Die Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der Betreibungs- und Konkursbeamte sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind persönlich geeignet, wenn:
- sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder rechtmässig in der Schweiz wohnen;
- sie handlungsfähig sind;
- keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegen, die mit dem Beruf der Betreibungs- und Konkursbeamtin oder des Betreibungs- und Konkursbeamten nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;
- keine Verlustscheine bestehen.