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370.130

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr

(VERV)

Vom 05.03.2024 (Stand 01.05.2026)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1] und auf Art. 6e Abs. 3, Art. 17 Abs. 4 und Art. 23a Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[2]

von der Regierung erlassen am 5. März 2024

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen einer Partei und einer Behörde im Rahmen von erstinstanzlichen Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden, sowie Regional- und Gemeindebehörden, auf welche das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[3] Anwendung findet.

Art. 2 Übermittlungssystem

Als Übermittlungssystem gelten das E-Government-Portal des Kantons Graubünden gemäss dem Gesetz über die digitale Verwaltung[4] oder andere von der Regierung gemäss Artikel 3 anerkannte Übermittlungssysteme.

Aufgrund von Bundesrecht zur Verfügung gestellte Informatiklösungen gelten als Übermittlungssystem, sofern sie über ein vom Bund bereitgestelltes Login-Verfahren verfügen oder ein Login-Verfahren besitzen, das mit diesem gleichwertig ist.

Art. 3 Anerkennung von Übermittlungssystemen

Übermittlungssysteme können anerkannt werden, wenn sie:

  1. die Integrität und Vertraulichkeit der übermittelten Daten gewährleisten;
  2. soweit wirtschaftlich tragbar, barrierefrei ausgestaltet sind; und
  3. eine ausreichende Systemverfügbarkeit gewährleisten sowie über einen technischen Schutz entsprechend dem aktuellen Stand der Technik verfügen.

Sofern über das Übermittlungssystem Eingaben getätigt oder Entscheide eröffnet werden, die an eine Frist im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[5] gebunden sind, muss es zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Absatz 1:

  1. elektronische Siegel und elektronische Signaturen gemäss Artikel 4 einsetzen können;
  2. beim Empfang von Eingaben und bei der Zustellung von Entscheiden Quittungen ausstellen können, die mit einem Zeitstempel eines synchronisierten Referenzzeitservers versehen sind;
  3. alle Vorgänge und Änderungen an Daten aufzeichnen sowie einer Benutzerin oder einem Benutzer zuordnen (Protokollierung); und
  4. eine hohe Systemverfügbarkeit aufweisen.

Die von der Regierung anerkannten Übermittlungssysteme und ihre Einsatzbereiche werden im Anhang 1 der Verordnung aufgeführt.

Art. 4 Elektronisches Siegel und elektronische Signatur

Als elektronisches Siegel gelten geregelte elektronische Siegel, die auf einem geregelten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)[6] beruhen.

Als anerkannte elektronische Signaturen gelten qualifizierte elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES[7] beruhen.

2. Eingabe

2.1. Eingaben über ein Übermittlungssystem

Art. 5 Einreichung

Eingaben an eine Behörde haben über das von der Behörde bezeichnete Übermittlungssystem zu erfolgen und die für das entsprechende Verfahren erforderlichen Identifizierungsmerkmale zu enthalten.

Die Parteien haben ihre Eingaben einschliesslich Beilagen in einem gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Die Behörde kann das zu verwendende Dateiformat oder die Eingabeform bestimmen.

Die Behörde gibt in geeigneter Form bekannt, in welchen Verwaltungsverfahren elektronische Eingaben möglich sind und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Art. 6 Identifizierungsmerkmale

Bei Eingaben über das E-Government-Portal des Kantons Graubünden gilt als Identifizierungsmerkmal ein E-Konto, welches der für die jeweilige Behördenleistung vorgesehenen Vertrauensstufe entspricht.

Bei Eingaben über ein anderes Übermittlungssystem gelten als Identifizierungsmerkmale namentlich:

  1. eine gemäss bundesrechtlichen Vorgaben anerkannte elektronische Identifizierungseinheit oder eine elektronische Identität eines schweizerischen Identity Providers, die mindestens auf der Vertrauensstufe 2 gemäss dem Qualitätsmodell zur Authentifizierung von Subjekten (Standard eCH-0170) beruht;
  2. eine der Person bereits zugewiesene und der entsprechenden Behörde bekannte Ziffern-, Buchstaben- oder Zeichenfolge.

Art. 7 Fristenwahrung

Bei fristgebundenen Eingaben stellt das Übermittlungssystem eine Quittung mit dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Dokumente (Eingangsquittung) aus. Die Eingangsquittung steht der Absenderin oder dem Absender und der Behörde zum Abruf zur Verfügung.

Für die Wahrung von Fristen ist der Zeitpunkt massgebend, den das Übermittlungssystem der Behörde der Absenderin oder dem Absender durch die Eingangsquittung bestätigt.

