Diese Verordnung regelt den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen, soweit der Kanton Graubünden zuständig ist und nicht die Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden[3] zur Anwendung kommt.
350.510
Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden
(Justizvollzugsverordnung, JVV)
Präambel
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Beizug Dritter
Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Amtsstellen schliessen mit den für einzelne Vollzugsaufgaben beigezogenen staatlichen und privaten Anstalten und Einrichtungen sowie amtlichen und privaten Fachpersonen eine Leistungsvereinbarung ab, wenn sie die Beigezogenen ermächtigen, Sicherungs-, Zwangs- oder Disziplinarmassnahmen anzuordnen.
In der Leistungsvereinbarung regeln sie die Art und den Umfang der Aufgabenübertragung, die übertragenen Befugnisse sowie die weiteren Rechte und Pflichten.
2. Zuständigkeit
Art. 3 Regierung
Die Regierung ist insbesondere zuständig für:
- den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über die Einrichtung und den Betrieb gemeinsamer Vollzugseinrichtungen;
- die Beantragung der versuchsweisen Einführung neuer Vollzugsformen (Art. 387 Abs. 4 lit. a StGB[4]);
- die Beantragung der versuchsweisen Übertragung des Vollzugs von Freiheitsstrafen auf private Institutionen (Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB).
Art. 4 Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist das für den Justizvollzug zuständige Departement.
Es übt die Aufsicht über den Justizvollzug aus, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese Aufgabe nicht einer richterlichen Behörde überträgt.
Art. 5 Amt für Justizvollzug 1. Aufgabe
Das Amt für Justizvollzug (Amt) ist zuständig für den Vollzug und für die Durchführung von Strafen und Massnahmen sowie für die Durchführung der Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft, der ausländerrechtlichen Administrativhaft sowie des ausserdienstlichen Arrests, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
Im Übrigen ist das Amt zuständig für die Bewährungshilfe, für die Weisungskontrolle und für die soziale Betreuung von straffälligen Personen im Kanton Graubünden, für die Beratung von Gewalt ausübenden Personen und für andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Weisung übertragen werden.
Art. 6 2. Vollzug von Strafentscheiden
Das Amt:
- vollzieht die von bündnerischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Freiheitsstrafen, die Ersatzmassnahmen, die anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft treten, die ambulanten und stationären Massnahmen, die anderen Massnahmen, die Verwahrung sowie die vorzeitig angetretenen Freiheitsstrafen und Massnahmen;
- führt die Bewährungshilfe durch und kontrolliert die auferlegten Weisungen;
- vollzieht im Auftrag der Jugendanwaltschaft alle Schutzmassnahmen und Strafen, ausgenommen Bussen;
- begleitet im Auftrag der Jugendanwaltschaft bedingt verurteilte oder bedingt entlassene Jugendliche während der Probezeit und überwacht auferlegte Weisungen;
- vollzieht die von militärischen Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen und Massnahmen, sofern der Kanton Graubünden als Vollzugskanton bezeichnet wird;
- übernimmt den Vollzug ausserkantonaler Urteile im Rahmen der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz[5] oder überträgt den Vollzug bündnerischer Urteile und Strafentscheide an andere Kantone;
- übernimmt den Vollzug ausländischer Urteile gemäss den Regelungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen[6] und der massgeblichen internationalen Übereinkommen.
Art. 7 3. Durchführung anderer Haftarten
Das Amt führt die Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft, die ausländerrechtliche Administrativhaft sowie den ausserdienstlichen Arrest durch, soweit keine andere Behörde zuständig ist.
