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Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden *

(Zivilschutzgesetz, ZSG)

Vom 17.06.2015 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz[2] sowie Art. 79 der Kantonsverfassung[3],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 17. Februar 2015[4],

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des Bundesrechts:

  1. die Organisation des Schutzdienstes;
  2. die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Kontrolle der Schutzbauten;
  3. die Finanzierung.

Art. 2 Aufgabenteilung

Der Kanton ist Hauptträger des Zivilschutzes.

Die Gemeinden unterstützen den Kanton durch die Wahrnehmung der ihnen in der Bundesgesetzgebung und in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

2. Schutzdienst

Art. 3 Zuständigkeiten 1. Kanton

Der Kanton ist insbesondere zuständig für:

  1. die Festlegung der Organisation, Bestandeszahlen und Sachmittel des Schutzdienstes;
  2. den Bau beziehungsweise die Beschaffung, den Unterhalt und den Betrieb eines Zivilschutzausbildungszentrums;
  3. die Beschaffung, Lagerung, Bewirtschaftung und Unterhalt der Sachmittel des Schutzdienstes;
  4. die Führung und Kontrolle der Daten der Schutzdienstpflichtigen;
  5. die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen zu den in der Organisation festgelegten Einheiten und zur Personalreserve sowie Festlegung der Funktion und Beförderung der Schutzdienstpflichtigen;
  6. die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen;
  7. die Aufnahme von Personen in den freiwilligen Schutzdienst;
  8. die Festlegung der Einsätze und der Einsatzgebiete der Einheiten;
  9. die Bewilligung von gemeinnützigen Arbeitsleistungen während der Wiederholungskurse;
  10. die Bewilligung von Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft;
  11. das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen;
  12. die Entlassung der Schutzdienstpflichtigen aus der Dienstpflicht.

Art. 4 2. Gemeinden

Die Gemeinden stellen dem Kanton unentgeltlich die für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen, für die Einsätze bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie für die Instandstellungseinsätze erforderlichen Räume, Gebäude oder Grundstücke zur Verfügung, soweit keine anderen Nutzungen vorgehen.

Sie geben der zuständigen kantonalen Dienststelle die Daten der Schutzdienstpflichtigen bekannt, welche für den Vollzug der dem Kanton obliegenden Aufgaben notwendig sind.

Art. 5 Aufgebote

Die Daten der Ausbildungsdienste sind den Schutzdienstpflichtigen in der Regel mittels Dienstvoranzeige sechs Monate im Voraus bekannt zu geben.

Schutzdienstpflichtige, die mit deren Einverständnis in Spezialformationen eingeteilt sind, können für Einsätze kurzfristig aufgeboten werden.

Für Einsätze bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie für Instandstellungsarbeiten können aufgeboten werden:

  1. Schutzdienstpflichtige mit Kader- und Spezialistenfunktionen mit einer Vorlaufzeit von einem Tag;
  2. Schutzdienstpflichtige ohne Kader- und Spezialistenfunktionen mit einer Vorlaufzeit von zwei Tagen.

Schutzdienstpflichtige, die nicht von der anstehenden Dienstleistung dispensiert oder beurlaubt wurden, haben einem Aufgebot zur Dienstleistung Folge zu leisten.

Art. 6 Arbeitsleistungen während der Wiederholungskurse

Schutzdienstpflichtige können während der Wiederholungskurse für gemeinnützige Arbeitsleistungen zu Gunsten der Gemeinden eingesetzt werden, wenn der Einsatz:

  1. mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt;
  2. private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
  3. der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient.

Die Gemeinden haben die für den Arbeitseinsatz notwendigen Sachmittel und eine Einsatzleitung bereitzustellen.

Art. 7 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

Schutzdienstpflichtige können für einen Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft eingesetzt werden, wenn es sich um einen Anlass von überregionalem oder kantonalem Interesse handelt.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die für den Arbeitseinsatz notwendigen Sachmittel und eine Einsatzleitung bereitzustellen und die vom Kanton nicht getragenen Kosten zu übernehmen.

