Im Kanton Graubünden gilt für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden, die auf einer Alp oder Heimhirtschaft beschäftigt sind, und ihren Arbeitgebenden dieser Normalarbeitsvertrag.
Ausgenommen vom Geltungsbereich sind folgende Arbeitsverhältnisse:
- zwischen Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft;
- mit Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegattinnen beziehungsweise Ehegatten oder deren eingetragenen Partnerinnen beziehungsweise Partnern;
- mit Schwiegertöchtern oder -söhnen, sofern diese den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wollen.
Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse und Sachverhalte, auf die ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag oder ein anderer Normalarbeitsvertrag anwendbar ist.