Der Kanton gewährt der Mutter oder dem Vater (im folgenden Elternteile genannt) nach der Geburt eines Kindes während einer bestimmten Zeit Beiträge, sofern sie oder er zur persönlichen Pflege und Betreuung des Kindes einer finanziellen Unterstützung bedarf.
Anerkannte Flüchtlinge, die in die Unterstützungszuständigkeit des Bundes fallen, vorläufig aufgenommene Personen sowie Asylsuchende sind von diesem Gesetz ausgenommen. *