2.2. Ersatzformen

Art. 8 Ersatzformen

Eingaben, welche nicht von Gesetzes wegen unterschriftsbedürftig sind und nicht an eine Frist im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[8] gebunden sind, können ausserhalb eines Übermittlungssystems zugelassen werden, wenn:

  1. die Behörde Online-Formulare auf ihrer Webseite zur Verfügung stellt; oder
  2. die Integrität der übermittelten Daten sichergestellt ist und die Identität der Absenderin oder des Absenders in anderer geeigneter Weise sichergestellt ist oder keine Rolle spielt; oder
  3. die Behörde in Verfahren mit geringem Risiko die Integrität der übermittelten Daten sicherstellt.

3. Entscheide

Art. 9 Zustellung

Die Behörde stellt den Entscheid auf dem von ihr verwendeten, anerkannten Übermittlungssystem zur Abholung bereit.

Die Behörde sendet den Parteien eine elektronische Abholungseinladung zu, wenn ein Entscheid zur Abholung bereitgestellt ist.

Art. 10 Vorgaben an den Entscheid 1. Allgemeine Vorgaben

Entscheide und Beilagen haben in der Regel das Format PDF oder PDF/A. Die Behörde kann Beilagen in einem anderen, gebräuchlichen Dateiformat versenden.

Art. 11 2. Unterzeichnung

Entscheide von Behörden müssen mit einer elektronischen Signatur gemäss Artikel 4 unterzeichnet sein.

Die Unterzeichnung des Entscheids kann mit Faksimile-Stempel erfolgen:

  1. in besonderen Fällen, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder wenn Einzelverfügungen in grösserer Zahl erlassen werden;
  2. wenn dem Antrag der Parteien vollumfänglich entsprochen und nicht in die Rechte Dritter eingegriffen wird.

Verfügungen, die in grosser Zahl auf elektronischem oder mechanischem Weg erlassen werden, können mit Faksimile-Stempel unterzeichnet werden oder keine Unterschrift tragen.

Art. 12 Zustimmung

Die Zustimmung zur elektronischen Mitteilung von Entscheiden kann erfolgen:

  1. für ein konkretes Verfahren;
  2. für alle Verfahren auf dem jeweiligen Übermittlungssystem.

Eine rechtsgültige, elektronische Eingabe gilt als Zustimmung zur elektronischen Eröffnung von Entscheiden im konkreten Verfahren.

Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Auf Entscheide, die auf dem Übermittlungssystem bereits zum Abruf bereitgestellt wurden, hat der Widerruf keine Wirkung.

Zustimmung und Widerruf können über das Übermittlungssystem oder in einer anderen Weise, welche den Nachweis durch Text ermöglicht, vorgenommen werden. Sie können auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.

Art. 13 Zeitpunkt der Mitteilung

Mit dem erstmaligen Abruf des Entscheids oder nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist stellt das Übermittlungssystem eine Quittung (Abrufquittung) aus.

Für jede Adressatin oder jeden Adressaten wird eine separate Abrufquittung ausgestellt. Die Quittungen stehen der Behörde sowie der Adressatin oder dem Adressaten zum Abruf zur Verfügung.

Als Mitteilung gilt während der siebentägigen Abholfrist der durch die Abrufquittung bestätigte, erstmalige Abruf des Entscheids.

Werden Entscheide innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgerufen, gilt der siebte Tag nach der Bereitstellung als Zeitpunkt der Mitteilung.

4. Elektronische Akteneinsicht

Art. 14 Akteneinsicht über das Übermittlungssystem

Sofern die Behörde im betreffenden Verfahren die Eingabe über ein Übermittlungssystem zulässt, kann sie den am Verfahren Beteiligten die Akteneinsicht über dieses Übermittlungssystem gewähren, wenn die Beteiligten im Übermittlungssystem registriert sind und einer Verwendung für die Akteneinsicht zugestimmt haben.

Die Zustimmung nach Absatz 1 gilt nicht für den weiteren Verfahrenslauf, ausser die oder der Verfahrensbeteiligte erklärt dies ausdrücklich.

Egress

2024-008

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.03.2024 01.04.2024 Erlass Erstfassung 2024-008
18.03.2025 01.04.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 2025-027
07.04.2026 01.05.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 2026-006

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.03.2024 01.04.2024 Erstfassung 2024-008
Anhang 1 18.03.2025 01.04.2025 Inhalt geändert 2025-027
Anhang 1 07.04.2026 01.05.2026 Inhalt geändert 2026-006