Im vertraglich festgesetzten Gebiet des Schweizerischen Nationalparks wird die Natur entsprechend den Verträgen, welche die Eidgenossenschaft mit den Parkgemeinden und dem Kanton Graubünden abgeschlossen hat, vor allen dem Zwecke dieses Naturreservates nicht dienenden menschlichen Eingriffen geschützt und die gesamte Tier- und Pflanzenwelt ihrer freien natürlichen Entwicklung überlassen. Es sind nur Eingriffe gestattet, die unmittelbar der Erhaltung des Parkes dienen.
Der Nationalpark steht der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung.