Die Ausgabenkompetenz ist das Recht, im Rahmen der genehmigten Budgetkredite finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Sie steht der Regierung zu, soweit sie nicht durch die nachstehenden Absätze, durch Rechtserlass oder im Einzelfall durch Regierungsbeschluss für eine konkrete Verpflichtung delegiert ist. *
Die Departemente beschliessen einmalige Verpflichtungen bis 500 000 Franken pro Einheit und jährlich wiederkehrende Verpflichtungen über drei und mehr Jahre bis 200 000 Franken pro Einheit und Jahr. Verpflichtungen, die zur Schadenabwehr unerlässlich sind, können die Departemente ohne Betragslimite beschliessen. *
Die Dienststellen beschliessen einmalige Verpflichtungen bis 100 000 Franken pro Einheit und jährlich wiederkehrende Verpflichtungen über drei und mehr Jahre bis 40 000 Franken pro Einheit und Jahr. Sie sind ohne Betragslimiten zuständig für nachtragskreditbefreite Verpflichtungen gemäss Artikel 20 Absatz 3 Litera a und Litera b des Finanzhaushaltsgesetzes. *
Ohne anderslautende Bestimmungen ab der Stufe der Departemente gelten die Kompetenzen gemäss Absatz 3 auch für Bilanzkonten. Für Ausgaben der Spezialfinanzierung Strassen verdoppeln sich die Beträge. Für Ausgaben im Rahmen von Programmvereinbarungen der Regierung mit dem Bund sind die Dienststellen bis zu den Limiten gemäss Absatz 2 und die Departemente ohne Betragslimiten zuständig. *
Wird eine ursprünglich genehmigte Verpflichtung bis höchstens zehn Prozent überschritten, bestimmt sich die Zuständigkeit zur Genehmigung der Zusatzverpflichtung nach Absatz 2 bis Absatz 4. Ansonsten sind die Gesamtausgaben inklusive der Zusatzverpflichtung für die Bestimmung der Zuständigkeit massgebend. *