Zur Anordnung von Massnahmen sowie zum Erlass von Verfügungen und zur behördlichen Genehmigung einschlägiger Vorlagen ist die Regierung in folgenden Fällen zuständig:
| 1. | Artikel 4: Genehmigung der Einräumung von Nutzungsrechten jeder Art; | ||
| 2. | Artikel 11: Zwangsweise Erteilung von Nutzungsrechten; | ||
| 3. | Artikel 14: Verteilung von Entschädigungen für Steuerausfälle; | ||
| 4. | Artikel 15: Zustimmung und Kostenverteilung bei Anlagen zum Ausgleich des Wasserabflusses; | ||
| 5. | Artikel 17: Nutzbarmachung von Privatgewässern und Privatrechten an öffentlichen Gewässern; | ||
| 6. | Artikel 21 und 24: Kantonale Wasserbaupolizei und Schiffahrt; | ||
| 7. | Artikel 23: Schutz der Fischerei; | ||
| 8. | Artikel 28: Bau und Betrieb von Flösseinrichtungen an Wasserwerken; | ||
| 9. | Artikel 32 bis 37: Regelung des Gebrauchs von regulierten Gewässern; Festsetzung allfälliger Entschädigungen an Nutzungsberechtigte, die in der Ausübung ihrer Rechte beschränkt werden; Festsetzung von Beitragspflichtigen; zwangsweise Bildung von Genossenschaften; Entscheid über Beitritt und Beteiligung von Genossenschaftern; Aufstellung und eventuelle Abänderung von Genossenschaftsstatuten. | ||
Die Regierung kann einzelne dieser Befugnisse einem ihrer Departemente übertragen.
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