Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVAG) gliedert sich in folgende Bereiche:
| 1. | Verwaltungsgeschäft | ||
| 2. | AHV-Ausgleichskasse | ||
| 3. | IV-Stelle | ||
544.050
Gestützt auf Art. 2 der Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung[1]
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVAG) gliedert sich in folgende Bereiche:
| 1. | Verwaltungsgeschäft | ||
| 2. | AHV-Ausgleichskasse | ||
| 3. | IV-Stelle | ||
Die Organisation der einzelnen Bereiche wird durch die Verwaltungskommission geregelt.
Soweit auf Bundesebene und kantonaler Ebene Gesetze und Verordnungen nichts anderes bestimmen, teilt die Verwaltungskommission die einzelnen Sachgebiete, Zuständigkeiten und Geschäfte den Bereichen mittels Weisungen zu.
Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter.
Ein Mitglied eines Organs der SVAG hat in Ausstand zu treten, wenn die Umstände es befangen erscheinen lassen.
Über Ausstandsfragen entscheidet das Organ unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
Die Verwaltungskommission tritt so oft zu Sitzungen zusammen, als es die Geschäfte erfordern.
Der Direktor erstellt aufgrund der Meldungen der Mitglieder der Verwaltungskommission und der Direktion die Traktandenliste.
Der Direktor ordnet aufgrund der Traktanden die Teilnahme von weiteren Direktionsmitgliedern und Mitarbeitern an den Sitzungen zwecks Auskunftserteilung an.
Über die Beschlüsse der Verwaltungskommission wird ein Protokoll geführt. Stellungnahmen einzelner Mitglieder sind auf deren Wunsch hin in das Protokoll aufzunehmen. Dieses wird den Mitgliedern zugestellt und liegt an der folgenden Sitzung zur Genehmigung vor.
In das Protokoll sind auch die seit der letzten Sitzung auf dem Zirkulationsweg gefassten Beschlüsse aufzunehmen.
Die Beschlüsse der Verwaltungskommission werden durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter und den Protokollführer unterzeichnet.
Die Direktion ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht nach Gesetz und den dazugehörigen weiteren Erlassen ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Die Direktion hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten:
| 1. | Entscheid über die Beanspruchung der im Rahmen des Budgets bewilligten Kredite; sie kann diese Kompetenz in dem von ihr festzusetzenden Umfang den Direktionsmitgliedern übertragen; | ||
| 2. | die Anforderung eines Nachtragskredites; die Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden[4] gelten sinngemäss. | ||
Die Direktion ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Sitzungen und an den Abstimmungen verpflichtet, wenn es nicht in den Ausstand zu treten hat oder wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert ist.
Ist die Direktion nicht beschlussfähig, so ergänzt sie sich durch Beizug des Stellvertreters des fehlenden Direktionsmitgliedes.
Die Direktion tritt so oft zu Sitzungen zusammen, als dies die Geschäfte erfordern.
Der Direktor erstellt aufgrund der Meldungen der Direktionsmitglieder die Traktandenliste.
Die Direktion fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag, für den der Vorsitzende stimmt, als angenommen.
Über die Beschlüsse der Direktion wird ein Protokoll geführt. Stellungnahmen einzelner Mitglieder sind auf deren Wunsch hin in das Protokoll aufzunehmen. Dieses wird den Mitgliedern zugestellt und liegt an der folgenden Sitzung zur Genehmigung vor.
Die Beschlüsse werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und den Protokollführer unterzeichnet.
Der Direktor der SVAG leitet die Tätigkeit der Direktion. Er führt den Vorsitz, sorgt für eine sach- und zeitgerechte Abwicklung der Geschäfte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und überwacht die Zusammenarbeit unter den Bereichen.
Der Direktor vertritt die SVAG nach aussen, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt wird.
Wenn ein Geschäft keinen Aufschub erträgt, kann er an Stelle der Direktion allein entscheiden. Er hat dieser an der nächsten Sitzung vom Entscheid Kenntnis zu geben.
Er legt der Verwaltungskommission das Budget, Anforderungen von Nachtragskrediten, die Jahresrechnung sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsberichte zur Genehmigung vor.
Er unterbreitet der Verwaltungskommission und dem vorgesetzten Departement Vorschläge bei Personalgeschäften.
Bei Einreihungen und Stellenschaffungen fordert der Direktor das Personal- und Organisationsamt zur Stellungnahme auf.
Über das Rechnungswesen und die Geschäftsführung der SVAG hat die Revisionsstelle die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen und Bericht zu erstatten.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
| 1. | Reglement über die Organisation der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 9. März 1981[6]; | ||
| 2. | Provisorische Verordnung über die Invalidenversicherung für den Kanton Graubünden vom 29. Dezember 1959[7]; | ||
| 3. | Errichtung einer kantonalen Regionalstelle der Invalidenversicherung für den Kanton Graubünden vom 2. Mai 1960[8]. | ||
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Bund zusammen mit dem Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung in Kraft[9].
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 12.04.1994 | 01.01.1995 | Erlass | Erstfassung | - |
| 02.12.1997 | 01.12.1997 | Art. 2 | totalrevidiert | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.04.1994 | 01.01.1995 | Erstfassung | - |
| Art. 2 | 02.12.1997 | 01.12.1997 | totalrevidiert | - |