuten durch die Stimmberechtigten der Mitgliedgemeinden.

Art. 56 2. Rechtliche Stellung

Der Gemeindeverband tritt im Umfang seiner Aufgabe an die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden und hat in diesem Bereich deren Rechte und Pflichten.

Er kann für die übernommene Aufgabe Gebühren und Beiträge erheben sowie allfällige Subventionen beanspruchen.

Art. 57 3. Organe

Der Gemeindeverband weist mindestens folgende Organe auf:

  1. die Stimmberechtigten der Mitgliedgemeinden;
  2. den Verbandsvorstand;
  3. die Geschäftsprüfungskommission.

Art. 58 4. Statuten

Die Statuten des Verbandes regeln die Grundzüge der Zusammenarbeit der beteiligten Gemeinden.

Zusätzlich zu den von Artikel 53 geforderten Regelungsbereichen enthalten die Statuten insbesondere Bestimmungen über:

  1. den Namen, den Sitz und den Zweck des Verbandes;
  2. die Verbandsorgane und deren Zuständigkeiten;
  3. die Mitwirkungsrechte der Mitgliedgemeinden und der Stimmberechtigten, insbesondere auch über deren Ausgabenbefugnisse;
  4. den Beitritt und den Austritt von Gemeinden;
  5. die Haftung einer Gemeinde nach dem Austritt;
  6. die Auflösung des Verbandes, die Verwendung des Vermögens und die Tilgung von Schulden.

Die Mitgliedgemeinden beschliessen über die Statuten nach dem massgebenden Verfahren ihrer Gemeindeverfassung.

Änderungen der Statuten in Bezug auf den Verbandszweck und die Verbandsaufgabe bedürfen der Zustimmung aller Mitgliedgemeinden.

Art. 59 Gemeinsame Anstalt

Erfüllen die Gemeinden eine Aufgabe in der Form der gemeinsamen Anstalt, richten sich die Anforderungen an die Übertragungsgrundlage nach Artikel 50.

Art. 60 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Im Rahmen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit sind die Gemeinden befugt, in lokalen Angelegenheiten mit ausserkantonalen und ausländischen Nachbargemeinden Verträge abzuschliessen. Diese sind der Regierung zur Kenntnis zu bringen.

6. Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen

Art. 61 Grundsatz und Förderung von Zusammenschlüssen

Gemeinden können sich zusammenschliessen.

Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden durch materielle und immaterielle Leistungen.

Die Regierung definiert nach Anhörung der Gemeinden Förderräume. Diese orientieren sich an Kriterien für die Bildung von starken Gemeinden.

Art. 62 Zusammenschlussverhandlungen

Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament kann dem Gemeindevorstand den Auftrag zur Aufnahme von Verhandlungen über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden erteilen. Der Gemeindevorstand kann auch von sich aus solche Verhandlungen führen.

Befindet sich eine Gemeinde dauerhaft in finanziellen, personellen oder organisatorischen Schwierigkeiten, kann sie von der Regierung zur Aufnahme solcher Verhandlungen mit Gemeinden im Förderraum verpflichtet werden.

Art. 63 Zusammenschlussvertrag 1. Grundsatz

Grundlage für die Abstimmung über den Zusammenschluss bildet ein schriftlicher Zusammenschlussvertrag.

Dieser bedarf der Genehmigung durch die Regierung, welche ihn auf die Rechtmässigkeit prüft. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.

Art. 64 2. Inhalt

Der Zusammenschlussvertrag regelt insbesondere:

  1. die beteiligten Gemeinden;
  2. den Namen und das Wappen;
  3. die Grundzüge der künftigen kommunalen Organisation;
  4. die Zugehörigkeit der neuen Gemeinde zur Region und zum Wahlkreis;
  5. die Zusammensetzung eines Übergangsvorstandes;
  6. die Zuständigkeiten für die Erarbeitung und den Erlass der künftigen Verfassung und allfälliger weiterer Rechtsgrundlagen;
  7. ein allfälliges Quorum;
  8. den Zeitpunkt des Zusammenschlusses.

Art. 65 3. Verfahren

Die Vorstände der beteiligten Gemeinden erläutern der Stimmbevölkerung das Abstimmungsverfahren und den Inhalt der Abstimmung in einer schriftlichen Botschaft.

Für die Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden gilt das jeweilige kommunale Recht.

Art. 66 4. Anordnung der Regierung

Die Regierung kann eine Abstimmung über einen Zusammenschlussvertrag in einer Gemeinde anordnen, sofern deren Mitwirkung innerhalb des Förderraumes für die Bildung einer neuen Gemeinde erforderlich erscheint.

Art. 67 5. Übergangsorgane

Nach Inkrafttreten des Zusammenschlussvertrages ist der Übergangsvorstand für die vorbereitenden und koordinativen Aufgaben der zusammengeschlossenen Gemeinde zuständig.

Nach Inkrafttreten des Zusammenschlussvertrages bilden die Stimmberechtigten der bisherigen Gemeinden den Stimmkörper für Belange der zusammengeschlossenen Gemeinde.

Vor Inkrafttreten des Zusammenschlusses sind für die neue Gemeinde wenigstens eine Verfassung und ein Steuergesetz zu erlassen, sofern der Zusammenschlussvertrag nicht die Übernahme des bestehenden Rechts statuiert.

Art. 68 6. Beständigkeit des Zusammenschlussvertrages

Die Anpassung von Bestimmungen des Zusammenschlussvertrages ist ohne anderslautende Regelung grundsätzlich frühestens 15 Jahre nach Inkrafttreten des Zusammenschlusses über das ordentliche kommunale Rechtsetzungsverfahren möglich.

Bestimmungen des Zusammenschlussvertrages, welche dem Minderheitenschutz dienen, können grundsätzlich ohne anderslautende Regelung frühestens nach 15 Jahren mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der Stimmenden angepasst werden. Nach Ablauf von 25 Jahren ist die Anpassung mit einfachem Mehr möglich.

Vom Zusammenschlussvertrag abweichende Regelungen bedürfen vor Ablauf der Fristen der Zustimmung der Regierung.

Art. 69 Rechtswirkungen des Zusammenschlusses 1. Allgemein

Die zusammengeschlossene Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der sich zusammenschliessenden Gemeinden. Sie übernimmt die Rechte und Pflichten sowie die Guthaben und Verbindlichkeiten aller bisherigen Gemeinden.

Die zusammengeschlossene Gemeinde tritt im Umfang der bisherigen Regelungen gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten an die Stelle der bisherigen Gemeinden.

Art. 70 2. Interkommunale Zusammenarbeit

Die interkommunalen Zusammenarbeitsformen zwischen den sich zusammenschliessenden Gemeinden lösen sich ohne Weiteres auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusammenschlusses auf.

Rechtserlasse der interkommunalen Zusammenarbeit, welche für die Erfüllung der kommunalen Aufgaben der zusammengeschlossenen Gemeinde weiterhin notwendig sind, gehen ins kommunale Recht über.

Auch ohne ausdrückliche Bestimmung in den entsprechenden Rechtsgrundlagen kann eine Gemeinde im Falle eines Gemeindezusammenschlusses mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf das Inkrafttreten des Zusammenschlusses aus der interkommunalen Zusammenarbeit austreten.

Art. 71 3. Bürgergemeinde und Bürgerrecht

Schliessen sich zwei oder mehrere Gemeinden zusammen und besteht in mindestens einer eine Bürgergemeinde, so verfügt auch die zusammengeschlossene Gemeinde über eine solche, sofern sich nicht alle Bürgergemeinden vor dem Zusammenschluss aufgelöst haben.

Das Bürgerrecht richtet sich nach der politischen Gemeinde. Personen mit Bürgerrecht der sich zusammenschliessenden Gemeinden erhalten das Bürgerrecht der neuen politischen Gemeinde.

Sie können innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Zusammenschlusses gegen Gebühr beantragen, dass im Personenstandsregister hinter dem neuen Bürgerrecht in Klammern der Name einer früheren Heimatgemeinde als Hinweis auf die Herkunft eingetragen wird.

