Dieses Gesetz regelt den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen, die Bewährungshilfe und die soziale Betreuung sowie weitere Aufgaben, die den für den Justizvollzug zuständigen Amtsstellen übertragen werden. Sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen, ist das Gesetz ferner auf die in Artikel 13 erwähnten Formen des Freiheitsentzugs anwendbar, die nicht den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen betreffen. *
Die von der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission beschlossenen und als verbindlich erklärten Richtlinien gelten in Ergänzung zum vorliegenden Gesetz als unmittelbar anwendbar.