Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)[2].
613.190
Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
(RVzBWIS)
Präambel
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Antragsrecht
Das Antragsrecht im Sinne von Artikel 23i BWIS steht der Kantonspolizei zu.
Art. 3 Anhörungsrecht
Das Anhörungsrecht im Sinne von Artikel 23j BWIS steht der Kantonspolizei zu.
Art. 4 Vollzug
Für den Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen gemäss Artikel 23k bis Artikel 23q BWIS ist die Kantonspolizei zuständig, soweit nicht das Bundesamt für Polizei zuständig ist.
Art. 5 Elektronische Überwachung
Die durch eine elektronische Überwachung im Sinne von Artikel 23q BWIS erhobenen Personendaten werden nach den Regeln bearbeitet, die für die Überwachung von strafrechtlichen Kontakt- und Rayonverboten gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgesehen ist.
Das Amt für Justizvollzug führt die elektronische Überwachung im Auftrag der Kantonspolizei durch.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.05.2022 | 01.06.2022 | Erlass | Erstfassung | 2022-023 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.05.2022 | 01.06.2022 | Erstfassung | 2022-023 |