3. Schutzbauten

Art. 8 Zuständigkeiten 1. Kanton

Der Kanton ist zuständig für:

  1. die Festlegung der zur Steuerung des Schutzraumbaus massgebenden Gebiete (Beurteilungsgebiete);
  2. die Festlegung der pro Beurteilungsgebiet notwendigen Schutzplätze;
  3. die Erarbeitung der Zuweisungsplanung für den Schutzraumbezug zu Handen der Gemeinden;
  4. die Festlegung des Bedarfs an Schutzanlagen und der Standorte der Schutzanlagen;
  5. den Entscheid über die Schutzraumbaupflicht bei Bauprojekten;
  6. die Genehmigung von Schutzraumbauprojekten einschliesslich der Festlegung der Anzahl Schutzplätze;
  7. die Festlegung der Höhe des Ersatzbeitrags pro nicht erstellten Schutzplatz;
  8. den Entscheid über die Höhe des bauprojektbezogenen Ersatzbeitrags;
  9. den Einzug, die Freigabe und die Verwaltung der Ersatzbeiträge;
  10. die Bewilligung der Aufhebung und die Anordnung der Wiederherstellung von Schutzräumen;
  11. die Baukontrollen von öffentlichen Schutzräumen und von Schutzanlagen;
  12. die Schlusskontrollen von Schutzräumen;
  13. die Kontrollen der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der Schutzbauten sowie die Anordnung von Ersatzvornahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft;
  14. die Verwendung der erhobenen Ersatzbeiträge gemäss den bundesrechtlichen Rahmenbedingungen.

Art. 9 2. Gemeinden

Die Gemeinden sind zuständig für:

  1. die Baukontrollen bei privaten Schutzräumen;
  2. die Mitteilung der Daten der Einwohner- und Objektregister, die für die Erarbeitung der Zuweisungsplanung für den Schutzraumbezug notwendig sind, an die zuständige kantonale Dienststelle;
  3. die Zuteilung der Einwohnerinnen und Einwohner zu den Schutzräumen im Fall der Anordnung des Schutzraumbezugs;
  4. die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen und von Schutzanlagen.

Sie haben der zuständigen kantonalen Dienststelle sämtliche für den Vollzug des baulichen Zivilschutzes notwendigen Daten und Pläne bekanntzugeben.

Art. 10 Rückerstattung von Beiträgen

Wird ein öffentlicher Schutzraum oder eine Schutzanlage mit der Zustimmung des Kantons der Zweckbestimmung entzogen, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer dem Kanton für jedes bis 25 Jahre seit der Beitragsgewährung fehlende Jahr vier Prozent des ausgerichteten Beitrages zu erstatten.

Wird ein öffentlicher Schutzraum oder eine Schutzanlage ohne Zustimmung des Kantons der Zweckbestimmung entzogen, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer den öffentlichen Schutzraum oder die Schutzanlage wiederherzustellen. Kann die Wiederherstellung bautechnisch nicht mehr realisiert werden, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer dem Kanton die Kosten für die Erstellung eines öffentlichen Schutzraumes oder einer Schutzanlage in der gleichen Grösse zu erstatten.

Der Kanton verzichtet in der Regel bei der Aufhebung von Schutzanlagen auf eine Rückforderung, wenn diese auf neue Organisationsstrukturen des Zivilschutzes zurückzuführen ist.

Art. 11 Ergänzung des Bundesrechts

In Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume zu erstellen.

In Wohnhäusern, in denen weniger als fünf Schutzplätze zu bauen sind, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer zwischen der Erstellung des Schutzraumes und der Leistung des Ersatzbeitrages wählen.

Art. 12 Schutzraumbauprojekt

Die Bauherrschaft oder die Eigentümerin oder der Eigentümer hat den Schutzraum entsprechend dem genehmigten Schutzraumbauprojekt zu erstellen und auszurüsten.