Art. 8 4. Vollzugsentscheide
Das Amt ist insbesondere für die folgenden Vollzugsentscheide zuständig:
- Festlegung des Vollzugsortes (Art. 16 und Art. 18 JVG[7]) oder der vollziehenden Stelle;
- Gewährung der bedingten und endgültigen Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme nach Artikel 59 bis Artikel 61 des Strafgesetzbuches[8] (Art. 62 und Art. 62b StGB);
- Aufhebung von stationären Massnahmen (Art. 62c StGB), wenn nicht gleichzeitig in einem gerichtlichen Verfahren über Rechtsfolgen zu entscheiden ist;
- Anordnung des stationären Aufenthalts für die Einleitung der ambulanten Behandlung (Art. 63 Abs. 3 StGB);
- Aufhebung der ambulanten Behandlung (Art. 63a StGB), wenn nicht gleichzeitig in einem gerichtlichen Verfahren über Rechtsfolgen zu entscheiden ist;
- Gewährung der bedingten und endgültigen Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64a StGB);
- Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit oder der elektronischen Überwachung (Art. 77b, Art. 79a und Art. 79 Abs. 2 StGB);
- Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB);
- Festlegung von Probezeit und Weisungen bei bedingten Entlassungen aus dem Strafvollzug und aus dem stationären Massnahmenvollzug (Art. 87 StGB);
- Unterbrechung des Vollzugs (Art. 90 und Art. 92 StGB sowie Art. 19 JVG);
- Strafaufschub zu Gunsten einer stationären Massnahme (Art. 9 V-StGB-MStG[9]);
- Strafaufschub wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit (Art. 17 JVG);
- Verlängerung der Probezeit, Aufhebung oder Anordnung der Bewährungshilfe sowie Änderung von Weisungen bei bedingt Entlassenen (Art. 95 Abs. 4 StGB);
- Gewährung von Vollzugsöffnungen, sofern diese Kompetenz nicht an die Vollzugseinrichtung delegiert wurde;
- Festlegung der Vollzugskostenbeteiligung (Art. 8 JVG);
- Vollzugsöffnungen während des vorzeitigen Strafvollzugs und während des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs, sofern die zuständige Verfahrensleitung zustimmt.
Art. 9 5. Vollzugsanträge
Das Amt stellt insbesondere für folgende Entscheide Anträge bei den zuständigen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden:
- Verlängerung der stationären Massnahme (Art. 59 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 4 StGB[10]);
- Rückversetzung von bedingt Entlassenen aus stationären Massnahmen und aus der Verwahrung (Art. 62a Abs. 3 und Art. 64a Abs. 3 StGB);
- Aufhebung von stationären Massnahmen, wenn gleichzeitig in einem gerichtlichen Verfahren über die Rechtsfolgen zu entscheiden ist, sowie Folgeentscheid (Art. 62c Abs. 1 bis Abs. 5 StGB);
- Änderung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62c Abs. 6 StGB);
- Verlängerung der ambulanten Behandlung (Art. 63 Abs. 4 StGB);
- Aufhebung von ambulanten Massnahmen, wenn gleichzeitig in einem gerichtlichen Verfahren über die Rechtsfolgen zu entscheiden ist, sowie Folgeentscheid infolge Aussichtslosigkeit oder Erreichen der Höchstdauer (Art. 63a, Art. 63b Abs. 2 bis Abs. 5 StGB);
- Verlängerung der Probezeit, Bewährungshilfe und Weisungen bei bedingt entlassenen Verwahrten, um Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 StGB zu begegnen (Art. 64a Abs. 2 StGB);
- Änderung der Sanktion (Art. 65 StGB);
- Verlängerung der Probezeit, Bewährungshilfe und Weisungen bei aus dem Strafvollzug bedingt Entlassenen, welche eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen haben (Art. 87 Abs. 3 StGB);
- Rückversetzung von aus dem Strafvollzug bedingt Entlassenen (Art. 95 Abs. 5 StGB);
- Verlängerung der Probezeit, Aufhebung oder Anordnung der Bewährungshilfe sowie Änderung von Weisungen bei bedingt Verurteilten (Art. 95 Abs. 4 StGB);
- Beendigung und Änderung der Schutzmassnahmen (Art. 12 ff. JStG[11]);
- bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug (Art. 27 ff. JStG);
- Anordnung von Sicherheitshaft (Art. 364a StPO[12]).
