Der Kanton Luzern und der Kanton Graubünden halten auf dem Gebiet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.
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Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Präambel
Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung
von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Von der Bündner Regierung genehmigt am 21. April 1998
Vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt am 13. Februar 1998
Der Regierungsrat des Kantons Luzern und die Regierung des Kantons
Graubünden vereinbaren:
Art. 1
Art. 2
Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf:
- den Kanton und seine Anstalten;
- die Kreise, Einwohner- und Bürgergemeinden sowie ihreAnstalten;
- die staatlich anerkannten Landeskirchen und Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten;
- die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen;
- die übrigen juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Art. 3
Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Luzern auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer, seitens des Kantons Graubünden auf die kantonale Nachlass- und Schenkungssteuer und allfällige kommunale Erbschafts- und Schenkungssteuern der im Anhang erwähnten Gemeinden.
Art. 4
Die Behörden beider Kantone verpflichten sich zur gegenseitigen Benach- richtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die mate- riellen oder formellen Voraussetzungen, auf welche diese Gegenrechtsver- einbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung erfahren.
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.300 Gegenrechtsvereinbarung i.S. Erbschafts- und Schenkungssteuer
1.7.98
Art. 5
Beide Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Gegenrechtsvereinbarung zurück- zutreten.
Art. 6
Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt am Tage der beidseitigen Unter- zeichnung in Kraft. Die Befreiung gilt für die nach diesem Zeitpunkt ein- getretenen Erbschaften, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen.
Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden, die sich bisher der Gegenrechtsvereinbarung nicht angeschlossen haben 1) , wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Gemeinde eingetretenen Erbschaften, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen gewährt.