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496.100

Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung

(KNHV)

Vom 18.04.2011 (Stand 01.09.2024)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 18. April 2011

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

Zuständiges Departement für den Natur- und Heimatschutz ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (Departement).

Zuständige Fachstellen sind:

  1. für die Bereiche Landschafts- und Naturschutz das Amt für Natur und Umwelt;
  2. für die Bereiche Denkmalschutz und Archäologie das Amt für Kultur.

Das Amt für Natur und Umwelt und das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation legen die Richtlinien und Anleitungen für Vernetzungsprojekte und Bewirtschaftungsverträge fest. Das Amt für Natur und Umwelt ist im Bereich des Biotop- und Artenschutzes nach Bundesrecht für die inhaltlichen Vorgaben und die Überprüfung ihrer Umsetzung in den Vernetzungsprojekten zuständig. Es prüft in diesem Bereich die Bewirtschaftungsverträge der Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe 2 und der Vernetzung mittels Stichproben und ist bei diesen Massnahmen für die Wirkungskontrolle zuständig. *

Art. 2 Natur- und Heimatschutzkommission

Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Natur- und Heimatschutzkommission werden von der Regierung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Kommission setzt sich aus höchstens neun Mitgliedern zusammen.

Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die verschiedenen Aufgabenbereiche gemäss Artikel 1 des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes[2] zu berücksichtigen.

Die Kommission wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen, wenn ein Antrag eines Departementes oder einer Gemeinde vorliegt oder die Geschäfte es erfordern. Das Sekretariat wird von der Kantonalen Denkmalpflege geführt.

Wird die Kommission von einer Gemeinde zur Begutachtung beigezogen, kann sie ihren Aufwand der Gemeinde in Rechnung stellen. Für die Verrechnung der Kosten für die Mitglieder der Kommission gelten die Ansätze gemäss den Bestimmungen der Personalgesetzgebung für nebenamtliche Mitarbeitende.

Art. 3 Inventare

Im Rahmen der öffentlichen Auflage von neuen Inventaren sowie deren Nachführungen werden neben den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern auch die betroffenen Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer benachrichtigt.

Die kantonalen Inventare können im Rahmen von Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren durch die Fachstellen nachgeführt werden, wenn das Verfahren den Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes[3] entspricht und der Entscheid der zuständigen Behörde Änderungen an Inventarobjekten zur Folge hat. *

Die Regierung kann Richtlinien für die ordentliche und die nach Absatz 2 vereinfachte Nachführung der kantonalen Inventare erlassen. *

2. Landschafts- und Naturschutz

2.1. Landschaftsschutz

Art. 4 Ersatzleistung

Die Höhe der Ersatzpflicht wird anhand der Richtlinien der Regierung ermittelt.

Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht den durchschnittlichen Kosten für gleichwertigen Realersatz.

Die Ersatzabgabe wird einer Spezialfinanzierung im Sinne eines Biotop- und Landschaftsschutzfonds zugewiesen. *

Art. 5 Reduktion oder Befreiung von der Ersatzpflicht

Gesuche um Reduktion oder Befreiung von der Ersatzpflicht bei Eingriffen in kantonal geschützte Landschaften sind der Fachstelle einzureichen.

Die Fachstelle prüft die Gesuche und stellt der Regierung Antrag.

Dem Gesuch wird entsprochen, wenn nachgewiesen werden kann, dass von den Verursachenden des Eingriffs in den letzten zehn Jahren auf freiwilliger Basis Leistungen zugunsten der Landschaft erbracht worden sind, welche die Höhe der Ersatzpflicht ganz oder teilweise abdecken.

Art. 6 Verwendung der Ersatzabgabe

Die Ersatzabgabe wird für Aufwertungsmassnahmen mit einer hohen Landschaftswirksamkeit verwendet. Die Verwendung der Mittel erfolgt soweit möglich in derselben Region.

Gesuche um Freigabe von Mitteln für Ersatzmassnahmen sind an die Fachstelle zu richten.

Die Fachstelle prüft eingehende Gesuche. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Mitteln richtet sich nach Artikel 21. *

2.2. Naturschutz

2.2.1. Biotopschutz

Art. 7 Ersatzleistung

Die Höhe der Ersatzpflicht wird anhand der Richtlinien der Regierung ermittelt.

