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215.010

Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz

(KESV)

Vom 02.11.2021 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 66 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[1] und Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[2]

von der Regierung erlassen am 2. November 2021

1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1.1. Organisation

Art. 1 Zweigstellen 1. Zusammensetzung

Die Zweigstellen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde setzen sich aus der interdisziplinär zusammengesetzten Fachbehörde, den unterstützenden Diensten und dem Sekretariat zusammen.

Die Fachbehörde verfügt zwingend über Fachwissen in den Bereichen Recht und Soziale Arbeit. Idealerweise verfügt sie zusätzlich über Fachwissen in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Medizin oder Wirtschaft/Finanzen.

Die unterstützenden Dienste verfügen in der Regel über:

  1. einen Rechts- und/oder Abklärungsdienst;
  2. ein Revisorat.

Die Zweigstellen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können insbesondere folgende Aufgaben an die unterstützenden Dienste oder das Sekretariat delegieren:

  1. Abklärungen und Beratungen;
  2. Revisionen in Bezug auf die Rechenschaftsablage;
  3. Inventaraufnahmen;
  4. administrative Belange.

Im Rahmen der delegierten Aufgaben sind die unterstützenden Dienste und das Sekretariat befugt, für die Zweigstellen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu handeln.

Art. 2 2. Gebietsmässige Zuständigkeit

Die Zweigstellen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind für folgende Regionen zuständig:

  1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler: Regionen Bernina, Engiadina Bassa/Val Müstair und Maloja;
  2. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa: Regionen Albula, Moesa und Viamala;
  3. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden: Regionen Imboden, Landquart und Plessur;
  4. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos: Region Prättigau/Davos;
  5. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Surselva: Region Surselva.

Art. 3 Fachbehörde 1. Fachliche Eignung

Als Nachweis der fachlichen Eignung der Mitglieder der Fachbehörde gilt in der Regel ein anerkannter Abschluss im tertiären Bildungsbereich.

Als anerkannter Abschluss gilt ein Abschluss auf Bachelorstufe an einer universitären oder pädagogischen Hochschule, Fachhochschule oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte in den Bereichen Recht, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie, Medizin oder Wirtschaft/Finanzen.

Art. 4 2. Entschädigung nebenamtlicher Behördenmitglieder

Für Sitzungen, Aktenstudium oder andere Tätigkeiten erhalten die nebenamtlichen Behördenmitglieder eine Entschädigung pro Tag oder, bei der Festsetzung eines fixen beziehungsweise eines minimalen Pensums, eine monatliche Pauschale.

Die Entschädigung pro Tag beträgt zwischen 300 und 500 Franken. Das Departement legt den konkreten Ansatz bei der Wahl unter Berücksichtigung der zeitlichen Belastung und der erforderlichen Fachkenntnisse fest.

Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden[3].

Art. 5 3. Unvereinbarkeit

Das Amt der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist mit dem Amt der Beiständin oder des Beistands sowie der Vormundin oder des Vormunds im Kanton unvereinbar.

Das Amt der Zweigstellenleiterin, des Zweigstellenleiters oder eines übrigen Behördenmitglieds der Zweigstelle ist mit dem Amt der Beiständin oder des Beistands sowie der Vormundin oder des Vormunds im Zuständigkeitsbereich der eigenen Zweigstelle unvereinbar.

Die Übernahme einer Beistandschaft oder Vormundschaft durch ein Behördenmitglied bedarf der Genehmigung des Departements.

Art. 6 Erreichbarkeit

Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellt ihre beziehungsweise seine Stellvertretung und die jederzeitige Erreichbarkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sicher.

Art. 7 Geschäftsleitung

Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ihre beziehungsweise seine Stellvertretung, sowie die Zweigstellenleiterinnen und Zweigstellenleiter bilden zusammen die Geschäftsleitung.

Die Geschäftsleitung unterstützt die Leiterin beziehungsweise den Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäss Artikel 40 Absatz 2 EGzZGB.

Bei Fragen von weitreichender Tragweite hat die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Geschäftsleitung zwingend vorgängig anzuhören.

Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde regelt die Organisation der Geschäftsleitung in einer Geschäftsordnung.

Art. 8 Personalrechtliche Zuständigkeit

Die nach der kantonalen Personalgesetzgebung der Dienststelle obliegenden Befugnisse werden von der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wahrgenommen.

1.2. Verfahren

Art. 9 Anhörung 1. von Kindern

Behördenmitglieder, welche Kindesanhörungen durchführen, müssen hierfür befähigt sein.

Gestaltet sich die Situation für das betroffene Kind besonders belastend, ist die Anhörung durch eine dafür speziell ausgebildete Fachperson durchzuführen.

Von der Anhörung von Kindern unter 16 Jahren durch die Kollegialbehörde ist in der Regel abzusehen.

Art. 10 2. bei schweren Eingriffen in Persönlichkeitsrechte

Als schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gilt insbesondere:

  1. der teilweise oder vollumfängliche Entzug der Handlungsfähigkeit;
  2. die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts;
  3. der Entzug der elterlichen Sorge.

Art. 11 3. des Gemeinwesens

Dem Gemeinwesen, welches für die Kostentragung zuständig ist, ist vor dem Entscheid über eine kostenintensive Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Gefahr im Verzug ist ihm nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 12 Amtliche Mitteilungen

Entscheide sind im Dispositiv oder mit einem Auszug daraus insbesondere mitzuteilen:

  1. den Gemeinwesen, welche für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig sind, sofern die Entscheide Kosten für sie zur Folge haben oder haben könnten;
  2. den Einwohnerkontrollen, sofern eine Aktualisierung der Daten im Einwohnerregister oder im Stimmregister erforderlich ist;
  3. den Schulbehörden, sofern eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorliegt oder die elterliche Sorge betroffen ist;
  4. den Grundbuchämtern, sofern die Handlungsfähigkeit einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentümers eingeschränkt wird;
  5. der Steuerverwaltung, sofern unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist.

Art. 13 Aufbewahrungsfrist

Nach Ende einer Massnahme sind die Akten von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

Archivwürdige Unterlagen, die sich eignen, das staatliche Handeln langfristig zu dokumentieren und die Aufarbeitung von Themen der Wissenschaft und Forschung ermöglichen, sind während mindestens 50 Jahren zu archivieren.

2. Berufsbeistandschaften

2.1. Organisation

Art. 14 Anerkannter Abschluss

Als anerkannter Abschluss gilt ein Abschluss in der Regel auf Bachelorstufe an einer universitären oder pädagogischen Hochschule, Fachhochschule oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte.

Für die Zustimmung zur Anstellung von geeigneten Personen, die über keinen anerkannten Abschluss verfügen, haben die Regionen der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein begründetes Gesuch einzureichen.

Die Zustimmung kann befristet und mit der Auflage zur Absolvierung einer geeigneten Aus- oder Weiterbildung oder organisatorischen Massnahmen versehen werden.

Der Entscheid kann beim Departement angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 15 Ernennung durch Aufsichtsbehörde

Verfügt die Berufsbeistandschaft nicht über das erforderliche Personal oder eine zweckmässige Organisation für die korrekte Aufgabenerfüllung, sucht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der zuständigen regionalen Behörde eine Einigung.

Kommt keine Einigung zustande, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Departement ein begründetes Gesuch um Ernennung einer Berufsbeiständin oder eines Berufsbeistands einreichen, sofern ein Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen und dem erforderlichen Personal besteht.

2.2. Führung der Beistandschaften und Vormundschaften

Art. 16 Weisungsbefugnis

Die Zweigstelle erteilt die für die Führung der Beistandschaften und Vormundschaften erforderlichen Weisungen, insbesondere über die Inventaraufnahme, die Art und den Umfang der Rechnungsführung und Rechenschaftsablage.

Art. 17 Inventaraufnahme 1. Allgemein

Das Inventar enthält die zu verwaltenden Aktiven und Passiven. Diese sind genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu schätzen.

Das instruierende Behördenmitglied kann die Aufnahme des Inventars in Zusammenarbeit mit der Beiständin oder dem Beistand an den unterstützenden Dienst delegieren. Anschliessend hat es das Inventar zu prüfen und zu genehmigen.

Art. 18 2. Öffentliches Inventar

Ordnet das instruierende Behördenmitglied ein öffentliches Inventar an, kann es eine Notarin oder einen Notar mit dessen Errichtung beauftragen.

Das Inventar ist in der Regel in Zusammenarbeit mit der Beiständin oder dem Beistand zu errichten.

Art. 19 Budget

Umfasst die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung auch das Einkommen, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Einreichung eines Budgets verlangen.

Art. 20 Rechenschaftsablage 1. Inhalt

Die Rechenschaftsablage umfasst die Berichterstattung und gegebenenfalls die Rechnung.

Die Rechnung umfasst:

  1. eine Übersicht über den aktuellen Vermögensstand;
  2. die Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage;
  3. sämtliche Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode.

Die Einnahmen und Ausgaben sind mit Belegen auszuweisen.

Bei der Rechnungsablage sind sämtliche Belege und Vermögensnachweise vorzulegen.

Der Rechnungsabschluss ist von der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger zu unterzeichnen.

Der verbeiständeten Person ist auf Begehren Einsicht in die Rechnung und die Belege zu gewähren.

Art. 21 2. Frist

Die Rechnung und der Bericht sind innert zwei Monaten nach Ablauf der Rechnungs- und Berichtsperiode der Zweigstelle vorzulegen. Diese kann die Frist verkürzen oder verlängern.

Werden die Rechnung und der Bericht nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Nachfrist setzen. Bleibt auch diese ungenutzt, kann sie auf Kosten der Beiständin oder des Beistands die Rechnung von einer fachkundigen Drittperson erstellen lassen sowie weitere Vollstreckungshandlungen vornehmen. Das Gleiche gilt bei mangelhafter Rechnungsablage.

Für die Schlussrechnung und den Schlussbericht gelten Absatz 1 und Absatz 2 analog.

3. Fürsorgerische Unterbringung

Art. 22 Ärztinnen und Ärzte der Grundversorgung

Als Ärztinnen und Ärzte der Grundversorgung gelten solche mit folgendem Facharzt- beziehungsweise Weiterbildungstitel:

  1. Allgemeine Innere Medizin;
  2. Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin;
  3. Kinder- und Jugendmedizin.

Art. 23 Zuständigkeiten in der Einrichtung

In Einrichtungen mit ärztlicher Leitung sind die diensthabenden Chefärztinnen und Chefärzte oder deren Stellvertretung zuständig für:

  1. die Zurückbehaltung freiwillig eingetretener Personen (Art. 427 Abs. 1 ZGB);
  2. die Entlassung (Art. 428 Abs. 2 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB und Art. 53 Abs. 1 EGzZGB);
  3. den Antrag auf Weiterführung der Massnahme (Art. 51a EGzZGB);
  4. den Antrag auf Entlassung (Art. 53 Abs. 2 EGzZGB);
  5. die Anordnung von Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken (Art. 438 ZGB).

In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung obliegen die Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 der Leitung des pflegerischen oder des betreuerischen Bereichs oder deren Stellvertretung. Die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt ist einzubeziehen.

Art. 24 Vertrauensperson

Im Unterbringungsentscheid ist die betroffene Person auf das Recht hinzuweisen, eine Vertrauensperson im Sinne von Artikel 432 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs beizuziehen.

4. Verfahrens- und Massnahmekosten

4.1. Verfahrenskosten

Art. 25 Zusammensetzung

Die Verfahrenskosten bestehen aus:

  1. der Entscheidgebühr;
  2. allfälligen Drittkosten wie Kosten für Gutachten, externe Abklärungsaufträge, Kindesvertretung;
  3. den Gebühren für die Ausfertigung und Mitteilung des Entscheids;
  4. den Barauslagen.

Art. 26 Entscheidgebühr

Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Aufwand und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person.

Die Entscheidgebühr in Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beträgt:

  1. bei Entscheiden der Kollegialbehörde Fr. 500.– bis Fr. 30 000.–
  2. bei Entscheiden, die in der Einzelzuständigkeit eines Behördenmitglieds liegen Fr. 100.– bis Fr. 10 000.–

In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, kann eine Entscheidgebühr bis 100 000 Franken erhoben werden.

Art. 27 Kostentragung

In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt werden die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden.

Art. 28 Verzicht auf Kostenerhebung

Besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere vorliegen bei:

  1. Absehen von der Anordnung einer Massnahme;
  2. Kindesschutzmassnahmen, sofern das steuerrechtliche Reinvermögen der Eltern unter dem Freibetrag von 50 000 Franken beziehungsweise für Alleinstehende unter dem Freibetrag von 30 000 Franken liegt;
  3. Personen, die nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind;
  4. Erwachsenenschutzmassnahmen, sofern durch die Erhebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthaltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten würden.

Die Vermögensverhältnisse sind von der betroffenen Person, den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde offen zu legen.

4.2. Massnahmekosten

Art. 29 Zusammensetzung

Zu den Kosten des Massnahmevollzugs gehören:

  1. die Entschädigung und die Spesen der Beistandspersonen;
  2. die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung und der Unterbringung im Kindesschutz;
  3. die Rückführungskosten während der fürsorgerischen Unterbringung;
  4. die Kosten der Unterbringung während der Begutachtung;
  5. die Kosten ambulanter Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen.

Art. 30 Entschädigung und Spesenersatz 1. Allgemein

Die Entschädigung für die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand, der für die sachgerechte Aufgabenerfüllung notwendig ist, sowie nach den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person.

Die Zweigstelle kann in ihrem Entscheid ein Kostendach vorsehen.

Die Zweigstelle legt die konkrete Entschädigung und den Spesenersatz der Beistandsperson in der Regel auf Antrag mit der Abnahme des Rechenschaftsberichts fest.

Art. 31 2. Entschädigung für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände

Die Entschädigung erfolgt mittels Stundenansatz. Dieser beträgt zwischen 90 und 120 Franken und wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegt.

Die Entschädigung im Erwachsenenschutz beträgt pro Jahr in der Regel zwischen 500 und 10 000 Franken. In ausserordentlichen Fällen kann von der Obergrenze von 10 000 Franken abgewichen werden.

Die Entschädigung im Kindesschutz erfolgt in der Regel durch eine Pauschale. Diese beträgt pro Jahr zwischen 500 und 5000 Franken und kann bei besonderer Beanspruchung angemessen erhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden.

Die Entschädigung stellt einen Beitrag an die Betriebskosten der Berufsbeistandschaft dar.

Art. 32 3. Entschädigung für private Beiständinnen und Beistände

Private Beiständinnen und Beistände werden in der Regel durch eine Pauschale entschädigt.

Die Entschädigungspauschale pro Jahr beträgt zwischen 500 und 5000 Franken. Bei besonderer Beanspruchung kann sie angemessen erhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden.

Für ausserordentliche Verrichtungen kann eine aufwandbezogene Entschädigung festgelegt werden. Der Stundenansatz beträgt 30 Franken.

Erfordert die Beistandschaft die Ernennung einer Fachperson, kann diese für die konkreten fachspezifischen Verrichtungen nach dem üblichen Stundenansatz des entsprechenden Berufstarifs entschädigt werden.

Art. 33 4. Spesenersatz

Spesen werden ersetzt, sofern sie ausgewiesen sind und erforderlich waren.

Mit der Zweigstelle kann im Voraus ein pauschaler Spesenersatz vereinbart werden.

Art. 34 Inkasso zugunsten der Berufsbeistandschaft

Für das Inkasso der Entschädigung und des Spesenersatzes der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände ist die Trägerschaft der jeweiligen Berufsbeistandschaft zuständig.

Art. 35 Vorläufige Kostentragung und Inkasso zugunsten privater Beiständinnen und Beistände

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bevorschusst in der Regel die Entschädigung und den Spesenersatz der privaten Beiständinnen und Beistände.

Bevorschusst die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung und den Spesenersatz, geht der Rückerstattungsanspruch auf sie über.

Für das Inkasso der Entschädigung und des Spesenersatzes der privaten Beiständinnen und Beistände ist die Finanzverwaltung zuständig.

Art. 36 Vorsorgeaufträge

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt über hinterlegte Vorsorgeaufträge ein Verzeichnis und bewahrt diese an einem dafür geeigneten Ort auf.

Die Hinterlegenden werden über die Wirkung einer Hinterlegung aufgeklärt.

Art. 37 Entschädigung der beauftragten Person

Sofern der Vorsorgeauftrag die Entschädigung nicht regelt, richtet sich die Entschädigung der beauftragten Person nach der Entschädigung und dem Spesenersatz der privaten Beiständinnen und Beistände.

5. Gebühren

Art. 38 Gebühren

Für folgende Handlungen werden Gebühren wie folgt erhoben:

  1. Ausstellen von Bescheinigungen über die Handlungsfähigkeit Fr. 40.–
  2. Rechtskraftbescheinigungen Fr. 20.–
  3. Bescheinigung über gesetzliche Vertretungsbefugnisse Fr. 40.–
  4. Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge bei der Zweigstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Fr. 30.–
  5. Bescheinigung der elterlichen Sorge auf Antrag eines Elternteils Fr. 30.–
  6. Hinterlegung eines Vorsorgeauftrags Fr. 100.–

6. Aufsicht

Art. 39 Zuständigkeit und Aufgaben

Die Regierung nimmt die aufsichtsrechtlichen Aufgaben durch das Departement wahr. Zur allgemeinen Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in administrativer, organisatorischer und fachlicher Hinsicht gehören insbesondere:

  1. die Überwachung einer rechtskonformen und einheitlichen Rechtsanwendung;
  2. die Überprüfung der Aus- und Weiterbildung der Behördenmitglieder.

Zur Wahrnehmung der Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dienen dem Departement insbesondere folgende Instrumente:

  1. Durchführung von Inspektionen;
  2. Sichtung von Dossiers.

Gegen rechts- oder ordnungswidrige Zustände schreitet das Departement von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein. Es kann insbesondere:

  1. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, nötigenfalls unter Fristansetzung, zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten;
  2. bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber dem verantwortlichen Behördenmitglied personalrechtliche Massnahmen anordnen oder einleiten.

Art. 40 Fachaustausch

Das Departement pflegt mit dem Obergericht einen regelmässigen Fachaustausch. *

Egress

2021-034

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021-034
04.04.2023 01.01.2025 Art. 40 Abs. 1 geändert 2023-009

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 2021-034
Art. 40 Abs. 1 04.04.2023 01.01.2025 geändert 2023-009