Dieses Gesetz bezweckt:
- die Erhaltung der Landschaft einschliesslich ihrer Eigenart und Vielfalt sowie ihre nachhaltige Entwicklung;
- die Erhaltung der Biodiversität;
- die Erhaltung und die Pflege des kulturgeschichtlichen Erbes, insbesondere wertvoller Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Ausstattung und Umgebung sowie archäologischer Fundstellen und Funde;
- die Förderung von Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft, der Denkmalpflege und der Archäologie.
Dieses Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz (Bundesgesetzgebung)[4] und regelt deren Vollzug.