Lexipedia

546.710

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Präambel

Interkantonale Vereinbarung für soziale

Einrichtungen (IVSE)

Vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020)

Präambel

In Anbetracht dessen,

– dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen

mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen,

– dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die

Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage ein-

heitlicher Berechnungsmethoden gesichert ist,

– dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der

sozialen Einrichtungen anzustreben ist,

beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der

kantonalen Sozialdirektoren (SODK), im Einvernehmen mit der Konfe-

renz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren

(KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund-

heitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) folgende Vereinbarung:

I. Grundlagen

1. ZWECK

Art. 1

Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonde- ren Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.

Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusam- men. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfah- rungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.

. GELTUNGSBEREICH

Art. 2

Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: Bereiche

.710 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kan- tonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Ju- gendstrafrecht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten sol- cher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)1) :

  1. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter übli- chen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
  2. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für in- valide Personen;
  3. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a) bis c) erfüllen, sind gleichgestellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich D Einrichtungen der externen Sonderschulung:
  4. Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tages- betreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;
  5. Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder;
  6. Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psycho- motoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Re- gelschulangebotes erbracht werden.

Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbe- halt der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrich- tungen ausdehnen.

Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.

Art. 3

Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.

. BEGRIFFE

Art. 4

Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nach- stehenden Definitionen verwendet:

  1. Vereinbarungskonferenz (VK) Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
  2. Vorstand der VK Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
  3. Vereinbarungskanton Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
  4. Wohnkanton Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
  5. Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.
  6. Einrichtung Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Artikel 2 Absatz 1 erbringt.
  7. Richtlinie Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.

. NACHTRÄGLICHE WOHNSITZNAHME UND AUFENTHALT

Art. 5

Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Litera b) bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.

bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufent- haltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.

Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat der- jenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. II. Organisation

. KONSTITUIERUNG DER IVSE, VOLLZUG, ORGANE

Art. 6

Die SODK ist solange die federführende Konferenz, bis die Organe ge- schaffen sind.

Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.

Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtun- gen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören: – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) – die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und - direktoren (KKJPD) – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin- nen und -direktoren (GDK)

Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a) und 9 Buchstaben, g) und

  1. der IVSE zu fällenden Entscheide.

Art. 7

Organe der IVSE sind:

  1. Die VK
  2. Der Vorstand VK Besondere Zuständigkeit Vollzug Organe Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 546.710
  1. Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
  2. Die Regionalkonferenzen
  3. Die Rechnungsprüfungskommission

Wahlen und Abstimmungen:

  1. Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Artikel 8 Buch- stabe a).
  2. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid.
  3. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stim- men. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Or- gane.

Art. 8

Die VK ist zuständig für:

  1. Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtun- gen gemäss Artikel 2 Absatz 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültig- keit der Zweidrittelmehrheit.
  2. Den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Artikel 7 Absatz 3.

Art. 9

Der Vorstand VK ist zuständig für:

  1. Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Artikel 37
  2. Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im An- schluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mit- teilung an die Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39
  3. Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Artikel 40
  4. Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE
  5. Die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Absatz 3
  6. Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf An- trag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
  7. Den Erlass folgender Richtlinien: • Zur Leistungsabgeltung gemäss den Artikel 20 und 21 • Zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel 30 • Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Artikel 33 Absatz 2 • Zur Kostenrechnung gemäss Artikel 34 Absatz 2
  8. Die Verabschiedung von Empfehlungen VK Vorstand VK

.710 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

  1. Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen
  2. Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.

An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Prä- sidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.

. VERBINDUNGSSTELLEN

Art. 10

Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

Art. 11

Die Verbindungsstellen sind zuständig für:

  1. Das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
  2. Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenüber- nahmegarantie und den Entscheid über dieselben;
  3. Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons;
  4. Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
  5. Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmega- rantien.

Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferen- zen teil.

. REGIONALKONFERENZEN

Art. 12

Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.

Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.

Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

Art. 13

Die Regionalkonferenzen sind zuständig für: Bezeichnung Zuständigkeit Zusammen- schluss Zuständigkeit Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 546.710

  1. Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE.
  2. Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kan- tonen im Rahmen der Region.
  3. Den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE.
  4. Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung ei- ner Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.