Bei Eingriffen in seltene Waldgesellschaften wird die Höhe der Ersatzpflicht nach den Grundlagen des Amts für Wald und Naturgefahren ermittelt. *

Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht den durchschnittlichen Kosten für gleichwertigen Realersatz.

Die Ersatzabgabe wird einer Spezialfinanzierung im Sinne eines Biotop- und Landschaftsschutzfonds zugewiesen. *

Art. 8 Verwendung der Ersatzabgabe

Die Ersatzabgabe wird für Projekte zur Neuschaffung, Wiederherstellung und Aufwertung von schutzwürdigen Biotopen einschliesslich Projektierung und Landerwerb verwendet. Die Verwendung der Mittel erfolgt soweit möglich in derselben Region, wobei Fruchtfolgeflächen soweit möglich zu schonen sind.

Gesuche um Freigabe von Mitteln für Ersatzmassnahmen sind an die Fachstelle zu richten.

Die Fachstelle prüft eingehende Gesuche. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Mitteln richtet sich nach Artikel 21. *

Art. 9 Hecken und Feldgehölze

Als Hecken oder Feldgehölze gelten nicht der Waldgesetzgebung unterstehende Bestockungen, welche aus mindestens fünf Jahre alten, vorwiegend einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen bestehen sowie eine bestockte Fläche von mindestens 30 m² oder eine Länge von mindestens 10 m aufweisen. *

Die Fläche der Hecken und der Feldgehölze wird von der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder bei Sträuchern vom Zentrum der Stockausschläge (bestockte Fläche) und zusätzlich einem Streifen von 2 m Breite (Heckensaum) gebildet. Die Flächenausdehnung der Hecken und Feldgehölze sowie deren Ersatz werden nach Anhang 1 ermittelt.

Die Pflege der Hecken und Feldgehölze erfolgt in Absprache und nach den Anweisungen des zuständigen Forstdienstes. Dieser kontrolliert die Heckenpflegeleistungen im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben.

2.2.2. Artenschutz

Art. 10 Kantonal geschützte Pflanzen und Tiere

Auf dem Gebiet des Kantons Graubünden sind zusätzlich zu den durch Bundesrecht geschützten Pflanzen und Tieren alle im Anhang 2 aufgeführten Arten geschützt.

Art. 11 Pflanzen- und Pilzschutzgebiete

Die Gemeinden sorgen bei der Ausscheidung von Pflanzen- und Pilzschutzgebieten für eine angemessene Mitwirkung der Bevölkerung und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

Art. 12 Pilzsammeln

In Pilzschutzgebieten ist das Sammeln von Pilzen verboten. *

Das Sammeln von Pilzen ist vom 1. bis und mit dem 10. Tag jedes Monats verboten. An den übrigen Tagen dürfen pro Tag und Person höchstens 2 kg Pilze gesammelt werden.

Das Sammeln von Pilzen in Gruppen von mehr als drei Personen ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Familien. *

Der Gebrauch von Rechen, Hacken und anderen Geräten zum Sammeln von Pilzen sowie das mutwillige Zerstören von Pilzen sind nicht zulässig.

Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 bewilligen. *

Art. 13 Aufsicht

Für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Pflanzen und Pilze sorgen die Organe der Polizei, des Forstdienstes, der Jagd- und Fischereiaufsicht sowie die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher für den Pflanzen- und Pilzschutz.

Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher für den Pflanzen- und Pilzschutz werden vom Departement für die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt. Sie haben in der Ausübung ihrer Tätigkeit Dritten gegenüber die Stellung eines nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons und erhalten vom Departement einen Ausweis.

3. Heimatschutz

3.1. Denkmalpflege

Art. 14 Erstellung des kantonalen Bauinventars *

Bei der Erstellung des kantonalen Inventars der schutzwürdigen Bauten und Anlagen (kantonales Bauinventar) werden die Inventare und Sachpläne des Bundes, die Richt- und Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden sowie weitere Grundlagen berücksichtigt. *

Die Fachstelle orientiert die Gemeinde zu Beginn der Erstellung oder Nachführung des kantonalen Bauinventars unter Angabe der Beurteilungsgrundlagen über die Einleitung des Inventarisierungsprozesses und gibt dieser die Möglichkeit, weitere Grundlagen beizubringen. *

Wird eine Besichtigung der Ortschaft, von Gebäudegruppen oder von Einzelbauten durchgeführt, hat die Fachstelle der Gemeinde die Möglichkeit zur Teilnahme einzuräumen. *

Das kantonale Bauinventar kann bei der kantonalen Denkmalpflege eingesehen werden. *

Art. 15 Definitive Schutzmassnahmen

Nach der Anordnung von vorsorglichen Schutzmassnahmen sind durch die zuständige Behörde innert drei Monaten definitive Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 26 des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes zu erlassen.