Art. 13 Schutzraumkontrollen

Die Bauherrschaft oder die Eigentümerinnen oder der Eigentümer von Schutzräumen haben den mit der Kontrolle des Schutzraumes beauftragten Personen Zutritt zu den Schutzräumen zu gewähren.

Art. 14 Zivilschutzfremde Nutzung

Die Nutzung von öffentlichen Schutzräumen und von Schutzanlagen zu anderen Zwecken ist zulässig, sofern die kurzfristige ordentliche Nutzung der öffentlichen Schutzräume und der Schutzanlage sowie die Nutzung zur Ausbildung und zur Unterbringung von Schutzdienstpflichtigen gewährleistet sind.

Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer der öffentlichen Schutzräume und der Schutzanlagen ist für die Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer verantwortlich.

4. Finanzierung

Art. 15 Spezialfinanzierung

Zur Erfassung und Verwendung der Ersatzbeiträge wird eine Spezialfinanzierung gemäss den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung geführt.

Die Spezialfinanzierung wird mit den vom Kanton erhobenen Ersatzbeiträgen gespiesen.

Das Vermögen der Spezialfinanzierung ist marktkonform zu verzinsen.

Die jährlich anfallenden Kosten gemäss Artikel 16 Absatz 1 können bis zu maximal einem Drittel der Spezialfinanzierung belastet werden, sofern die Finanzierung der Beiträge des Kantons an die anerkannten Mehrkosten der Erstellung von öffentlichen Schutzräumen zur Behebung des Schutzplatzdefizites und an die anerkannten Kosten der Erneuerung privater Schutzräume gesichert ist.

Art. 16 Kanton

Der Kanton trägt 15 Prozent der Kosten nach Abzug des Beitrages aus der Spezialfinanzierung Zivilschutz Ersatzbeiträge für:

  1. die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen;
  2. die Einsätze der Schutzdienstpflichtigen bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie für die Einsätze der Schutzdienstpflichtigen bei Instandstellungsarbeiten;
  3. den Sold der Schutzdienstpflichtigen bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft auf dem Kantonsgebiet;
  4. das Personal und die Sachmittel zur Durchführung der Ausbildungen und Einsätze gemäss Litera a bis c;
  5. die Entschädigung der Offizierinnen und Offiziere, der höheren Unteroffizierinnen und höheren Unteroffiziere und der Mitglieder des Care Teams;
  6. den Betrieb und den Unterhalt eines Zivilschutzausbildungszentrums;
  7. die Schäden, die das Lehrpersonal oder die Schutzdienstpflichtigen in Ausbildungsdiensten oder sonstigen Einsätzen Dritten widerrechtlich zufügen.

Der Kanton kann bei Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft ausnahmsweise auch die Kosten der Verpflegung, des Transports und der Unterkunft der Schutzdienstpflichtigen übernehmen.

Er übernimmt die Kosten für den Bau oder die Beschaffung eines Zivilschutzausbildungszentrums.

Er leistet den Gemeinden ohne oder ohne ausreichende Ersatzbeiträge einen Beitrag von 75 Prozent an die anerkannten Mehrkosten der Erstellung von öffentlichen Schutzräumen bis das Schutzplatzdefizit behoben ist, soweit hierfür vom Kanton erhobene Ersatzbeiträge verfügbar sind.

Er leistet einen Beitrag von 75 Prozent an die anerkannten Kosten der Erneuerung privater und öffentlicher Schutzräume in Gemeinden ohne Ersatzbeiträge, soweit hierfür vom Kanton erhobene Ersatzbeiträge verfügbar sind.

Art. 17 Gemeinden

Die Gemeinden tragen:

  1. die von Bund und Kanton nicht gedeckten Kosten für die Erstellung, den Unterhalt, die Erneuerung und den Betrieb der sich auf ihrem Gebiet befindenden öffentlichen Schutzräume und Schutzanlagen;
  2. die zivilschutzfremden Sachmittelkosten bei Einsätzen des Zivilschutzes auf ihrem Gebiet zur Instandstellung nach Ereignissen der besonderen und ausserordentlichen Lage.