. SCHWEIZERISCHE KONFERENZ DER VERBINDUNGSSTELLEN IVSE

Art. 14

Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.

Art. 15

Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:

  1. Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Artikel 9 Litera e) – h). Anträge gemäss Arti- kel 9 Litera f) dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfol- gen.
  2. Den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2.
  3. Die Instruktion der Verbindungsstellen.

. RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION

Art. 16

Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrech- nung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.

. GESCHÄFTSFÜHRUNG

Art. 17

Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind. Zusammen- setzung Zuständigkeit Sekretariat

.710 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.

gestrichen

Art. 18

Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entste- hen, werden von der VK getragen.

Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso. III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie

. GRUNDSATZ

Art. 19

Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.

Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schul- den der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.

. LEISTUNGSABGELTUNG

Art. 20

Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Netto- aufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der ver- bleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umge- rechnet.

Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Auf- wand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.

Art. 21

Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.

Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.

Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikel 20 und 21. Kosten Definition Leistungs- abgeltung Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 546.710

Art. 22

Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.

Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozial- hilfe belastet werden.

Art. 23

Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.

Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Ab- machung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwen- dung.

Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2.

Art. 24

Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.

bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Litera a) gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.

ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.

quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen ge- mäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich D Litera b) und c) gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.

Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absät- zen 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.

Art. 25

Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stel- len und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind in- nert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.

Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungs- pflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 Prozent zu laufen.

Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe. Beiträge der Unterhalts- pflichtigen Methode Verrechnungs- einheit Inkasso

.710 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

. KOSTENÜBERNAHMEGARANTIE

Art. 26

Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkan- tons die Kostenübernahmegarantie ein.

Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.

Art. 27

Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.

Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachse- nen Personen erfordern deren Einwilligung.

. REGELN FÜR ERWACHSENE PERSONEN MIT BEHINDERUNGEN GEMÄSS BEREICH B

Art. 28

Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Litera b) und c) gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leis- tungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.

Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Ab- satz 1 Bereich B Litera b) und c) trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.

Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.

Art. 29

Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder de- ren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.

Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab. Ablauf Modalitäten Kosten- beteiligung; Grundsätze Kosten- beteiligung und Leistungs- abgeltung Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 546.710

. REGELN FÜR DEN BEREICH C

Art. 30

Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen. IV. Einrichtungen

. LISTE DER EINRICHTUNGEN

Art. 31

Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständig- keit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.

Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so be- zeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.

Art. 32

Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen be- ziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gem. Artikel 2 Absatz 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE.

Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentral- sekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.

. QUALITÄT UND WIRTSCHAFTLICHKEIT

Art. 33

Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unter- stellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.

Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderun- gen. Bezeichnen der Einrichtungen Liste

.710 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

. KOSTENRECHNUNG

Art. 34

Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrich- tungen eine Kostenrechnung führen.

Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.

  1. Rechtsschutz und Streitbeilegung

Art. 35

Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Artikel. 31 ff. der Rahmenverein- barung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rah- menvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.

Art. 35bis

Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.

Art. 35ter

Es gilt das Recht des Sitzkantons. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

. BEITRITT ZUR IVSE

Art. 36

Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.

Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liech- tenstein.

Art. 37

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.

Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zuhanden des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Bei- trittstermin zugehen.

In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Artikel 2 der Beitritt erfolgt. Streitbeilegung Sitz Anwendbares Recht Beitritt Verfahren Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 546.710

Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.

. KÜNDIGUNG DER IVSE

Art. 38

Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zuhanden des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.

Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.

Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

. INKRAFTTRETEN DER IVSE

Art. 39

Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orien- tiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.

Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quo- rums zu erfolgen.

Art. 39bis

Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.

Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.

Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.

. AUFHEBUNG DER IVSE

Art. 40

Sobald das Quorum gem. Artikel 39 Absatz 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.

Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit. Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002 Inkrafttreten der Teilrevision vom

. November 2018 IVSE

.710 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.

Art. 41

Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

  1. ÜBERGANGSREGELUNG IHV/IVSE

Art. 42

Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungs- kantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2 gilt analog.

Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leis- tungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müs- sen dem Wohnkanton bis zum 31.3.2008 neue Gesuche unterbreitet wer- den. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.

Art. 43

Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel 31 und 32 IVSE überführt.

Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein. Kostenübernahme garantien Kostengut- sprachen/Kosten- übernahme- garantien Liste Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 546.710

Anhang 1 zur IVSE Inkrafttreten der IVSE:

  1. BESTÄTIGUNG, DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS INKRAFTTRETEN DER IVSE ERFÜLLT SIND: Der Vorstand der SODK hat an seiner Sitzung vom 28.1.2005 davon Kenntnis genommen, dass das Quorum per 1.1.2006 erreicht ist und die IVSE auf den 1.1.2006 in Kraft gesetzt werden kann. Er genehmigt das weitere Vorgehen gemäss speziellem Plan des Zentralsek-retariates SODK. Wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der

Art. 39

IVSE gem. erfüllt sind und die Organe bestellt werden kön- nen. Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand der Vereinbarungskon- ferenz (VK) den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der IVSE festlegen und die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein orientieren. Bern, 28.1.2005 Die Präsidentin SODK Der Zentralsekretär SODK sig. R. Lüthi sig. E. Zürcher Dr. Ruth Lüthi Staatsrätin Ernst Zürcher

  1. GENEHMIGUNG DES INKRAFTTRETENS DER IVSE DURCH DEN VORSTAND DER VK: Der Vorstand der VK hat an seiner Sitzung vom 22.9.2005 das Inkrafttre- ten der IVSE per 1.1.2006 festgelegt. Damit tritt die IVSE in Kraft per: 1. Januar 2006 Bern, 22.9.2005 Vorstand der Vereinbarungskonferenz IVSE Die Präsidentin sig. K. Hilber Kathrin Hilber, Regierungsrätin

.710 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

  1. INKRAFTTRETEN DERAM 14. SEPTEMBER 2007 BESCHLOSSENENANPASSUNGEN: Die Vereinbarungskonferenz hat am 14. September 2007 in Lausanne den Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 zugestimmt. Damit tritt die angepasste IVSE in Kraft per: 1. Januar 2008 Bern, 14.9. 2007 Die Präsidentin der Ver- einbarungskonferenz IVSE Die Generalsekretärin SODK sig. Kathrin Hilber sig. Margrith Hanselmann Kathrin Hilber, Regierungsrätin Margrith Hanselmann Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 546.710

Anhang 2 zur IVSE Abkürzungen EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren GDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren (früher Sanitätsdi- rektoren genannt) IFEG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen IHV Interkantonale Heimvereinbarung IRV Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen KKJPD Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren NFA Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga- benteilung SKV IVSE Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE SODK Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozialdi- rektoren VK Vereinbarungskonferenz

.710 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Anhang 3 zur IVSE Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen für die der Beitritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse) Stand vom 1.1.2015: Kanton: Beschluss vom: Beitritt per: Bereiche: BS 20.05.2003 01.01.2006 A, B, D AG 04.11.2003 01.01.2006 A, D BE 10.12.2003 01.01.2006 A, B, C, D UR 16.12.2003 01.01.2006 A, B GL 14.01.2004 01.01.2006 A, B, D FR 10.02.2004 01.01.2006 A, B, C, D BL 23.03.2004 01.01.2006 A, B, D SO 24.08.2004 01.01.2006 A, B, C, D LU 07.09.2004 01.01.2006 A, B, C, D OW 19.10.2004 01.01.2006 A, B, D SZ 07.12.2004 01.01.2006 A, B, D NE 22.12.2004 01.01.2006 A, B, C, D VD 19.01.2005 01.01.2006 A, B, C, D TI 05.04.2005 01.01.2006 A, B, C, D UR 31.05.2005 01.01.2006 D VS 22.06.2005 01.01.2006 A, B, C, D SG 16.08.2005 01.01.2006 A, B NW 18.10.2005 01.01.2006 A, B, D JU 26.10.2005 01.01.2006 A, B, C, D FL 02.12.2005 01.01.2006 B SZ 20.09.2006 01.01.2007 C AI 26.09.2006 01.01.2007 A, B ZG 24.10.2006 01.01.2007 A, B, C, D Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 546.710

