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Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden

(Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG)

Vom 19.10.2010 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 3 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 11. Mai 2010[3],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

  1. die Erhaltung der Landschaft einschliesslich ihrer Eigenart und Vielfalt sowie ihre nachhaltige Entwicklung;
  2. die Erhaltung der Biodiversität;
  3. die Erhaltung und die Pflege des kulturgeschichtlichen Erbes, insbesondere wertvoller Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Ausstattung und Umgebung sowie archäologischer Fundstellen und Funde;
  4. die Förderung von Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft, der Denkmalpflege und der Archäologie.

Dieses Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz (Bundesgesetzgebung)[4] und regelt deren Vollzug.

Art. 2 Zuständigkeit

Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung[5] sowie die kantonale Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, soweit dafür nicht das kantonale Recht die Gemeinden für zuständig erklärt.

Die Regierung bezeichnet das zuständige Departement sowie die Fachstellen für Natur und Landschaft, für Denkmalpflege und für Archäologie.

Die Fachstellen sind die zuständigen Vollzugsbehörden, sofern weder die Bundesgesetzgebung noch das kantonale Recht ein anderes Organ für zuständig erklären.

Art. 3 Erfüllung von öffentlichen Aufgaben

Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass schutzwürdige Landschaften, die Lebensräume der einheimischen Tiere und Pflanzen (Biotope), wertvolle Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Umgebung sowie archäologische Fundstellen geschont und, wo das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt, soweit als möglich erhalten werden. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.

Sie erfüllen diese Aufgabe namentlich:

  1. beim Erlass und bei der Genehmigung von Richt- und Nutzungsplanungen;
  2. bei der Planung, Errichtung, Änderung und beim Unterhalt eigener Bauten und Anlagen;
  3. bei der Erteilung von Konzessionen und von Bewilligungen für Bauten und Anlagen;
  4. bei der Gewährung von Beiträgen an Planungen, Bauten und Anlagen.

Art. 4 Kantonale Inventare 1. Verfahren und Inhalt

Der Kanton erstellt und führt nach Anzeige an die betroffenen Körperschaften kantonale Inventare der schutzwürdigen Objekte (Schutzobjekte). Die Inventare werden periodisch nachgeführt und den veränderten Verhältnissen angepasst.

Die Aufnahme eines Objektes in ein kantonales Inventar stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Vielfalt, Gefährdung, Eigenart, ästhetische Werte, Lage, Grösse, ökologische Funktion und wissenschaftliche Bedeutung.

Neben den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Kriterien bedarf die Aufnahme eines Objekts in das kantonale Bauinventar eines äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Werts (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein). *

Die Inventare enthalten eine Umschreibung der Objekte, der Schutzziele, der massgeblichen Kriterien für ihre Einstufung sowie ihres Schutzstatus.

Art. 5 2. öffentliche Auflage

Der Kanton legt neue Inventare sowie Nachführungen in den betroffenen Gemeinden und beim Kanton während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden benachrichtigt.

Während der Auflage haben die Gemeinden und die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Ergebnisse des Auflageverfahrens sowie die Nachführungen werden den Gemeinden und den Mitwirkenden in geeigneter Form bekannt gegeben.

Art. 6 3. Rechtswirkungen

Die Inventare bilden Grundlagen im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung und entfalten ausschliesslich amtsinterne Wirkung.

Solange über die Aufnahme eines inventarisierten Objektes in der Grundordnung nicht rechtsverbindlich entschieden ist, entfalten die entsprechenden Inventare im Baubewilligungsverfahren keine Wirkung.

Der rechtlich verbindliche Schutz der inventarisierten Objekte, die Abwägung mit entgegenstehenden Interessen und der individuelle Rechtsschutz der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erfolgen im Rahmen der planerischen Verfahren.

Art. 7 Vollzugsinstrumente

Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden treffen Massnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen sowie zur Erhaltung, Aufwertung und Pflege von schutzwürdigen Objekten durch:

  1. Instrumente des Raumplanungsrechts;
  2. Verfügungen über Einzelobjekte;
  3. Vereinbarungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern;
  4. besondere Auflagen und Bedingungen bei der Ausrichtung von Beiträgen.

Art. 8 Natur- und Heimatschutzkommission

Die Regierung wählt eine Natur- und Heimatschutzkommission.

