Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt des Bundesrechtes und des kantonalen Raumplanungsrechtes für alle Enteignungen und die Feststellung und Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen. *
Ist eine Enteignung nach eidgenössischem und kantonalem Recht möglich, so kann der Enteigner bestimmen, nach welchem Rechte sie durchzuführen ist. Nach Erteilung des Enteignungsrechts besteht dieses Wahlrecht nicht mehr. *