Der Kanton gewährt den Gemeinden, die im Bereich der materiellen Sozialhilfe übermässig belastet sind, einen Ausgleich.
Der Ausgleich bemisst sich nach den Nettoaufwendungen der Gemeinden aufgrund von Leistungen gemäss:
- Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger;
- Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder;
- Artikel 63a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
Zu den Nettoaufwendungen zählen Leistungen, zu denen die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, abzüglich der Einnahmen aus Rückerstattungen, aus der Verwandtenunterstützungspflicht und aus Versicherungsleistungen. Die Regierung kann für die Nettoaufwendungen Normkosten festlegen.
Für den Ausgleich massgebend ist das Verhältnis der Nettoaufwendungen zum Ressourcenpotenzial der Gemeinde. Der Ausgleich beträgt in Prozent des Ressourcenpotenzials:
- bis zu 3 Prozent des Ressourcenpotenzials: 0 Prozent;
- von 3 bis 4,5 Prozent des Ressourcenpotenzials: 20 Prozent;
- von 4,5 bis 6 Prozent des Ressourcenpotenzials: 40 Prozent;
- von 6 bis 7,5 Prozent des Ressourcenpotenzials: 60 Prozent;
- von 7,5 bis 9 Prozent des Ressourcenpotenzials: 80 Prozent;
- ab dem 9. Prozent des Ressourcenpotenzials: 100 Prozent.
Die Regierung erhöht die Ausgleichsschwellen gemäss Absatz 4 um je einen Prozentpunkt, sofern das Total der Einwohner in den Ausgleichsgemeinden 50 Prozent der Gesamteinwohner des Kantons übertrifft.
Die Nettoaufwendungen werden auf Gesuch der Gemeinden hin jeweils im Folgejahr festgelegt und ausgeglichen.
Die Gemeinden sind für ungerechtfertigte Beiträge rückzahlungspflichtig. Eine Rückforderung hat innerhalb von drei Jahren nach der ordentlichen Beschlussfassung des Lastenausgleichs Soziales zu erfolgen. *