Die Kommission kann von den Departementen oder von betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme beigezogen werden:

  1. zu wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes;
  2. im Rahmen von Vernehmlassungen zu Gesetzen, welche die Bereiche des Natur- und Heimatschutzes betreffen;
  3. beim Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Natur- und Heimatschutzgesetzgebung;
  4. bei der Vernehmlassung zu Sachplänen des Bundes mit umweltrelevanten Festlegungen;
  5. bei der Unterschutzstellung schutzwürdiger Objekte durch den Kanton;
  6. beim Entscheid über Beiträge, welche in Anwendung dieses Gesetzes an Grossprojekte ausgerichtet werden.

Art. 9 Zusammenarbeit und Information

Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zusammen.

Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Ziele und Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes sowie den Inhalt der Inventare unterrichtet wird und zu diesen freien Zugang hat.

Der Kanton unterstützt und berät die Gemeinden und Private.

2. Landschafts- und Naturschutz

2.1. Landschaftsschutz

Art. 10 Schutzobjekte

Objekte des Landschaftsschutzes (Schutzobjekte) sind wertvolle Natur- und Kulturlandschaften, welche sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Reichhaltigkeit und Vielfalt an landschaftsprägenden Strukturen und Elementen, durch topografische oder geologische Besonderheiten oder durch Landschaftselemente von historischer oder erdgeschichtlicher Bedeutung auszeichnen.

Art. 11 Kantonales Inventar

Der Kanton erstellt und führt ein Inventar der schutzwürdigen Objekte von regionaler Bedeutung.

Er berücksichtigt dabei die Inventare und Sachpläne des Bundes, die Richt- und Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden, die Inventare der Gemeinden sowie weitere Grundlagen.

Art. 12 Besondere Schutzmassnahmen

Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht genügen, kann der Grosse Rat Objekte des Landschaftsschutzes durch besondere Erlasse unter Schutz stellen.

Art. 13 Ersatzleistung 1. Realersatz

Lässt sich eine Beeinträchtigung einer geschützten Landschaft durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, ist Realersatz zu leisten. Von der Ersatzpflicht ausgenommen sind Bauten und Anlagen zur Gefahrenabwehr sowie Infrastrukturen, welche für die Pflege des Gebiets notwendig sind.

Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach der Empfindlichkeit und Besonderheit der betroffenen Landschaft sowie der Intensität des Eingriffs.

Die Regierung kann auf Gesuch hin die Verursachenden eines Eingriffs in kantonal geschützte Landschaften von der Ersatzpflicht befreien oder diese reduzieren. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die ökologischen Leistungen des Kantons und der Gemeinden und die bereits getroffenen Schutzmassnahmen.

Art. 14 2. Ersatzabgabe

Ist es den Verursachenden des Eingriffs nicht möglich oder zumutbar, für Realersatz zu sorgen, werden sie von der zuständigen Behörde verpflichtet, eine Ersatzabgabe zu leisten.

Die für die Bewilligung des Eingriffs zuständige Behörde legt auf Antrag der Fachstelle die Höhe der Ersatzabgabe fest. Diese richtet sich nach den Aufwendungen für Realersatz.

Die aus den Ersatzabgaben fliessenden Erträge sind vollumfänglich für Aufwertungsmassnahmen an Schutzobjekten zu reservieren.

2.2. Naturschutz

2.2.1. Biotopschutz

Art. 15 Schutzobjekte

Objekte des Biotopschutzes (Schutzobjekte) sind die schutzwürdigen Lebensräume im Sinne der Bundesgesetzgebung[6].

Art. 16 Kantonales Inventar

Der Kanton erstellt und führt in Anwendung der Bundesgesetzgebung[7] ein Inventar der schutzwürdigen Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung.

Er berücksichtigt dabei die Inventare und Sachpläne des Bundes, die Richt- und Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden sowie Daten aus Projekten.

Art. 17 Vernetzung und ökologischer Ausgleich

Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Vernetzung isolierter Lebensräume und ihrer Lebensgemeinschaften.

In intensiv genutzten Gebieten sorgen sie für ökologischen Ausgleich mit der Anlage und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, mit der Aufwertung von Fliessgewässern und von Uferbestockungen, mit Ackerrandstreifen oder anderer naturnaher und standorttypischer Vegetation. Die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen sowie touristischen Nutzungen sind dabei zu berücksichtigen.

Art. 17a * Hecken und Feldgehölze

Die Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigung von Hecken und Feldgehölzen bedarf einer Bewilligung.

Bauten und Anlagen haben gegenüber Hecken und Feldgehölzen einen Mindestabstand von fünf Metern (Pufferzone) einzuhalten. Die für die Bewilligung der Baute oder Anlage zuständige Behörde kann mit Zustimmung der Fachstelle kleinere Abstände bewilligen.

Art. 18 Ersatzleistung 1. Realersatz

Für ersatzpflichtige Eingriffe in Schutzobjekte ist grundsätzlich Realersatz zu leisten.

Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach der Empfindlichkeit und Seltenheit des betroffenen Biotops sowie der Intensität des Eingriffs.

Art. 19 2. Ersatzabgabe

Ist es den Verursachenden des Eingriffs nicht möglich oder zumutbar, für Realersatz zu sorgen, werden sie von der zuständigen Behörde verpflichtet, eine Ersatzabgabe zu leisten.

Die für die Bewilligung des Eingriffs zuständige Behörde legt auf Antrag der Fachstelle die Höhe der Ersatzabgabe fest. Diese richtet sich nach den Aufwendungen für Realersatz.

Die aus den Ersatzabgaben fliessenden Erträge sind vollumfänglich für Aufwertungsmassnahmen an Schutzobjekten zu reservieren.

2.2.2. Artenschutz

Art. 20 Kantonal geschützte Pflanzen

Die Regierung kann in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung weitere Pflanzen unter Schutz stellen.

Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen, Beschädigen oder Vernichten dieser Pflanzen ist untersagt.

Die zuständige Behörde kann im Rahmen von Projektgenehmigungen oder Bewilligungsverfahren Ausnahmen gestatten.

Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Lehr- und Heilzwecken Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

Art. 21 Pflanzenschutzgebiete

Die Regierung kann im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden Pflanzenschutzgebiete bezeichnen, in welchen das Pflücken, Ausgraben und Ausreissen der wild wachsenden Pflanzen aller oder bestimmter Arten verboten ist.

Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

Art. 22 Pilze

Die Regierung regelt den angemessenen Schutz von Pilzen.

Sie kann insbesondere das Sammeln von Pilzen mengenmässig und zeitlich einschränken sowie im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden Pilzschutzgebiete bezeichnen, in welchen das Sammeln von Pilzen verboten ist.

Art. 23 Kantonal geschützte Tiere

Die Regierung kann in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung sowie unter Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung weitere bedrohte oder sonst schutzwürdige Tierarten unter Schutz stellen.

Es ist untersagt, solche Tiere unberechtigt:

  1. zu töten, zu verletzen oder zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;
  2. lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.

Die zuständige Behörde kann im Rahmen von Projektgenehmigungen oder Bewilligungsverfahren Ausnahmen gestatten.

Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

3. Heimatschutz

3.1. Allgemeines

Art. 24 Schutzobjekte

Objekte des Heimatschutzes (Schutzobjekte) sind:

  1. wertvolle Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Ausstattung und Umgebung, die als wichtige Zeugen der Geschichte und der Baukultur erhaltungswürdig sind, oder die eine Landschaft wesentlich mitprägen;
  2. bewegliche Kulturgüter von besonderer historischer oder wissenschaftlicher Bedeutung;
  3. vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung.

3.2. Denkmalpflege

Art. 25 Kantonales Bauinventar *

Der Kanton erstellt und führt ein Inventar der schutzwürdigen Bauten und Anlagen.

Ins Inventar aufgenommen werden Schutzobjekte gemäss Artikel 24 Litera a. Die Regierung regelt die Einzelheiten.

Art. 26 Kantonale Unterschutzstellung

Die Regierung kann schutzwürdige Objekte nach Anhören der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Standortgemeinde unter kantonalen Denkmalschutz stellen und die hierzu erforderlichen Anordnungen treffen.

Unterschutzstellungen durch den Kanton sind im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

Art. 27 Vorsorgliche Massnahmen

Um den bestehenden Zustand zu erhalten oder drohenden Schaden von einem Schutzobjekt abzuwenden, können das zuständige Departement oder die Gemeinden dieses Objekt vorsorglich unter Schutz stellen und die nötigen Massnahmen zu seiner Erhaltung anordnen.

In diesen Fällen ist umgehend das Verfahren auf Erlass einer definitiven Schutzmassnahme einzuleiten.

Art. 28 Wirkungen der Unterschutzstellung

Die Eigentümerinnen und Eigentümer eines unter Schutz gestellten Objektes sind soweit zumutbar verpflichtet, dieses vor Beschädigung oder Verlust sowie vor Zerstörung zu bewahren und die erforderlichen Massnahmen zu seiner Instandhaltung zu ergreifen.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten und Anlagen, die geschützt sind oder deren Schutzwürdigkeit zu prüfen ist, haben die Besichtigung und notwendige Untersuchungen des Objektes durch die zuständige Fachstelle oder von dieser beauftragten Fachleuten zu dulden.

Art. 29 Eingriffe in kantonal geschützte Objekte

Eingriffe in vom Kanton unter Schutz gestellten Objekten bedürfen der Bewilligung des Kantons.