Kanton: Beschluss vom: Beitritt per: Bereiche: AG 08.11.2006 01.01.2007 B SG 13.02.2007 01.01.2008 D TG 20.08.2007 01.01.2008 A, B, D SH 17.09.2007 01.01.2008 B, C AR 29.10.2007 01.01.2008 A, B, C, D ZH 14.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GE 20.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GR 22.10.2008 01.04.2009 A, B, C, D SH 27.10.2008 01.01.2009 A, D BS 10.03.2009 01.07.2009 C FL 10.11.2009 01.01.2010 A, D SG 08.10.2013 01.01.2015 C NW 26.11.2014 01.01.2015 C

.710 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Anhang 4 zur IVSE Ratifizierung derAnpassungen der IVSE an die NFAmit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 Alle Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein haben die an die NFA angepasste IVSE mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 ratifiziert (in der chronologischen Reihenfolge der Beschlüsse): Kanton: Beschluss vom: BL 06.11.2007 AG 07.11.2007 ZH 14..11.2007 AR 11.12.2007 AI 01.01.2008 SO 01.01.2008 FL 01.01.2008 TI 01.01.2008 SH 08.01.2008 OW 15.01.2008 UR 22.01.2008 GL 23.01.2008 NE 06.02.2008 VD 20.02.2008 NW 26.02.2008 TG 15.04.2008 LU 06.05.2008 VS 07.05.2008 SZ 01.07.2008 GR 22.10.2008 ZG 16.12.2008 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 546.710

Kanton: Beschluss vom: BS 10.03.2009 BE 25.03.2009 SG 26.01.2010 GE 15.05.2010 FR 10.12.2010 JU 23.03.2011

.710 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Anhang 5 zur IVSE Ratifizierung der Änderung der IVSE: Anpassung Zuständigkeitsregelung für den Bereich A Stand: 12. Mai 2020 Folgende Kantone/FL haben die Änderung der IVSE vom 23. November 2018 ratifiziert (in der chronologischen Reihenfolge der Beschlüsse): Kanton Beschluss LU Regierungsratsbeschluss vom 22. Februar 2019 SO Regierungsratsbeschluss vom 26. Februar 2019 ZH Regierungsratsbeschluss vom 13. März 2019 AI Beschluss der Standeskommission vom 19. März 2019 TI Beschluss des Staatsrates (Consiglio di Stato) vom 27. März 2019 BE Regierungsratsbeschluss vom 24. April 2019 OW Regierungsratsbeschluss vom 30. April 2019 BS Regierungsratsbeschluss vom 14. Mai 2019 UR Regierungsratsbeschluss vom 14. Mai 2019 AG Regierungsratsbeschluss vom 26. Juni 2019 GL Beschluss des Landrates vom 28. August 2019 NW Beschluss des Landrates vom 28. August 2019 SZ Regierungsratsbeschluss vom 10. September 2019 JU Beschluss des Parlamentes vom 2. Oktober 2019 TG Beschluss des Grossen Rates vom 23. Oktober 2019 SH Beschluss des Kantonsrates vom 28. Oktober 2019; Inkrafttreten am 1. April 2020 AR Beschluss des Kantonsrates vom 28. Oktober 2019 GR Beschluss des Grossen Rates vom 4. Dezember 2019; Inkrafttreten am 17. März 2020 BL Regierungsratsbeschluss vom 28. Januar 2020 SG Beschluss des Kantonsrates vom 18. Februar 2020; Inkrafttreten am 21. April 2020 ZG Regierungsratsbeschluss vom 25. Februar 2020 NE Regierungsratsbeschluss vom 23. März 2020