Art. 72 Verfügung durch den Grossen Rat

Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss einer Gemeinde mit einer oder mehreren Gemeinden verfügen, wenn:

  1. eine Gemeinde infolge ihrer geringen Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner oder unzureichender personeller oder eigener finanzieller Kräfte (Ressourcen) dauernd ausserstande ist, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und ihre Aufgaben zu erfüllen;
  2. das Mitwirken ablehnender Gemeinden für die Abgrenzung oder Aufgabenerfüllung einer neuen Gemeinde unentbehrlich ist, sofern eine Mehrheit der anderen betroffenen Gemeinden dem Zusammenschluss zugestimmt hat.

Die Unentbehrlichkeit gemäss Absatz 1 Litera b beurteilt sich insbesondere aufgrund der Geografie, der Raumentwicklung, dem Territorium, der wirtschaftlichen Entwicklung, der Funktionalität der Dienste sowie des Beitrages der Gemeinde an personellen und finanziellen Ressourcen.

Das Verfahren wird auf Antrag des Übergangsvorstandes der sich zusammenschliessenden Gemeinden oder durch Verfügung der Regierung eingeleitet.

Die betroffenen Gemeinden sind vorgängig anzuhören.

Der Beschluss des Grossen Rates ist endgültig.

Art. 73 Inkraftsetzung

Der Zusammenschluss tritt durch Beschluss des Grossen Rates in Kraft. Der Beschluss ist endgültig.

Art. 74 Gemeindegrenzen

Die Gemeinden können Änderungen ihrer Gemeindegrenzen vereinbaren. Die Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung.

7. Aufsicht

Art. 75 Grundsatz

Die Gemeinden, die Bürgergemeinden, die Regionen sowie die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 52 unterstehen der kantonalen Aufsicht.

Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Aufsicht verpflichtet.

Art. 76 Pflichten der Gemeinden

Werden in einer Gemeinde Unregelmässigkeiten festgestellt, so veranlasst das zuständige Gemeindeorgan die erforderlichen Abklärungen und trifft die notwendigen Massnahmen.

Art. 77 Kantonale Aufsichtsbehörden

Die kantonale Aufsicht wird ausgeübt durch:

  1. die Regierung;
  2. die Departemente.

Die Fachaufsicht richtet sich nach den spezialgesetzlichen Regelungen.

Art. 78 Aufsichtsrechtliche Abklärung

Die zuständige kantonale Stelle nimmt auf aufsichtsrechtliche Anzeige hin oder von Amtes wegen nähere Abklärungen vor, wenn:

  1. der begründete Verdacht besteht, dass die ordnungsgemässe Verwaltung durch rechtswidriges Handeln der Gemeindeorgane oder auf andere Weise ernsthaft gestört oder gefährdet wird; und
  2. die Gemeinde die Angelegenheit nicht gemäss Artikel 76 selber ordnet.

Art. 79 Aufsichtsrechtliche Massnahmen

Neben den in der kantonalen Spezialgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen kann die zuständige kantonale Aufsichtsinstanz insbesondere:

  1. Weisungen erteilen;
  2. widerrechtliche Beschlüsse von Gemeindeorganen aufheben, sofern dies unerlässlich ist;
  3. Ersatzvornahmen treffen.

Bei schwerer Amtspflichtverletzung oder wiederholter Weigerung, Anordnungen der kantonalen Aufsichtsstellen zu befolgen, kann die Regierung Mitglieder von Gemeindebehörden ihres Amtes entheben.

Die Regierung kann ihre Anordnungen an Gemeindebehörden unter Hinweis auf die Strafandrohung von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches erlassen.

Art. 80 Besondere Aufsichtsbefugnisse 1. Genehmigung von Gemeindeerlassen

Der Erlass und die Änderung der Gemeindeverfassung unterliegen der deklaratorischen Genehmigung durch die Regierung.

Die Genehmigung anderer Gemeindeerlasse richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Spezialgesetzgebung.

Die Genehmigung schliesst die Anfechtung einer Vorschrift durch Beschwerde nicht aus.

Art. 81 2. Finanzaufsicht a) Grundsatz

Die Regierung überträgt dem Departement die Finanzaufsicht über die Gemeinden.

Im Rahmen der Finanzaufsicht wird insbesondere geprüft, ob die Grundsätze über die Steuerung des Haushalts und der Rechnungslegung gemäss dem Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden sowie der Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden eingehalten werden.

Werden diese Grundsätze nicht eingehalten, ordnet das Departement die erforderlichen Erhebungen an und beantragt der Regierung die notwendigen Massnahmen.

Art. 82 b) Tatbestände

Die Aufsichtsstelle schreitet insbesondere bei folgenden Tatbeständen ein:

  1. die Verschuldung hat einen kritischen Wert erreicht oder steuert auf einen solchen hin;
  2. es wird ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen oder ein solcher ist aufgrund des negativen Trends bei der Selbstfinanzierung zu befürchten;
  3. die Grundsätze der Haushaltsführung und der Rechnungslegung werden in erheblicher Weise missachtet.

Gemeinden, welche einmalige oder wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmenverzichte planen, die zu einem Anstieg der Verschuldung auf einen kritischen Wert führen könnten, haben diese vorgängig der Aufsichtsstelle zu melden.

Art. 83 c) Besondere Finanzaufsicht

Gestützt auf das Ergebnis einer Finanzlageabklärung kann die Regierung eine Gemeinde, eine Bürgergemeinde, eine Region oder einen Gemeindeverband einer besonderen Finanzaufsicht unterstellen.

Die Unterstellung erfolgt in drei unterschiedlichen Interventionsstufen:

  1. Beratung und Beistand;
  2. Beistand mit erweiterten Interventionsbefugnissen der Aufsichtsstelle, einschliesslich der Genehmigung von Beschlüssen mit grösserer finanzieller Tragweite;
  3. Kuratel.

Die Regierung legt die Kriterien sowie die Massnahmen der einzelnen Interventionsstufen fest.

Art. 84 Einsetzung einer Regierungskommissärin oder eines Regierungskommissärs

Die Regierung kann von sich aus oder auf Gesuch der Gemeinde eine Regierungskommissärin oder einen Regierungskommissär einsetzen, um Kontrollmassnahmen auszuüben, Streitigkeiten gütlich beizulegen, eine gestörte Ordnung wieder herzustellen, einen umstrittenen Sachverhalt abzuklären sowie Gemeindebehörden bei der Erledigung schwieriger Angelegenheiten zu unterstützen und zu beraten.

Ist eine Gemeindebehörde im Einzelfall nicht beschluss- oder handlungsfähig, kann die Regierungskommissärin oder der Regierungskommissär in eigener Kompetenz anstelle der Gemeindebehörde oder unter deren Mitwirken einen Entscheid fällen.

Die Kosten sind in der Regel der Gemeinde aufzuerlegen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatshaftung.

Art. 85 Kuratel

Ist die ordnungsgemässe Verwaltung einer Gemeinde nicht auf andere Weise gewährleistet, kann die Regierung eine Gemeinde unter vorübergehende Kuratel setzen und hierfür eine Kuratorin oder einen Kurator beziehungsweise eine Kuratelkommission einsetzen.

Die Regierung kann die Kuratel auch auf bestimmte Gebiete der Gemeindeverwaltung oder auf die Befugnisse von einzelnen Gemeindeorganen beziehungsweise Gemeindebehörden beschränken.

Mit der Anordnung der Kuratel gehen die Befugnisse der Gemeindeorgane beziehungsweise der Gemeindebehörden auf die Kuratorin oder den Kurator beziehungsweise auf die Kuratelkommission über.

Die Gemeinde hat die Kosten der Kuratel dem Kanton zu erstatten.

8. Bürgergemeinden

Art. 86 Rechtsstellung

Die Bürgergemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Besteht keine Bürgergemeinde, erfüllt die politische Gemeinde deren Aufgaben.

Die Errichtung neuer Bürgergemeinden ist ausgeschlossen.

Art. 87 Organisation

Organe der Bürgergemeinde sind die Bürgerinnen und Bürger, welche ihre Rechte an der Bürgerversammlung oder an der Urne ausüben, der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Bürgervorstand und die Geschäftsprüfungskommission.