Eingriffe werden bewilligt, wenn sie entweder:

  1. im Einklang mit den angestrebten Schutzzielen stehen;
  2. einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen;
  3. im Interesse der Erhaltung des Schutzobjektes liegen oder
  4. geboten sind durch Verhältnisse, welche die Einhaltung des Schutzzieles als unzumutbar erscheinen lassen.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung[8] über Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen.

3.3. Bewegliche Kulturgüter

Art. 30 Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer

Bewegliche Kulturgüter von besonderer historischer oder wissenschaftlicher Bedeutung, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, sind vor Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu bewahren.

Art. 31 Erwerbsrecht des Kantons

Der Kanton ist befugt, beim Eintritt folgender Ereignisse Gegenstände im Sinne von Artikel 30 zum Verkehrswert zu erwerben:

  1. wenn Gefahr droht, dass der Gegenstand verloren geht, beschädigt oder zerstört wird;
  2. wenn der Gegenstand veräussert wird (Verkauf, Tausch, Schenkung, Versteigerung);
  3. wenn der Gegenstand aus dem Kantonsgebiet ausgeführt wird.

Die Veräusserung und die Ausfuhr der Gegenstände sind dem zuständigen Departement rechtzeitig anzuzeigen.

Im Streitfall entscheidet über das öffentliche Erwerbsrecht und die Höhe des Erwerbspreises das Departement.

Art. 32 Pflichten des Kantons und der Gemeinden

Kanton und Gemeinden sind verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen Kulturgüter fachgerecht aufzubewahren, zu pflegen und soweit möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

3.4. Archäologische Fundstellen und Funde

Art. 33 Archäologische Fundstellen

Archäologische Fundstellen sind im Gelände erkennbare, erforschte und unerforschte Örtlichkeiten, Gebäudepartien, Ruinen, Landschaftsüberformungen usw., an denen sich historisch bedeutsame Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben.

Art. 34 Archäologische Ausgrabungen

Sämtliche archäologischen Ausgrabungen im Kanton stehen unter der Aufsicht des Kantons.

Wer unbefugt archäologische Ausgrabungen durchführt, namentlich Fundschichten stört, haftet dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung und die wissenschaftliche Untersuchung der betroffenen Objekte sowie die Sicherung der Fundstelle verursachen.

Die Ergebnisse der Ausgrabungen sind wissenschaftlich auszuwerten, zu dokumentieren und nach Möglichkeit zu publizieren.

Art. 35 Duldungspflicht

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, in denen archäologische Fundstellen zum Vorschein kommen, sind gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet, Ausgrabungen und Bauuntersuchungen zu dulden.

Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten archäologische Fundstellen entdeckt, kann die Fachstelle deren vorübergehende Einstellung oder Bedingungen und Auflagen für deren Fortsetzung anordnen.

Die Ausgrabungen sind mit der Bauherrschaft frühzeitig zu planen und zügig voranzutreiben.

Art. 36 Eigentum an archäologischen Funden

Archäologische Funde von erheblichem wissenschaftlichem Wert stehen im Eigentum des Kantons.

Wer archäologische Funde entdeckt, hat dies unverzüglich der kantonalen Fachstelle zu melden. Finderinnen und Finder solcher Gegenstände haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Die kantonale Fachstelle hat die Funde zu untersuchen, zu inventarisieren, soweit nötig instand zu stellen, zu konservieren sowie fachgemäss aufzubewahren.

4. Finanzielle Bestimmungen

Art. 37 Kantonsbeiträge 1. Massnahmen des Landschafts- und Naturschutzes

Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:

  1. die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, ökologischen Aufwertung, Pflege und Wiederherstellung von schutzwürdigen Landschaften und Lebensräumen;
  2. die Kosten für ökologische Leistungen der Landwirtschaft, soweit dafür nicht Direktzahlungen gestützt auf die eidgenössische und kantonale Landwirtschaftsgesetzgebung ausgerichtet werden;
  3. den Erwerb von Grundstücken und dinglichen Rechten zur Sicherstellung von schutzwürdigen Lebensräumen;
  4. die Erarbeitung von ökologischen Projekten, Schutzplänen und Studien;
  5. andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Anteil des Bundes, der Bedeutung des Objektes sowie der Wirksamkeit der Massnahme.

Art. 38 2. Pärke

Der Kanton kann Beiträge ausrichten an die Kosten der Projektierung, Errichtung und des Betriebs von Pärken von nationaler Bedeutung sowie an Gebiete, welche von der UNESCO in die Welterbeliste aufgenommen wurden.

Beiträge werden nur gewährt, wenn die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, und allfällige Dritte sowie der Bund sich finanziell angemessen an den Kosten beteiligen.

Die Höhe der Beiträge für den einzelnen Park wird von der Regierung im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit der Parkträgerschaft festgelegt.

Art. 39 3. Massnahmen des Heimatschutzes

Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:

  1. die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, Instandstellung und Pflege von schutzwürdigen Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie deren Ausstattung und Umgebung sowie von archäologischen Fundstellen;
  2. den Erwerb von schutzwürdigen Bauten und archäologischen Fundstellen von nationaler Bedeutung durch Stiftungen oder öffentlich rechtliche Körperschaften;
  3. die Erforschung und Dokumentation schutzwürdiger Ortsbilder, Bauten, archäologischer Fundstellen sowie beweglicher Kulturgüter von besonderem historischem oder wissenschaftlichem Wert;
  4. andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen.

Die Höhe der Beiträge liegt zwischen 15 und 35 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 40 4. Forschung, Öffentlichkeitsarbeit

Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:

  1. Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes;
  2. die Öffentlichkeitsarbeit.

Die Höhe der Beträge beläuft sich auf höchstens 35 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Sofern es im kantonalen Interesse liegt, kann der Kanton solche Tätigkeiten selber durchführen oder auf seine Kosten durchführen lassen.

Art. 41 Finanzierung

Der Grosse Rat setzt im Rahmen des Budgets die finanziellen Mittel für Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes fest.

Übersteigen die Beiträge den zu Lasten des allgemeinen Staatshaushaltes bewilligten Budgetkredit, stehen für nicht wiederkehrende Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes Landeslotteriemittel zur Verfügung.

Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Mitteln der Landeslotterie besteht kein Rechtsanspruch. *

5. Rechtsschutz

Art. 42 Rechtsmittelverfahren

Verfügungen der Fachstellen unterliegen der Verwaltungsbeschwerde.

Verfügungen der Fachstellen, die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehen, können mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. *

6. Strafbestimmungen und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

Art. 43 Verletzung von kantonalem Recht 1. Übertretungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse oder Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

Handeln die Täterin oder der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag von 100 000 Franken nicht gebunden.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 44 2. Vertretungsverhältnisse

Vertretungsverhältnisse beurteilen sich nach Artikel 29 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.

Art. 45 Zuständige Behörde/Verfahren

Die Verfolgung und Beurteilung der in der Bundesgesetzgebung genannten Vergehen obliegt den ordentlichen Strafbehörden.

Für die Verfolgung und Beurteilung der in der Bundesgesetzgebung genannten Übertretungen sowie der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhender Erlasse ist das Departement zuständig.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes oder darauf beruhender Erlasse können im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden.

Art. 46 Beschlagnahmung

Widerrechtlich gesammelte, feilgebotene oder erworbene Pflanzen, Pilze und Tiere werden beschlagnahmt.

Art. 47 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

Wer ein aufgrund der Bundesgesetzgebung oder dieses Gesetzes geschütztes Objekt beschädigt oder zerstört, kann von der zuständigen Fachstelle unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden:

  1. die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;
  2. die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;
  3. angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist.

Wenn gleichzeitig ein Verstoss gegen Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung vorliegt, findet das Verfahren gemäss Artikel 94 des Raumplanungsgesetzes[9] für den Kanton Graubünden Anwendung.

7. Schlussbestimmungen

Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

  1. Gesetz über die Förderung des Natur- und Heimatschutzes vom 24. Oktober 1965[10];
  2. Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen vom 8. Juni 1975[11].

Art. 50 * Aufhebung des Natur- und Heimatschutzfonds

Der Natur- und Heimatschutzfonds wird aufgehoben, und die vorhandenen Mittel werden der Spezialfinanzierung Landeslotterie zugeführt.

Art. 51 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[13].

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[14].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2010 01.05.2011 Erlass Erstfassung -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 41 Abs. 3 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 50 totalrevidiert -
06.11.2012 01.01.2013 Art. 17a eingefügt -
14.06.2022 01.01.2025 Art. 42 Abs. 2 geändert 2023-008
17.10.2022 01.11.2023 Art. 4 Abs. 2bis eingefügt 2023-032
17.10.2022 01.11.2023 Art. 25 Titel geändert 2023-032

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.10.2010 01.05.2011 Erstfassung -
Art. 4 Abs. 2bis 17.10.2022 01.11.2023 eingefügt 2023-032
Art. 17a 06.11.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 25 17.10.2022 01.11.2023 Titel geändert 2023-032
Art. 41 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 42 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 50 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -