Die Notariatspersonen gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Notariatsgesetzes[2] sind verpflichtet, für ihre Amtsverrichtungen die in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren zu beziehen. Sie können ausserdem Ersatz der notwendigen Auslagen und der Mehrwertsteuer, die offen auszuweisen ist, beanspruchen. *
In der Gebührenrechnung ist auf die angewendeten Bestimmungen dieser Verordnung hinzuweisen.
Die Notariatsperson kann ihre Gebührenrechnungen in Form von beschwerdefähigen Verfügungen erlassen.