Die Bürgergemeinde beruft wenigstens einmal jährlich eine Bürgerversammlung ein.

Art. 88 Massgebliches Recht

Die Bürgergemeinde regelt die Grundzüge ihrer Organisation in den Statuten.

Die Statuten wie auch jede Änderung derselben bedürfen der deklaratorischen Genehmigung durch das Departement. Der Entscheid des Departements ist endgültig.

Art. 89 Eigentum

Der Bürgergemeinde steht das Eigentum zu:

  1. an den der bürgerlichen Sozialhilfe dienenden Grundstücken und Anstalten, sofern die Bürgergemeinde die Aufgaben der bürgerlichen Sozialhilfe selbst wahrnimmt oder der politischen Gemeinde entsprechende Beiträge leistet;
  2. an den Grundstücken, als deren Eigentümerin sie im eidgenössischen Grundbuch eingetragen ist;
  3. an den Grundstücken, an denen sie anderweitig rechtsgenüglich ausgewiesene Eigentümerstellung hat;
  4. an den Grundstücken, die von ihr bis zum 1. September 1874 als Bürgerlöser ausgeteilt wurden.

Das bürgerliche Vermögen dient ausschliesslich der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse. Jede Ausschüttung oder Verteilung von Erträgen oder Vermögen an die Mitglieder der Bürgergemeinden ist mit Ausnahme eines Naturalnutzens von geringfügigem Wert ausgeschlossen.

Die Auslagerung von Vermögen der Bürgergemeinde in andere Rechtsträger als die politische Gemeinde ist nicht zulässig.

Art. 90 Befugnisse

Die Bürgergemeinde entscheidet über:

  1. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
  2. die Verwaltung ihres Vermögens;
  3. die Zustimmung zur Entnahme von Mitteln aus dem Bodenerlöskonto;
  4. den Zusammenschluss mit der politischen Gemeinde.

Im Rahmen ihrer Mittel setzt sie sich zum Wohl der Allgemeinheit ein.

Art. 91 Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht

Die Bürgergemeinden haben jährlich über ihren gesamten Finanzhaushalt Rechnung abzulegen.

Bis Ende September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres sind dem Departement die genehmigte Jahresrechnung und der Bericht der Geschäftsprüfungskommission zuzustellen.

9. Regionen

Art. 92 Grundsatz

Die Regionen dienen der wirkungsvollen Erfüllung von Aufgaben der zugehörigen Gemeinden.

Sie nehmen überdies nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung die ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben wahr.

Die Beschlüsse der Regionen sind verbindlich.

Art. 93 Rechtliche Stellung

Die Regionen treten im Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben an die Stelle der betreffenden Gemeinden beziehungsweise des Kantons mit Einschluss des Rechtes, Gebühren und Beiträge zu erheben und allfällige Subventionen zu beanspruchen.

Art. 94 Aufgabenübertragung

Die Übertragung von Aufgaben durch die Gemeinden an die Region erfolgt mittels Leistungsvereinbarung, welche ausschliesslich die betreffenden Gemeinden verpflichtet. Die Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen Finanzkompetenzen.

Die Region und die Gemeinden regeln die Voraussetzungen über die Rückübernahme einer übertragenen Aufgabe.

Art. 95 Zusammenarbeit mit anderen Regionen

Die Regionen können die ihnen übertragenen Aufgaben gemeinsam erfüllen. Ohne einvernehmliche Lösung ist die einwohnermässig grösste Region für die entsprechende Organisation verantwortlich, wofür sie angemessen zu entschädigen ist.

Die Einzelheiten sind mittels Leistungsvereinbarung zu regeln.

Die Region kann bei überregionalen Aufgaben die benachbarte Region oder einzelne Gemeinden beiziehen oder konsultieren. Die beigezogenen oder konsultierten Regionen oder Gemeinden haben kein Stimmrecht.

Art. 96 Organisation

Die Organe der Region sind:

  1. die Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner;
  2. die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz;
  3. der Regionalausschuss;
  4. die Geschäftsprüfungskommission.

Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann auf die Bestellung eines Regionalausschusses verzichtet werden.

In den Regionen ohne Regionalausschuss werden dessen Aufgaben durch die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz wahrgenommen oder durch diese der Geschäftsstelle delegiert, sofern es sich um blosse Verwaltungstätigkeiten handelt.

Art. 97 Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner

Die Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner bildet das oberste Organ der Region.

Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erlass und Änderung der Statuten, welche unter anderem das für die Mitarbeitenden geltende Personalrecht enthalten;
  2. Entscheid über Vorlagen, gegen die das fakultative Referendum zustande gekommen ist;
  3. Entscheid über Vorlagen und Geschäfte, welche die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz zum Entscheid vorgelegt hat;
  4. Entscheid über Initiativen im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs;
  5. Entscheid über Ausgaben, welche die Kompetenzen anderer Organe übersteigen, wobei die Statuten das fakultative Referendum vorsehen können.

Statutenänderungen in Bezug auf den Regionszweck und die Regionsaufgaben bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden.

Für andere Erlasse und Beschlüsse ist die Mehrheit der Stimmenden erforderlich.

Art. 98 Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz 1. Zusammensetzung, Weisungsrecht

In der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz nehmen die Präsidentinnen und Präsidenten der Regionsgemeinden beziehungsweise nimmt ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes Einsitz. Im Verhinderungsfall können sie durch ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes vertreten werden.

In Regionen mit weniger als fünf Regionsgemeinden nimmt zusätzlich wenigstens ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes Einsitz. Die Stimmabgabe erfolgt durch die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten beziehungsweise dort, wo diese oder dieser nicht Einsitz nimmt, durch ein anderes Vorstandsmitglied.

Der Gemeindevorstand kann der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter verbindliche Weisungen erteilen.

Die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz bezeichnet aus ihrer Mitte eine Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretende.

Art. 99 2. Aufgaben

Der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Regionalausschusses, sofern auf die Bestellung eines solchen nicht verzichtet wird;
  2. Wahl der Geschäftsprüfungskommission;
  3. Erlass von Vollzugsvorschriften für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben;
  4. Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und der Verpflichtungskredite;
  5. Entscheid über frei bestimmbare, einmalige und wiederkehrende Ausgaben gemäss Regelung in den Statuten der Region.

Der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, welche nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht oder durch das Recht der Region einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 100 3. Beschlussfassung, Stimmkraft

Jede ordnungsgemäss einberufene Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz ist beschlussfähig.

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen gilt die Sachvorlage als abgelehnt.

Bei Wahlen und Abstimmungen verfügt jede Gemeinde bis tausend Einwohnerinnen und Einwohner über eine Stimme. Pro weitere tausend Einwohnerinnen und Einwohner oder für einen Bruchteil davon erhält die Gemeinde eine zusätzliche Stimme. Eine einzelne Gemeinde darf nicht über mehr Stimmen verfügen als die Gesamtheit der übrigen Gemeinden.

Wird eine Region beim Entscheid über eine Frage, welche zwingend einer Regelung bedarf, wiederholt blockiert, so kann sie die Regierung um Unterstützung ersuchen. Ein allfälliger Entscheid der Regierung ist endgültig.

Art. 101 Regionalausschuss 1. Zusammensetzung

Die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Regionalausschuss, sofern auf die Bestellung eines solchen nicht verzichtet wird.

In der Regel nimmt aus der gleichen Gemeinde nur ein Mitglied Einsitz im Regionalausschuss.

Die oder der Vorsitzende der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz nimmt von Amtes wegen Einsitz und leitet den Regionalausschuss.

Art. 102 2. Aufgaben

Der Regionalausschuss ist die Verwaltungsbehörde der Region. Ihm obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Geschäftsstelle, des übrigen Geschäftsstellenpersonals und des weiteren Regionalpersonals gemäss den Statuten;
  2. Vertretung der Region nach aussen;
  3. Vorbereitung der Geschäfte zuhanden der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz mit entsprechender Antragstellung.

Die Statuten der Region regeln die weiteren Aufgaben des Regionalausschusses.

Art. 103 3. Beschlussfassung

Der Regionalausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlussfassung erfolgt durch Handmehr. Vorbehältlich von Ausstandsgründen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet.

Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 104 Geschäftsprüfungskommission

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommissionen der Regionsgemeinden, wobei ihr nicht mehr als ein Mitglied derselben Geschäftsprüfungskommission angehören darf.

Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Die maximale Amtszeit beträgt zwölf Jahre.

Die Geschäftsprüfungskommission prüft spätestens nach jedem Jahresabschluss die Rechnungs- und Geschäftsführung der Region zuhanden der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz. Der Prüfungsbericht ist in den Regionsgemeinden in angemessener Weise zu veröffentlichen.

Im Einvernehmen mit dem Regionalausschuss kann die Rechnungsprüfung privaten Sachverständigen übertragen werden.

Art. 105 Politische Rechte

Die politischen Rechte der Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner sind gewährleistet.

Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner beziehungsweise ein Viertel der Gemeinden im Regionsgebiet kann die Abstimmung über ein in ihre Zuständigkeit fallendes Geschäft verlangen.

Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner kann eine Abstimmung über die dem Referendum unterliegenden Beschlüsse der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz verlangen.

Das Verfahren richtet sich subsidiär nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden.

Art. 106 Finanzen 1. Jahresrechnung und Geschäftsbericht

Die Region hat spätestens bis Ende September des Folgejahres jährlich über ihren gesamten Finanzhaushalt Rechnung abzulegen und einen Geschäftsbericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Der Geschäftsbericht ist öffentlich zugänglich.

Nach Beendigung des Rechnungsjahres sind die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht bis spätestens Ende September des Folgejahres dem Departement zuzustellen.

Art. 107 2. Finanzierung, Gemeindebeiträge, Haftung

Die Finanzierung der Region und die Gemeindebeiträge werden in den Regionsstatuten ebenso geregelt wie die Haftung der Gemeinden für Verbindlichkeiten der Region.

Art. 108 Aufsicht

Die Statuten der Region wie auch jede nachträgliche Änderung sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten, welche sie auf ihre Rechtmässigkeit überprüft.

10. Schlussbestimmungen

Art. 109 Übergangsbestimmungen 1. Anpassung von kommunalem Recht

Für die Anpassung des kommunalen Rechts an die Artikel 26 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes wird den Gemeinden eine Frist bis zum 31. Dezember 2022 eingeräumt.

Art. 110 2. Fraktionen

Bestehende Fraktionen können bestehen bleiben.

Für die Dauer ihres Bestehens gelten die für sie massgebenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (Stand 1. Januar 2017) fort.

Wird eine Fraktion aufgelöst, fällt ihr Vermögen der politischen Gemeinde zu. Vermögensauslagerungen sind nicht zulässig.

Art. 111 3. Bürgerliche Genossenschaften und bürgerliche Korporationen

Bereits errichtete bürgerliche Genossenschaften und bürgerliche Korporationen können bestehen bleiben.

Für die Dauer ihres Bestehens gelten die für sie massgebenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (Stand 1. Januar 2017) fort.

Löst sich die bürgerliche Genossenschaft oder die bürgerliche Korporation auf, fällt ihr Vermögen der politischen Gemeinde zu.

Art. 112 4. Reservefonds für Bürgerlöser

Für die Verwendung eines Reservefonds für Bürgerlöser gilt innerhalb der Übergangsfrist von Artikel 109 der Artikel 80 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (Stand 1. Januar 2017) fort.

Ein allfällig danach noch vorhandener Reservefonds wird dem Eigenkapital der Bürgergemeinde zugeschlagen.

Art. 113 5. Bürgerrecht bei Gemeindezusammenschlüssen

Personen mit Bürgerrecht von Gemeinden, die sich vor dem Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden vom 13. Juni 2017 zusammengeschlossen haben, können gegen Gebühr innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden beantragen, dass ihr Gemeindebürgerrecht im Personenstandsregister nach neuem Recht eingetragen wird.

Egress

2018-002

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.10.2017 01.07.2018 Erlass Erstfassung 2018-002

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.10.2017 01.07.2018 Erstfassung 2018-002