– se Abs. 2 und § 38 Abs. 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuerge- tzes des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Februar 1920, und
720.270
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Graubünden betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Präambel
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton
Basel-Landschaft und dem Kanton Graubünden
betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und
Schenkungssteuer (vom 5. Juli 1976)
Von der Regierung genehmigt am 19. Juli 1976
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 10. Au-
gust 1976
Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Re-
gierung des Kantons Graubünden ist gestützt auf
Art. 6
Art. 88
– vo üb od fo 1. de Ka An nü ku 2. di te Sc Sc sc 3. Di ru fü und 92 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden m 21. Juni 1964 1) er die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen er wohltätigen Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern lgende Vereinbarung getroffen worden: Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und die Regierung s Kantons Graubünden erklären, gegenseitig Zuwendungen an den nton und seine Anstalten, an die Kreise und Gemeinden und ihre stalten sowie an juristische Personen mit öffentlichen, gemein- tzigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schen- ngssteuer zu befreien. Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Basel-Landschaft auf e vom Kanton erhobenen Erbschafts- und Schenkungssteuern, sei- ns des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und henkungssteuern sowie auf allfällige kommunale Erbanfall- und henkungssteuern der imAnhang dieser Erklärung erwähnten politi- hen Gemeinden. 1 ese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den beiden Regie- ngen rechtsverbindlich unterzeichnet ist. Die Befreiung gilt auch r alle hängigen Fälle.
Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden, welche sich bisher der vorliegenden Vereinbarung nicht angeschlos- sen haben, wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Ge-
Art. 113
Abs Nunmehr 1.07.20
, BR 720.000 08 1
.270 Gegenrechtsvereinbarung mit Basel-Land über Steuerbefreiungen
1.07.2008 meinden eingetretenen Erbanfälle und vollzogenen Schenkungen ge- währt. 1)
. 1 Die Regierungen der beiden Kantone können diese Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigen.
Bis heute haben 199 Gemeinden den Beitritt erklärt.
Noch keine Beitrittserklärungen liegen von folgenden 14 Gemein- den vor: 2) Feldis/Veulden Saas i.P. Furna S-chanf Grüsch Sent Lostallo Tschappina Lü Urmein Mastrils Valendas Ruschein Zillis-Reischen