Die vorsorglichen Schutzmassnahmen werden hinfällig, wenn innert dieser Frist auf die Anordnung von definitiven Schutzmassnahmen verzichtet wird.

3.2. Archäologische Ausgrabungen

Art. 16 Archäologische Ausgrabungen

Die Fachstelle kann archäologische Ausgrabungen durch Dritte bewilligen, wenn eine sachgerechte Durchführung gewährleistet ist.

Der Einsatz von Metalldetektoren zur Suche von vermuteten archäologischen Gegenständen durch Dritte bedarf der Bewilligung der Fachstelle.

4. Kantonsbeiträge

Art. 17 Gesuche

Beitragsgesuche sind vor Beginn allfälliger Arbeiten oder Massnahmen bei der zuständigen Fachstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Mit Arbeiten und Massnahmen darf erst nach dem Beitragsentscheid durch die zuständige Behörde begonnen werden.

In dringenden Fällen kann die für die Beitragsgewährung zuständige Behörde den vorzeitigen Beginn der Arbeiten bewilligen. Diese Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf die Beitragsgewährung.

Art. 18 Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen an Vorhaben, für welche Beiträge zugesichert wurden, sowie Änderungen, welche eine Anpassung der Beiträge zur Folge haben können, sind der Fachstelle vor Inangriffnahme mitzuteilen.

Für eine Anpassung der Beitragszusicherung ist ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

Art. 19 Verwirkung

Die Beitragsgewährung entfällt, wenn Arbeiten oder Massnahmen vor der Beitragszusicherung begonnen wurden oder wesentliche Änderungen am Vorhaben während der Realisierung nicht vorgängig von der für die Beitragsgewährung zuständigen Behörde bewilligt wurden.

Art. 20 Begutachtung

Die zuständigen Fachstellen unterbreiten Beitragsgesuche von über 200 000 Franken der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission. Davon ausgenommen sind Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem Bund. Derartige Vereinbarungen sind der Kommission jeweils vor der Genehmigung zur Begutachtung vorzulegen. *

Art. 21 Zuständigkeit

… *

Beiträge bis 300 000 Franken je Gesuch gewährt das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.

Die Gewährung darüber hinaus gehender Beiträge fällt in die Zuständigkeit der Regierung.

Art. 22 Bemessung der Beiträge 1. Massnahmen des Landschafts- und Naturschutzes

Die Höhe des Kantonsbeitrages sowie die Einzelheiten der Beitragsgewährung werden mit Verfügung oder im Rahmen einer Leistungsvereinbarung geregelt.

Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Aufwendungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bestrebungen des Natur- und Landschaftsschutzes stehen.

Art. 23 2. Pärke

Der Kantonsbeitrag an ein Parkprojekt ist auf maximal 100 Prozent des Bundesbeitrages begrenzt.

Ein Kantonsbeitrag wird nur gewährt, wenn sich die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, angemessen an den Kosten beteiligen.

Die Höhe des Kantonsbeitrages sowie die Einzelheiten der Beitragsgewährung werden im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der Parkträgerschaft geregelt.

Art. 24 3. Massnahmen des Heimatschutzes a) Kosten der Erhaltung

Die Kantonsbeiträge an die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, Instandstellung und Pflege von schutzwürdigen Baudenkmälern betragen:

  1. 15 Prozent bei öffentlichen Bauten;
  2. 20 Prozent bei privaten Bauten;
  3. bis 35 Prozent für besonders aufwändige Massnahmen einschliesslich Massnahmen des Ortsbildschutzes.

Die Beiträge sind auf 300 000 Franken pro Objekt begrenzt. Die Regierung kann in ausserordentlichen Fällen höhere Beiträge gewähren.

Als anrechenbar gelten diejenigen Aufwendungen, welche unmittelbar bei der Erhaltung, Instandstellung oder Pflege des schutzwürdigen Baudenkmals anfallen.

