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730.220

Verordnung über den Finanzausgleich

(FAV)

Vom 30.06.2015 (Stand 01.03.2021)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 30. Juni 2015

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

Das Amt für Gemeinden (Amt) ist für den Vollzug des Finanzausgleichs zuständig, soweit nicht eine besondere Zuständigkeit bestimmt ist.

Die Dienststellen, welche Daten für den Finanzausgleich verwalten, sorgen für das fristgerechte Bereitstellen der benötigten Daten und für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.

Art. 2 Aufgaben des Amtes

Das Amt koordiniert die Arbeiten mit jenen Dienststellen, welche Daten für den Finanzausgleich verwalten. Es erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen für das Departement und für die Regierung.

Es nimmt die Auszahlungen der Beiträge vor. Davon ausgenommen sind die Beiträge des Lastenausgleichs Soziales. Es stellt den ressourcenstarken Gemeinden die Finanzierungsbeiträge für den Ressourcenausgleich in Rechnung. *

Es prüft die Wirksamkeit des Finanzausgleichs und erstellt den Wirksamkeitsbericht. Es beauftragt die Gemeinden mit der Zustellung der benötigten Gemeindedaten und orientiert sie in geeigneter Form über die Funktionsweise und Wirkungen des Finanzausgleichs.

Es fördert Gemeindezusammenschlüsse und bereitet die Beschlüsse für Förderbeiträge vor.

Art. 3 Ausgleichs- und Bemessungsjahre

Das Ausgleichsjahr ist das Vollzugsjahr für den Ressourcen- und Lastenausgleich. Im Ausgleichsjahr werden die Ausstattungsbeiträge für den Ressourcenausgleich (RA) sowie die Beiträge für den Gebirgs- und Schullastenausgleich (GLA) ausgerichtet und die Finanzierungsbeiträge sind an den RA zu entrichten. Die Beiträge für den Lastenausgleich Soziales (SLA) werden im Folgejahr ausgerichtet.

Die Bemessungsjahre sind jene Jahre, welche als Grundlage für die Datenermittlung dienen. Die massgebenden Ressourcen basieren auf dem Durchschnitt der letzten zwei verfügbaren Jahre einschliesslich der Nachträge. Die massgebenden Stichtagsdaten basieren auf der letztverfügbaren Erhebung.

Bei Gemeindezusammenschlüssen, welche auf den Januar eines Ausgleichsjahres in Kraft treten, werden die Bemessungsgrundlagen der betroffenen Gemeinden aggregiert.

Art. 4 Termine

Die Regierung legt das Ressourcenpotenzial, den Ressourcenindex, die Finanzierungs- und Ausstattungsbeiträge für den RA sowie die Beiträge für den GLA jeweils bis spätestens Ende August des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres fest und teilt diese den Gemeinden mit.

Die vom Amt anzuweisenden Beiträge für den RA und für den GLA erfolgen jeweils in zwei gleich grossen Teilzahlungen mit Fälligkeiten 20. Juni und 20. Dezember. Fällt diese Valuta auf ein Wochenende, verschiebt sich die Fälligkeit auf den folgenden Montag. Die Rechnungen für die RA-Finanzierungsbeträge sind den betroffenen Gemeinden in der Regel zwei Monate vor der Fälligkeit zuzustellen.

Das Gesuch der Gemeinden um einen Beitrag aus dem SLA ist jeweils bis spätestens Ende April des dem Ausgleichsjahr folgenden Jahres einzureichen.

Art. 5 Einsichtsrecht

Die Gemeinden erhalten auf Verlangen umfassende Einsicht in die für sie massgeblichen Berechnungsgrundlagen.

Art. 6 Datengrundlagen

Zur Ermittlung der einzelnen Masszahlen dienen folgende statistische Grundlagen (in Klammern: zuständige Dienststelle für Datenlieferungen):

  1. Einkommens- und Vermögenssteuern, Liquidationsgewinnsteuern und Aufwandsteuern der natürlichen Personen sowie Quellensteuern 3 und 4 Jahre vor dem Ausgleichsjahr (Steuerverwaltung);
  2. Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen 3 und 4 Jahre vor dem Ausgleichsjahr (Steuerverwaltung);
  3. Steuerwerte der Liegenschaften zum Ansatz von 1,5 Promille per Ende des zweiten Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Immobilienbewertung);
  4. Wasserzinsen 2 und 3 Jahre vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Energie und Verkehr);
  5. Abgeltungsleistungen für Einbussen bei der Wasserkraftnutzung 2 und 3 Jahre vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Energie und Verkehr);
  6. ständige Wohnbevölkerung gemäss der eidgenössischen Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) per Ende des dritten Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Wirtschaft und Tourismus);
  7. massgebende Anzahl steuerpflichtiger Personen per Ende des dritten Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Steuerverwaltung);
  8. Schülerzahl des Kindergartens und der Volksschule gemäss eidgenössischer Schülerstatistik und des Untergymnasiums nach Wohnort und Schulort für das letzte abgelaufene Schuljahr vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Volksschule und Sport);
  9. Gesamtfläche abzüglich der Fläche für stehende und fliessende Gewässer und der weiteren unproduktiven Fläche gemäss Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik (Amt für Wirtschaft und Tourismus);
  10. eidgenössische Statistik über die Anzahl Einwohner in Streusiedlungen per Ende des dritten Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Landwirtschaft und Geoinformation; GIS-Zentrale);
  11. Strassenklassifizierung der Gemeindestrassen gemäss dem Bundesamt für Landestopografie (Amt für Landwirtschaft und Geoinformation; GIS-Zentrale);
  12. Länge Kantonsstrasse innerorts (Tiefbauamt).

Die Daten sind so zu bereinigen, dass sie den definierten Bezugsgrössen des Finanzausgleichs entsprechen. Elemente, welche nicht dazu gehören, sind zu entfernen, offensichtliche Fehler zu korrigieren. Die entsprechenden Bereinigungen sind so zu dokumentieren, dass der Nachvollzug der Änderungen auch für Dritte gewährleistet ist.

Massgebend sind die jeweils Ende März letztverfügbaren Daten.

Die Dienststellen, welche Daten für die Berechnung des Ressourcenpotenzials und den GLA verwalten, liefern dem Amt die erforderlichen Angaben pro Gemeinde und im Total bis spätestens Ende April.

Art. 7 Ausserordentliche Verhältnisse

Wo die Datengrundlagen zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führen, kann die Regierung nach Anhören der Gemeinde Korrekturen vornehmen. Diese sind zweckmässig zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.

Art. 7a * Fehlerhafte Berechnungen

Übersteigen die Korrekturen die Erheblichkeitsgrenzen gemäss Artikel 15a des Finanzausgleichsgesetzes[2], erfolgt ein korrigierter Beschluss der Regierung. Fehlerhafte Berechnungen sind unverzüglich zu korrigieren.

Die Korrekturen können mit den Beiträgen des Folgejahres verrechnet werden.

Art. 8 Verrechnungsverbot

Die aus dem Finanzausgleich resultierenden Leistungen können nicht gegenseitig verrechnet werden, dies auch nicht mit Forderungen unter anderen Rechtstiteln. Ausgenommen sind korrigierte Werte gemäss Artikel 7a. *

2. Ressourcenausgleich (RA)

Art. 9 Berechnung der Beiträge

Die RA-Finanzierungsbeiträge und die RA-Ausstattungsbeiträge werden jährlich im Vorjahr des Ausgleichsjahres aufgrund der dem Grossen Rat zu beantragenden Ansätze berechnet.

Für Gemeinden mit einem Ressourcenindex zwischen 40 und 100 Punkten erfolgt ein progressiv wirkender Ausgleich. Der Tarif für die Progression ist so festzulegen, dass der Ausgleichssatz mit fallendem Ressourcenindex kontinuierlich steigt.

3. Lastenausgleich

3.1. Gebirgs- und Schullastenausgleich (GLA)

Art. 10 Masszahlen

Zur Ermittlung von Sonderlasten aufgrund von Besiedlungsstruktur, Fläche und Topografie sowie Schülerquote werden drei Masszahlen im Sinne von Lastenindikatoren verwendet.

Die Masszahl Besiedlungsstruktur erfasst einerseits die Anzahl Einwohner pro Gemeinde, welche in dispersen Siedlungen bis 25, 50, 100 und 200 Einwohner leben und andererseits die produktive Fläche pro Einwohner. Diese beiden Indikatoren werden gleich stark gewichtet.

Die Masszahl Strassenlänge erfasst für jede Gemeinde Aufwandkategorien mit Normkosten für die Werterhaltung und den Betrieb pro Kilometer und Jahr, unterschieden nach Gemeindestrassen, Quartierstrassen und Kantonsstrassen innerorts. Pro Gemeinde werden die Normkosten pro Einwohner ermittelt.

Die Masszahl Schülerquote bemisst sich aufgrund der Anzahl Volksschüler inklusive Untergymnasialschüler pro Einwohner.

Art. 11 Ermittlung Indexwerte

Die für die Verteilung der GLA-Mittel relevanten Masszahlen werden so in Indexzahlen umgerechnet, dass der jeweilige Index für sämtliche Gemeinden 100 Indexpunkte beträgt.

Die Teilindikatoren werden durch Standardisierung vergleichbar gemacht. Zur Standardisierung werden Indexwerte über 200 Punkte wie folgt angerechnet:

  1. Indexwerte von 200 bis 300 Punkten 75 Prozent;
  2. Indexwerte von 300 bis 400 Punkten 50 Prozent;
  3. Indexwerte von 400 bis 500 Punkten 25 Prozent;
  4. Indexwerte über 500 Punkte 0 Prozent.

Der Totalindex entspricht der Summe der Teilindizes der drei Masszahlen.

Art. 12 Berechnung des Beitrags

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Ausgleichsbeitrags bildet der Totalindex pro Gemeinde. Massgebend ist jener Indexwert, welcher 300 Punkte übersteigt. Der Indexüberschuss wird mit der Einwohnerzahl gewichtet. Für die Verteilung der GLA-Mittel auf die Gemeinden werden 10 Prozent des Ressourcenpotenzials multipliziert mit dem Ressourcenindex jeder Gemeinde berücksichtigt.

… *

Art. 13 GLA bei Gemeindezusammenschluss

Führt ein Gemeindezusammenschluss zu einer substanziellen Einbusse an GLA-Mitteln, kann die Regierung der neuen Gemeinde – soweit nicht im einmaligen Förderbeitrag abgegolten – während längstens zehn Jahren einen GLA-Beitrag gewähren. Der jährliche Beitrag entspricht maximal dem Total der vom Zusammenschluss betroffenen Gemeinden im Jahr der Beitragszusicherung. Vorbehalten bleibt ein allfällig höherer Beitrag aufgrund der ordentlichen Neuberechnung.

3.2. Lastenausgleich Soziales (SLA)

Art. 14 Gesuch

Eine Gemeinde, welche einen Ausgleichsbeitrag beansprucht, reicht dem kantonalen Sozialamt bis spätestens Ende April des Folgejahres ein Gesuch ein.

Die Gemeinde hat die massgeblichen Aufwendungen und Erträge sowie die Höhe des Ausgleichsbeitrags gemäss den Vorgaben des kantonalen Sozialamtes nachzuweisen.

Dem Gesuch sind ein entsprechender Auszug aus der Jahresrechnung sowie eine Vollständigkeitserklärung beizulegen. Liegt die Jahresrechnung Ende April noch nicht vor, müssen der Auszug und die Vollständigkeitserklärung bis zu einer vom kantonalen Sozialamt eingeräumten Frist nachgereicht werden.

Art. 15 Massgebliche Berechnungsgrössen

Massgeblich sind die tatsächlichen Ausgaben aufgrund von Unterstützungsleistungen und Alimentenbevorschussungen des Vorjahres gemäss den gesetzlichen Vorgaben.

Ansprüche auf Rückerstattungen des Bundes, anderer Kantone oder Dritter aus Unterstützungsleistungen, Alimentenbevorschussungen und Verwandtenunterstützungspflicht sowie auf Versicherungsleistungen sind durch die Gemeinden geltend zu machen. Diesbezügliche Einnahmen sind mit den massgeblichen Aufwendungen zu verrechnen.

Das massgebliche Ressourcenpotenzial entspricht jenem, welches die Regierung für den Ressourcenausgleich des Vorjahres festgelegt hat.

Entsteht aufgrund überjähriger Leistungen einmalig ein hoher Lastenausgleich Soziales und wird dieser nicht jährlich abgerechnet, wird das massgebliche Ressourcenpotenzial für dieselbe Zeitdauer berechnet, für welche die Leistungen erbracht worden sind. *

Art. 16 Zuständigkeiten und Auszahlung

Die von der gesuchstellenden Gemeinde nachgewiesenen Nettoaufwendungen sowie der Ausgleichsbeitrag werden vom kantonalen Sozialamt betreffend Anrechenbarkeit nach Risikogesichtspunkten geprüft. Das Sozialamt stellt dem Amt für Gemeinden bis spätestens Ende Juni die Unterlagen mit den Beitragsansprüchen der Gemeinden zu.