Sie tragen 85 Prozent der Kosten gemäss Artikel 16 Absatz 1 nach Abzug des Beitrages aus der Spezialfinanzierung Zivilschutz Ersatzbeiträge. Die Aufteilung des Kostenanteils auf die einzelnen Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer Einwohnerzahl.

Sie tragen die Kosten für die vom Bund nicht gedeckten Kosten der Erstellung, des Unterhalts, der Erneuerung und des Betriebes der geschützten Sanitätsstellen und der geschützten Spitäler ihrer Spitalregion. Die Aufteilung der von den Gemeinden zu tragenden Kosten auf die einzelnen Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer Einwohnerzahl.

Die von den Gemeinden erhobenen Ersatzbeiträge dürfen für andere Zivilschutzmassnahmen verwendet werden, wenn die Kosten für die Behebung des Schutzplatzdefizits und die Erneuerung der privaten Schutzräume sichergestellt sind und der Kanton die Freigabe erteilt hat.

Art. 18 Gebühren

Die Regierung legt die Gebühren für die Beurteilung von Schutzraumbauprojekten, für Aufwendungen bei Anlagen- und Schutzraumkontrollen, für Administrativ- und Strafverfahren sowie für das Erbringen von Dienstleistungen fest.

5. Rechtspflege

Art. 19 Strafbestimmungen

Die Bauherrschaft oder die Eigentümerin oder der Eigentümer wird mit Busse bis 50 000 Franken bestraft, wenn sie oder er:

  1. den Schutzraum nicht entsprechend dem genehmigten Schutzraumbauprojekt erstellt oder ausrüstet;
  2. einen Schutzraum oder eine Schutzanlage ohne Bewilligung des Kantons aufhebt;
  3. den mit der Kontrolle des Schutzraumes beauftragten Personen den Zutritt zu den Schutzräumen nicht gewährt.

Handelt die Täterin oder der Täter berufsmässig mit Immobilien oder wurde die Tat wiederholt begangen, so kann auf Busse bis 100 000 Franken erkannt werden.

Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.

In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt, von einer Strafe abgesehen oder eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Die Bauherrschaft oder die Eigentümerin oder der Eigentümer hat bei einer Bestrafung nach Absatz 1 Litera a und b zusätzlich zur Busse den Ersatzbeitrag zu entrichten, welcher der Anzahl fehlender Schutzplätze beziehungsweise der Anzahl Schutzplätze entspricht, die der Zweckbestimmung entzogen worden sind.

Art. 20 Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zivilschutz

Das zuständige Departement entscheidet als letzte Instanz im Kanton über vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zivilschutz.

6. 6. … *

Egress

2015-039

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.06.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-039
08.12.2020 01.01.2021 Titel 6. eingefügt 2021-015
08.12.2020 01.01.2021 Art. 21 eingefügt 2021-015
12.06.2025 01.01.2026 Erlasstitel geändert 2025-069
12.06.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1, i) geändert 2025-069
12.06.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1, o) geändert 2025-069
12.06.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 1, e) geändert 2025-069
12.06.2025 01.01.2026 Titel 6. aufgehoben 2025-069
12.06.2025 01.01.2026 Art. 21 aufgehoben 2025-069

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.06.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-039
Erlasstitel 12.06.2025 01.01.2026 geändert 2025-069
Art. 8 Abs. 1, i) 12.06.2025 01.01.2026 geändert 2025-069
Art. 8 Abs. 1, o) 12.06.2025 01.01.2026 geändert 2025-069
Art. 16 Abs. 1, e) 12.06.2025 01.01.2026 geändert 2025-069
Titel 6. 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-015
Titel 6. 12.06.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-069
Art. 21 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-015
Art. 21 12.06.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-069