Art. 25 b) Kosten des Erwerbs

Der Kantonsbeitrag an den Erwerb von schutzwürdigen Bauten von nationaler Bedeutung beläuft sich auf höchstens 20 Prozent des amtlich geschätzten Kaufpreises des Objektes.

Art. 26 c) Archäologische Fundstellen

Der Kantonsbeitrag an die Kosten der Erhaltung und Instandstellung von archäologischen Fundstellen beträgt höchstens 35 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Die Beiträge sind auf 300 000 Franken pro Objekt begrenzt. Die Regierung kann in ausserordentlichen Fällen höhere Beiträge gewähren.

Der Kantonsbeitrag an den Erwerb von archäologischen Fundstellen beläuft sich auf höchstens 50 Prozent des amtlichen Schätzwertes des Grundstücks.

Art. 27 4. Forschung, Öffentlichkeitsarbeit

An Forschungsvorhaben werden nur Kantonsbeiträge ausgerichtet, wenn deren Ergebnisse einen konkreten Nutzen für den Vollzug der kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung erwarten lassen. Anrechenbar sind die Kosten für die Feldarbeit und deren Auswertung.

Die Kantonsbeiträge an Forschungsvorhaben sowie an Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Belange des Natur- und Heimatschutzes belaufen sich auf höchstens 35 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Die Kantonsbeiträge an Forschungsvorhaben werden in der Regel aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der Gesuchstellenden sowie aufgrund der Leistungen der Gemeinden, sowie anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Institutionen festgelegt.

Art. 28 Bedingungen und Auflagen

Die Zusicherung eines Beitrages für ein Objekt wird in der Regel mit folgenden Auflagen und Bedingungen verknüpft:

  1. das Objekt ist in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand zu erhalten;
  2. Änderungen des Zustandes des Objektes bedürfen der Zustimmung der zuständigen Fachstelle;
  3. die Weisungen der zuständigen Fachstelle sind zu befolgen;
  4. Objekte, an welche Beiträge von über 25 000 Franken geleistet werden, sind unter Schutz zu stellen. Die Unterschutzstellung ist im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

Art. 29 Auszahlung

Der Kantonsbeitrag wird nach Prüfung der Arbeiten ausbezahlt.

Bei grösseren Projekten sind Akonto- oder Ratenzahlungen nach Massgabe des Projektfortschrittes möglich.

Die Schlusszahlung erfolgt nach Prüfung der Schlussabrechnung und der Ablieferung einer fachgerechten Dokumentation.

4a. Verfahrensbestimmungen *

Art. 29a * Genehmigungsbehörde gemäss Spezialgesetzgebung

Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsverfahren unterliegt, kann die betreffende Genehmigungsbehörde die allfälligen naturschutzrechtlichen Bewilligungen erteilen.

Die naturschutzrechtlichen Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Zustimmung der üblicherweise zuständigen Bewilligungsbehörde vorliegt.

5. Strafbestimmungen

Art. 30 Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht 1. Grundsatz *

Übertretungen der Pilz- und Pflanzenschutzbestimmungen des Kantons können nach Massgabe des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) vom 16. Juni 2010[4] im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. *

Die Bussenbeträge sind in Anhang 3 aufgeführt. *

Art. 31 2. Zuständige Organe

Zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigt sind die Organe der Polizei, des Forstdienstes, der Jagd- und Fischereiaufsicht, der eidgenössischen Grenzwacht sowie die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher für den Pflanzen- und Pilzschutz. *

Art. 32 3. Ablehnung und Verzeigung

Die zuständigen Organe sind verpflichtet, der Täterin oder dem Täter mitzuteilen, dass sie oder er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.

Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, wird das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden durchgeführt.

Art. 33 4. Bezahlung

Die Täterin oder der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.

Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt.

Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, so erhält sie oder er ab Rechnungsstellung eine Bedenkfrist von 30 Tagen. Wird die Rechnung innert dieser Frist bezahlt, ist das ausgefüllte Bussenformular zu vernichten. Andernfalls ist das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden einzuleiten.

Art. 34 5. Formulare

Die Formulare im Ordnungsbussenverfahren müssen mindestens die Angaben nach Anhang 4 enthalten.

Art. 34a * Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht

Die in Artikel 31 bezeichneten Organe sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung[5].

Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes[6].

6. Schlussbestimmungen

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Dezember 1985[7];
  2. Verordnung über den Schutz der Pilze (Pilzschutzverordnung, PSV) vom 9. Dezember 1996[8];
  3. Reglement für die Hilfsaufseher im Dienste des Pflanzen- und Pilzschutzes vom 7. Juli 1975[9];
  4. Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes vom 19. Februar 1991[10].

