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613.190

Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

(RVzBWIS)

Vom 24.05.2022 (Stand 01.06.2022)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 24. Mai 2022

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)[2].

Art. 2 Antragsrecht

Das Antragsrecht im Sinne von Artikel 23i BWIS steht der Kantonspolizei zu.

Art. 3 Anhörungsrecht

Das Anhörungsrecht im Sinne von Artikel 23j BWIS steht der Kantonspolizei zu.

Art. 4 Vollzug

Für den Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen gemäss Artikel 23k bis Artikel 23q BWIS ist die Kantonspolizei zuständig, soweit nicht das Bundesamt für Polizei zuständig ist.

Art. 5 Elektronische Überwachung

Die durch eine elektronische Überwachung im Sinne von Artikel 23q BWIS erhobenen Personendaten werden nach den Regeln bearbeitet, die für die Überwachung von strafrechtlichen Kontakt- und Rayonverboten gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgesehen ist.

Das Amt für Justizvollzug führt die elektronische Überwachung im Auftrag der Kantonspolizei durch.

Egress

2022-023

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.05.2022 01.06.2022 Erlass Erstfassung 2022-023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 24.05.2022 01.06.2022 Erstfassung 2022-023