Art. 10 6. Beschwerdebehörde
Das Amt ist die Beschwerdebehörde im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 des Justizvollzugsgesetzes[13].
Art. 11 7. Weitere Aufgaben
Das Amt schliesst Vereinbarungen mit Dritten, die es zum Straf- und Massnahmenvollzug beizieht, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
Das Amt prüft die Vollstreckbarkeit und die Frage offener Sanktionen in anderen Kantonen. Es regelt die Vollzugsübernahme sowie die Vollzugsabtretung.
Das Amt nimmt zu Gesuchen eines ausländischen Staates um Übernahme der Strafvollstreckung Stellung und stellt Gesuche um Übertragung der Strafvollstreckung an einen ausländischen Staat.
Das Amt ist im Bereich der sozialen Betreuung zuständig für die Rekrutierung und Begleitung freiwilliger Helferinnen und Helfer. Diese betreuen die ihnen anvertrauten Personen ehrenamtlich. Barauslagen können vergütet werden.
Das Amt übernimmt die Beratung von Gewalt ausübenden Personen.
Art. 12 Regionalgericht
Für die Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Strafurteile ist das Regionalgericht zuständig, welches bei Begehung der Straftat in der Schweiz in der Sache geurteilt hätte.
Es entscheidet auf Antrag des Amtes.
Art. 13 Amt für Migration und Zivilrecht
Das Amt für Migration und Zivilrecht ist zuständig für den Vollzug der Landesverweisung.
3. Vollzugsverfahren
3.1. Strafen und Verwahrung
3.1.1. Besondere Vollzugsformen
Art. 14 Gemeinnützige Arbeit
Das Amt kann auf Gesuch hin den Vollzug einer Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit anordnen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 79a Absatz 1 und Absatz 2 des Strafgesetzbuches[14] erfüllt sind.
Das Amt kann die Bewilligung an Auflagen und Bedingungen knüpfen.
Art. 15 Halbgefangenschaft
Das Amt kann auf Gesuch hin den Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft anordnen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 77b des Strafgesetzbuches[15] erfüllt sind.
Das Amt kann die Bewilligung an Auflagen und Bedingungen knüpfen.
Art. 16 Elektronische Überwachung
Das Amt kann auf Gesuch hin den Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form der elektronischen Überwachung anordnen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 79b Absatz 1 und Absatz 2 des Strafgesetzbuches[16] erfüllt sind.
Das Amt kann die Bewilligung an Auflagen und Bedingungen knüpfen.
3.1.2. Normalvollzug
Art. 17 Geschlossener und offener Normalvollzug
Verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zur gemeinnützigen Arbeit, zur Halbgefangenschaft oder zur elektronischen Überwachung nicht erfüllen oder von diesen Vollzugsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten.
Die verurteilte Person wird in eine geschlossene Vollzugseinrichtung oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass sie flieht, oder wenn zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begeht. Als geschlossen werden Vollzugseinrichtungen oder Abteilungen von Vollzugseinrichtungen bezeichnet, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebs geeignet sind, Fluchten oder Gefahren für Dritte zu verhindern.
Das Amt legt den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die Regelung ihrer beruflichen und privaten Angelegenheiten bleibt.
Es kann auf Gesuch hin den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch:
- erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden; und
- weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen.
3.1.3. Einleitung des Vollzugs
Art. 18 Inhaftierte verurteilte Personen
Befindet sich eine verurteilte Person in Haft, wird der Wechsel in den Vollzug einer anderen Haftart aufgrund des zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteils aktenkundig gemacht.
Es wird geprüft, ob die verurteilte Person in eine offene Vollzugseinrichtung versetzt werden kann.
Art. 19 Vollzugsauftrag und Informationspflicht
Das Amt entscheidet, in welcher Vollzugseinrichtung die Strafe oder Verwahrung vollzogen wird.
Es stellt der mit dem Vollzug beauftragten Vollzugseinrichtung den mit den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag sowie eine Kopie des begründeten Urteils, vorhandene psychiatrische Gutachten und die weiteren, zur Durchführung des Vollzugs erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Art. 20 Aufenthaltsnachforschung, Verhaftung und polizeiliche Zuführung
Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht oder tritt sie die Strafe oder Verwahrung nicht an, kann das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung oder zur Verhaftung ausschreiben sowie verhaften und polizeilich zuführen lassen.
Es entscheidet in diesen Fällen nach der Verhaftung umgehend, ob die verurteilte Person ihre Strafe vorerst im geschlossenen Vollzug zu verbüssen hat oder in eine offene Vollzugseinrichtung versetzt werden kann. Der Vollzug der Strafe in den Formen der Halbgefangenschaft und der elektronischen Überwachung ist in der Regel nicht mehr möglich.
3.1.4. Vollzugsöffnungen
Art. 21 Ausgang und Urlaub
Das Amt kann auf Gesuch hin Ausgänge oder Urlaube gewähren, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 84 Absatz 6 des Strafgesetzbuches[17] erfüllt sind.
Das Amt kann die Befugnis zur Gewährung von Ausgängen oder Urlauben an die Vollzugseinrichtung delegieren.
Art. 22 Arbeits- und Wohnexternat
Das Amt kann auf Gesuch hin als Vorstufen der Entlassung Arbeits- und Wohnexternat anordnen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 77a des Strafgesetzbuches[18] erfüllt sind.
Das Amt kann die Bewilligung an Auflagen und Bedingungen knüpfen.
Art. 23 Elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- und Wohnexternats
Das Amt kann auf Gesuch hin anstelle des Arbeits- und Wohnexternats die elektronische Überwachung anordnen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 79b Absatz 1 und Absatz 2 des Strafgesetzbuches[19] erfüllt sind.
Das Amt kann die Bewilligung an Auflagen und Bedingungen knüpfen.
3.2. Therapeutische Massnahmen
Art. 24 Ambulante Massnahmen 1. Behandlungsvereinbarung
Das Amt ist für den Vollzug der ambulanten Behandlung zuständig. Es bezeichnet die behandelnde Therapeutin oder den behandelnden Therapeuten und regelt die Einzelheiten in einer Behandlungsvereinbarung.
Die Behandlungsvereinbarung regelt insbesondere den Auftrag und die Ziele der Behandlung.
Das Amt stellt der behandelnden Therapeutin oder dem behandelnden Therapeuten eine Kopie des Urteils, vorhandene psychiatrische Gutachten und die weiteren, zur Durchführung der ambulanten Massnahme erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Das Amt händigt der verurteilten Person die Behandlungsvereinbarung aus und lässt sich deren Empfang unterschriftlich bestätigen.
Art. 25 2. Behandlungsvertrag
Die Therapeutin oder der Therapeut schliesst mit der verurteilten Person einen Behandlungsvertrag ab. Dieser regelt insbesondere die Art, die Form und den Ablauf der Behandlung.
Die Therapeutin oder der Therapeut stellt dem Amt eine Kopie des Behandlungsvertrags zu.
Art. 26 3. Vollzugsbegleitende ambulante Massnahme
Das Amt informiert die Vollzugseinrichtung über die Behandlungsvereinbarung und über den Behandlungsvertrag.
Die Vollzugseinrichtung stellt die Infrastruktur für vollzugsbegleitende ambulante Massnahmen bereit und koordiniert die Therapie mit der Vollzugsplanung.
Art. 27 Stationäre Massnahmen 1. Vollzug
Das Amt legt den Massnahmeantrittstermin fest und bestimmt, in welcher Vollzugseinrichtung die stationäre Massnahme vollzogen wird.
Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ein Aufschub bewilligt werden.