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetz (KNHG) in Kraft[11].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.04.2011 01.05.2011 Erlass Erstfassung -
05.07.2011 01.08.2011 Art. 12 Abs. 1 geändert -
05.07.2011 01.08.2011 Art. 12 Abs. 3 geändert -
05.07.2011 01.08.2011 Art. 12 Abs. 5 eingefügt -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 4 Abs. 3 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 6 Abs. 3 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 7 Abs. 4 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 8 Abs. 3 geändert -
10.12.2019 01.01.2020 Art. 30 Titel geändert 2019-030
10.12.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1 geändert 2019-030
10.12.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 2 geändert 2019-030
10.12.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1 geändert 2019-030
10.12.2019 01.01.2020 Art. 34a eingefügt 2019-030
10.12.2019 01.01.2020 Anhang 3 Name und Inhalt geändert 2019-030
30.06.2020 01.07.2020 Art. 1 Abs. 3 geändert 2020-035
30.06.2020 01.07.2020 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 2020-035
30.06.2020 01.07.2020 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 2020-035
30.06.2020 01.07.2020 Art. 9 Abs. 1 geändert 2020-035
24.10.2023 01.11.2023 Art. 7 Abs. 2 geändert 2023-033
24.10.2023 01.11.2023 Art. 14 Titel geändert 2023-033
24.10.2023 01.11.2023 Art. 14 Abs. 1 geändert 2023-033
24.10.2023 01.11.2023 Art. 14 Abs. 1bis eingefügt 2023-033
24.10.2023 01.11.2023 Art. 14 Abs. 1ter eingefügt 2023-033
24.10.2023 01.11.2023 Art. 14 Abs. 2 geändert 2023-033
24.10.2023 01.11.2023 Art. 20 Abs. 1 geändert 2023-033
24.10.2023 01.11.2023 Titel 4a. eingefügt 2023-033
24.10.2023 01.11.2023 Art. 29a eingefügt 2023-033
24.10.2023 01.11.2023 Anhang 2 Name und Inhalt geändert 2023-033
20.08.2024 01.09.2024 Art. 20 Abs. 1 geändert 2024-023
20.08.2024 01.09.2024 Art. 21 Abs. 1 aufgehoben 2024-023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 18.04.2011 01.05.2011 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 3 30.06.2020 01.07.2020 geändert 2020-035
Art. 3 Abs. 2 30.06.2020 01.07.2020 eingefügt 2020-035
Art. 3 Abs. 3 30.06.2020 01.07.2020 eingefügt 2020-035
Art. 4 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 6 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 7 Abs. 2 24.10.2023 01.11.2023 geändert 2023-033
Art. 7 Abs. 4 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 8 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 9 Abs. 1 30.06.2020 01.07.2020 geändert 2020-035
Art. 12 Abs. 1 05.07.2011 01.08.2011 geändert -
Art. 12 Abs. 3 05.07.2011 01.08.2011 geändert -
Art. 12 Abs. 5 05.07.2011 01.08.2011 eingefügt -
Art. 14 24.10.2023 01.11.2023 Titel geändert 2023-033
Art. 14 Abs. 1 24.10.2023 01.11.2023 geändert 2023-033
Art. 14 Abs. 1bis 24.10.2023 01.11.2023 eingefügt 2023-033
Art. 14 Abs. 1ter 24.10.2023 01.11.2023 eingefügt 2023-033
Art. 14 Abs. 2 24.10.2023 01.11.2023 geändert 2023-033
Art. 20 Abs. 1 24.10.2023 01.11.2023 geändert 2023-033
Art. 20 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 21 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 aufgehoben 2024-023
Titel 4a. 24.10.2023 01.11.2023 eingefügt 2023-033
Art. 29a 24.10.2023 01.11.2023 eingefügt 2023-033
Art. 30 10.12.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-030
Art. 30 Abs. 1 10.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-030
Art. 30 Abs. 2 10.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-030
Art. 31 Abs. 1 10.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-030
Art. 34a 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-030
Anhang 2 24.10.2023 01.11.2023 Name und Inhalt geändert 2023-033
Anhang 3 10.12.2019 01.01.2020 Name und Inhalt geändert 2019-030