Die Regierung legt den Ausgleichsbeitrag bis spätestens Ende August fest.

Ausgleichsbeiträge unter 500 Franken werden nicht ausgerichtet.

Art. 16a * Rückerstattung ungerechtfertigter Beiträge

Entdeckt das kantonale Sozialamt, dass eine frühere Abrechnung zu einer ungerechtfertigten höheren Beitragsleistung des Lastenausgleichs Soziales geführt hat, kann die Differenz von der Gemeinde zurückgefordert werden.

Eine Rückforderung ist insbesondere dann angezeigt, wenn im Nachhinein unkorrekte Angaben entdeckt werden oder eine Rückzahlung an die Gemeinde die betroffene Abrechnungsperiode massgeblich beeinflusst hätte.

Liegt ein Fall von ungerechtfertigten Beiträgen vor, so verfügt das kantonale Sozialamt eine Korrektur.

3.3. Individueller Härteausgleich für besondere Lasten (ILA)

Art. 17 Gesuch

Eine Gemeinde kann dem Amt jederzeit ein Gesuch um einen ILA-Beitrag unterbreiten.

Das Gesuch hat alle zur Prüfung notwendigen Informationen und Unterlagen zu enthalten. Es hat die ausserordentlichen und unbeeinflussbaren Lasten, die nachhaltige Störung des Haushaltsgleichgewichts sowie das Ausschöpfen der zumutbaren Selbsthilfe im Detail nachzuweisen.

Art. 18 Beitragsgewährung und Zuständigkeit

Der ILA-Beitrag wird in der Regel als einmaliger Beitrag gewährt. Er ist so festzulegen, dass die Gemeinde dadurch wirksam und nachhaltig entlastet wird.

Das Amt prüft das Gesuch und führt die erforderlichen Erhebungen durch. Es prüft insbesondere die Nachhaltigkeit der Beitragsverwendung.

Die Regierung entscheidet im Einzelfall über die Beitragsgewährung sowie über die Dauer und Stufe der besonderen Finanzaufsicht. Vorbehalten ist der erforderliche Kredit des Grossen Rates.

4. Wirksamkeit

Art. 19 Wirksamkeitsbericht

Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat periodisch einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit des Finanzausgleichs. Der Bericht zeigt, wie sich die Instrumente des Finanzausgleichs auswirken.

Der Bericht gibt jeweils für die analysierte Periode Auskunft über insbesondere:

  1. die Veränderung in der Verteilung der öffentlichen Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Handlungsspielraum und die Finanzen der Gemeinden;
  2. die Entwicklung der Ressourcen der Gemeinden und ihrer Belastung durch die Erfüllung der notwendigen Aufgaben;
  3. die Wirkung des Finanzausgleichs auf die Gemeindestrukturen;
  4. die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs, insbesondere über die Entwicklung der Steuerbelastungsunterschiede;
  5. die Zweckmässigkeit der Bemessungsgrundlagen für die Erfassung der Ressourcenstärke und der Sonderlasten sowie die Angemessenheit der Dotierung der Ausgleichsgefässe;
  6. die jährliche Volatilität der Ausgleichsbeiträge sowie die bewilligten und abgelehnten Gesuche für ILA-Beiträge;
  7. den Bedarf für eine Anpassung der Rechtsgrundlagen.

Der Bericht mit allfälligen Massnahmenvorschlägen kann dem Grossen Rat separat oder im Rahmen der Botschaft zum Budget oder der Jahresrechnung unterbreitet werden.

5. 5. … *

Egress

2015-021

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.06.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-021
09.02.2021 01.03.2021 Art. 2 Abs. 2 geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, a) geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, c) aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, d) aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, e) geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, h) geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, i) geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 7a eingefügt 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 15 Abs. 4 eingefügt 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 16a eingefügt 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Titel 5. aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 20 aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 21 aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 22 aufgehoben 2021-006

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 30.06.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-021
Art. 2 Abs. 2 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 6 Abs. 1, a) 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 6 Abs. 1, c) 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 6 Abs. 1, d) 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 6 Abs. 1, e) 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 6 Abs. 1, h) 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 6 Abs. 1, i) 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 7a 09.02.2021 01.03.2021 eingefügt 2021-006
Art. 8 Abs. 1 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 12 Abs. 2 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 15 Abs. 4 09.02.2021 01.03.2021 eingefügt 2021-006
Art. 16a 09.02.2021 01.03.2021 eingefügt 2021-006
Titel 5. 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 20 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 21 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 22 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006