Art. 28 2. Vollzugsauftrag und Informationspflicht
Das Amt stellt der mit dem Vollzug beauftragten Vollzugseinrichtung den mit den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag sowie eine Kopie des Urteils, vorhandene psychiatrische Gutachten und die weiteren, zur Durchführung des Vollzugs erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Art. 29 Gemeinsame Bestimmungen 1. Melde- und Berichterstattungspflicht
Die Therapeutin oder der Therapeut hat das Amt oder die Vollzugseinrichtung unverzüglich über aussergewöhnliche Vorkommnisse, wie beispielsweise wiederholtes Nichteinhalten von Vereinbarungen oder Terminen, unkooperatives Verhalten, Gefährdung Dritter, zu informieren.
Mit dem Abschluss der Behandlungsvereinbarung wird die Therapeutin oder der Therapeut von der Schweigepflicht gegenüber dem Amt entbunden.
Die Therapeutin oder der Therapeut erstattet dem Amt periodisch oder auf Antrag hin Bericht über den Verlauf der Behandlung.
Art. 30 2. Mitwirkungspflicht
Die verurteilte Person ist verpflichtet, an der Erreichung der festgelegten Behandlungsziele mitzuwirken.
Sie hat insbesondere die Behandlungstermine und die Abmachungen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten einzuhalten, die Erreichbarkeit zu gewährleisten sowie Adresswechsel unverzüglich mitzuteilen.
Art. 31 3. Aufenthaltsnachforschung, Verhaftung und polizeiliche Zuführung
Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht, erscheint sie nicht zur angeordneten Besprechung, tritt sie eine Massnahme nicht an oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung oder zur Verhaftung ausschreiben sowie verhaften und polizeilich zuführen lassen.
4. Vollzugsverfahren im Jugendstrafrecht
Art. 32 Jugendstrafrechtliche Fachkommission 1. Zuständigkeit
Die Fachkommission der Jugendstrafrechtspflege des Kantons Zürich amtet im Kanton Graubünden als jugendstrafrechtliche Fachkommission.
Sie nimmt die Aufgaben im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 JStG[20] wahr. Die Jugendanwaltschaft kann der jugendstrafrechtlichen Fachkommission weitere Entscheide in jugendstrafrechtlichen Vollzugs- und Untersuchungsverfahren vorlegen, die für die öffentliche Sicherheit wesentlich sind.
Die jugendstrafrechtliche Fachkommission spricht Empfehlungen mit beratendem Charakter zuhanden der Jugendanwaltschaft aus.
Art. 33 2. Verfahren
Für die Mitglieder der jugendstrafrechtlichen Fachkommission gelten die Ausstandsgründe gemäss Artikel 56 StPO[21].
Wird ein Ausstandsgrund gegen ein Mitglied der jugendstrafrechtlichen Fachkommission geltend gemacht, entscheidet die Jugendanwaltschaft darüber endgültig.
Die weiteren Verfahrensfragen regelt die Jugendanwaltschaft in einer Weisung.
Art. 34 3. Finanzierung
Der Kanton Graubünden entschädigt die Fachkommission der Jugendstrafrechtspflege des Kantons Zürich für die Inanspruchnahme als jugendstrafrechtliche Fachkommission nach den für sie geltenden Gebührenansätzen.
Art. 35 Ergänzende Regelungen
Soweit nichts anderes vorgesehen ist, gelten für den Jugendstrafvollzug die Artikel 14 bis Artikel 33 der Verordnung sinngemäss.
5. Vollzugskosten
Art. 36 Kostenträger
Soweit nichts anderes vorgesehen ist, trägt das Amt die Kosten für den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen, während die Staatsanwaltschaft die Kosten für den Jugendstraf- und Massnahmenvollzug übernimmt.
Das Amt und die Staatsanwaltschaft sind berechtigt, die für den ausserkantonalen Vollzug von freiheitsentziehenden Sanktionen erforderlichen Ausgaben zu tätigen.
6. Schlussbestimmung
Art. 37 Übergangsbestimmung
Die neuen finanzrechtlichen Regelungen gelten vom ersten Rechnungsjahr an, das nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beginnt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 21.12.2021 | 01.01.2022 | Erlass | Erstfassung | 2021-050 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 21.12.2021 | 01.01.2022 | Erstfassung | 2021-050 |