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430.400

Kantonale Berufsmaturitätsverordnung

(kBMV)

Vom 17.02.2015 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 17. Februar 2015

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität an den Berufsfachschulen im Kanton Graubünden.

Art. 2 Zuständigkeiten

Die Regierung legt in den Rahmenkontrakten fest, welche Berufsfachschulen Berufsmaturitätslehrgänge führen können.

Das Departement legt die Ausrichtungen der Berufsmaturitätslehrgänge an den einzelnen Schulen fest. Es bestimmt, ob Lehrgänge lehrbegleitend sind und ob sie, nach der beruflichen Grundbildung, in Teilzeit oder Vollzeit angeboten werden können.

Das Amt übt die Aufsicht aus.

2. Zulassungsvoraussetzung und Aufnahmeverfahren in einen lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgang

Art. 3 Zulassungsvoraussetzung

Voraussetzung für die Zulassung zum Aufnahmeverfahren in lehrbegleitende Berufsmaturitätslehrgänge ist ein gültiger Lehrvertrag für eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis.

Art. 4 Aufnahmeprüfung

Grundsätzlich ist für die Aufnahme in einen lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgang das Bestehen einer schriftlichen Aufnahmeprüfung erforderlich. Zur Aufnahmeprüfung antreten können Schülerinnen und Schüler der dritten Klasse der Oberstufe sowie Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Schulpflicht erfüllt haben.

Keine Aufnahmeprüfung abzulegen hat, wer:

  1. für die vierte Gymnasialklasse promoviert ist;
  2. im Jahr des Eintritts oder im vorangehenden Kalenderjahr die Aufnahmeprüfung in eine Fach-, Informatik-, Handels- oder Wirtschaftsmittelschule bestanden und die dritte Klasse der Sekundarstufe I absolviert hat;
  3. von der Berufsmaturitätsschule aufgrund gleichwertiger Voraussetzungen aufgenommen wird.

Die prüfungsfreie Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.

Art. 5 Aufnahme in einen laufenden Lehrgang

Für die Aufnahme in einen laufenden Berufsmaturitätslehrgang ist eine dem Ausbildungsstand im entsprechenden Semester gleichwertige Vorbildung erforderlich.

Sofern der Nachweis nicht mit Lernleistungen in einem Berufsmaturitätslehrgang gleicher Ausrichtung erbracht wird, kann die Berufsmaturitätsschule eine Eignungsprüfung durchführen, deren Form und Inhalt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles richten.

Art. 6 Termine

Die Berufsmaturitätsschulen koordinieren die Anmelde- und Aufnahmeprüfungstermine.

Die Termine der Aufnahmeprüfungen sind mindestens sechs Monate vor deren Durchführung zu publizieren. Sie finden vor Mitte April statt.

Art. 7 Anmeldung

Kandidatinnen und Kandidaten bezeichnen bei der Prüfungsanmeldung eine der Kantonssprachen als ihre Erstsprache.

Die Berufsmaturitätsschulen können eine Prüfungsgebühr erheben.

Art. 8 Erstellung, Form und Inhalte

Die Berufsmaturitätsschulen legen pro Ausrichtung ein einheitliches Aufnahmeverfahren fest und koordinieren die Erstellung der entsprechenden Aufnahmeprüfung.

Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich durchgeführt und umfasst, basierend auf dem Lehrplan der dritten Klasse der Sekundarschule am Ende des fünften Semesters, die Fächer Erstsprache, Englisch und Mathematik.

Je nach Voraussetzung kann pro Ausrichtung zusätzlich ein spezifisches Fach geprüft werden.

Art. 9 Prüfungsleistungen und Gewichtung der Fächer

Die Prüfungsleistungen an den Aufnahmeprüfungen werden mit ganzen oder halben Noten bewertet.

Die Noten aus den Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: Erstsprache (einfach), Englisch (einfach), Mathematik (doppelt), spezifisches Prüfungsfach (einfach).

Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller Noten aus den Prüfungsfächern mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine Note ungenügend ist.

Bleibt jemand unentschuldigt der Prüfung fern, gilt diese als nicht bestanden.

Art. 10 Zusätzlicher Prüfungstermin

In begründeten Fällen führt die Berufsmaturitätsschule eine zusätzliche Prüfung durch.

Art. 11 Unredlichkeit an der Prüfung

Wer unerlaubte Hilfsmittel in Anspruch nimmt oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig macht, hat die Aufnahmeprüfung nicht bestanden.

Art. 12 Eröffnung des Prüfungsresultats

Die Berufsmaturitätsschule informiert die Kandidatinnen und Kandidaten spätestens drei Wochen nach der Prüfung schriftlich und im Falle der nicht bestandenen Prüfung mit einer Rechtsmittelbelehrung über das Ergebnis.

Eine bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt während des laufenden sowie während der zwei folgenden Kalenderjahre zur Aufnahme der Berufsmaturitätsausbildung.

3. Zulassungsvoraussetzung und Aufnahmeverfahren in einen Berufsmaturitätslehrgang nach der beruflichen Grundbildung

Art. 13 Zulassungsvoraussetzung

Zum Aufnahmeverfahren für Berufsmaturitätslehrgänge nach beruflicher Grundbildung zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines vom Bund als gleichwertig anerkannten Berufsabschlusses.

Art. 14 Eignungsprüfung

Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis sind vor der Aufnahme hinsichtlich ihrer Eignung zu prüfen. Abhängig von den Anforderungen des Lehrgangs können neben der Abschlussnote hierfür weitere Elemente wie Aufnahmegespräch, Eignungstest oder die Prüfung eines spezifischen Faches beigezogen werden.

Die Berufsmaturitätsschulen legen pro Ausrichtung einheitliche Anforderungen für die Eignungsprüfung fest.

Die Eignungsprüfungen finden in der Regel bis spätestens drei Monate vor dem Beginn der Lehrgänge statt.

Art. 15 Aufnahmeentscheid

Die Berufsmaturitätsschule informiert die Kandidatinnen und Kandidaten spätestens drei Wochen nach der Eignungsprüfung schriftlich und im Falle eines abschlägigen Bescheids mit einer Rechtsmittelbelehrung über das Ergebnis.

Ein positiver Aufnahmeentscheid berechtigt während des laufenden sowie während der zwei folgenden Kalenderjahre zur Aufnahme der Berufsmaturitätsausbildung.

Die Aufnahme erfolgt provisorisch. Werden die schulinternen Promotionsbedingungen am Ende des ersten Semesters nicht erfüllt, hat dies den Austritt zur Folge.

4. Berufsmaturitätsunterricht

Art. 16 Schulsprache

Die Schulsprache ist eine der Kantonssprachen, in der Regel Deutsch.

5. Berufsmaturitätsprüfung

Art. 17 Organisation, Durchführung, Administration

Die Organisation, Durchführung und Administration der Berufsmaturitätsprüfung obliegen der prüfenden Berufsmaturitätsschule.

Art. 18 Erstellung und Inhalte

Die Berufsmaturitätsschulen:

  1. legen pro Ausrichtung und Lehrgang einheitliche Prüfungsfächer und ein einheitliches Prüfungsverfahren fest und erlassen dazu Wegleitungen;
  2. setzen zur Erstellung und Validierung der Prüfungen Fachgruppen ein;
  3. legen unter Berücksichtigung des Rahmenlehrplans die Hilfsmittel fest und orientieren die Kandidatinnen und Kanditaten darüber im Voraus.

Art. 19 Zutritt zu den Prüfungen

Die Berufsmaturitätsprüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben nur die zuständigen Aufsichts- und Prüfungsbehörden.

Art. 20 Teilprüfungen

Die Berufsmaturitätsschule legt die Prüfungsfächer und den Zeitpunkt von Teilprüfungen im Sinne der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität fest.

Art. 21 Einsatz von Fachpersonen

Die Prüfungen erfolgen gemeinsam durch Lehrpersonen der Berufsmaturitätsschule (Examinatorinnen und Examinatoren) und externe Fachpersonen (Expertinnen und Experten).

Die Wahl der Fachpersonen erfolgt auf Antrag der prüfenden Berufsmaturitätsschule durch das Amt.

Art. 22 Unredlichkeit an der Prüfung

Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit haben das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung zur Folge.

Art. 23 Eröffnung des Prüfungsresultats

Die Ergebnisse der Berufsmaturitätsprüfungen werden den Kandidatinnen und Kandidaten innert drei Tagen nach dem Entscheid der prüfenden Berufsmaturitätsschule mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich und bei nicht bestandener Prüfung mit einer Rechtsmittelbelehrung.

Art. 24 Ersatzprüfung

Bei Nichtbestehen der erweiterten Allgemeinbildung in einem lehrbegleitenden Lehrgang, in dem diese mit Berufskunde integrativ vermittelt wird, nimmt die Berufsmaturitätsschule eine Ersatzprüfung vor. Damit wird festgestellt, ob die Ergebnisse der Berufsmaturitätsprüfung den Anforderungen für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses genügen.

Art. 25 Wiederholungsprüfung

Wer weder die Bedingungen für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses noch die Bedingungen für den Berufsmaturitätsabschluss erfüllt, kann das Qualifikationsverfahren und den Berufsmaturitätsabschluss oder nur das Qualifikationsverfahren wiederholen.

Eine Prüfungswiederholung findet frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin statt.

6. Rechtsweg

Art. 26 Rechtsweg

Entscheide betreffend Nichtbestehen der Aufnahme- beziehungsweise Eignungsprüfung können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden.

7. Schlussbestimmungen

Art. 27 Übergangsbestimmung

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufnahmeprüfung 2014 bestanden haben, werden zum Berufsmaturitätslehrgang des Kalenderjahrs 2015 zugelassen.

Für Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.

Egress

2015-011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.02.2015 01.03.2015 Erlass Erstfassung 2015-011
29.04.2024 01.08.2024 Art. 4 Abs. 2, b) geändert 2024-009

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.02.2015 01.03.2015 Erstfassung 2015-011
Art. 4 Abs. 2, b) 29.04.2024 01.08.2024 geändert 2024-009