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Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Präambel

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf

in der Schweiz

Vom 22. November 1973

Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974

In Kraft getreten am 1. Oktober 1975

Art. 1

Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzver- kaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung Zweck der kantonalen Salzregale.

Art. 2

Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Ver- kauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung an- geschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsali- nen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen ge- nannt, ausgeübt. Salzregal

Art. 3

Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung ange- schlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebüh- ren. Gebühren

Art. 4

Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden. Preise

In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

Art. 5

Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach ei- nem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet. Einnahmen

Art. 6

Die Organe dieser Vereinbarung sind: Organe – der Verwaltungsrat, – die Geschäftsleitung,

.200 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf – die Kontrollstelle der Rheinsalinen.

Art. 7

Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungs- rat der Rheinsalinen. Verwaltungsrat

Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:

  1. Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Ver- teilungsschlüssels
  2. Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren
  3. Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten
  4. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Ver- einbarung.

Bei Geschäften gemäss Absatz 2 litera a) bis d) sind nur die Verwal- tungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Ver- einbarung angeschlossenen Kantone sind.

Art. 8

Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Geschäftsleitung

Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:

  1. lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus demAusland bezogenen Salzarten
  2. Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regal- gebühr
  3. Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone
  4. Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone
  5. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössi- schen Instanzen
  6. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

Art. 9

Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben: Kontrollstelle

  1. Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren
  2. Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Ver- waltungsrat verlangten Auskünfte.

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Art. 10

Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsa- linen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Artikel 7 Absatz 3 Anwendung findet. Rechtsschutz

Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.

Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kan- tonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung wer- den vom Bundesgericht entschieden.

Art. 11

Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt ha- ben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu set- zen. 1) Für diesen Beschluss ist Artikel 7 Absatz 3 sinngemäss anwendbar. Inkrafttreten und Beitritt

Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundes- rates ein.

Art. 12

Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungs- frist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Austritt

Also beschlossen durch die ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen am 22. Novem- ber 1973 in Zürich.

Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: seit: Zürich 4. Dezember 1974 Bern 8. Januar 1975 Luzern 28. November 1974 Uri 23. Oktober 1974 Schwyz 29.April 1974 Obwalden 18. Juni 1974 Nidwalden 13. Juli 1974 Glarus 14. Juni 1974 Zug 23. Juni 1975 Freiburg 12. August 1974 Solothurn 23. Oktober 1974 Basel-Stadt 25. Juni 1974 Basel-Landschaft 16. Juli 1974