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815.100

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

(Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG)

Vom 08.06.1997 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991[1]

vom Volke angenommen am 8. Juni 1997[2]

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, den Vollzug des Bundesrechts über den Gewässerschutz zu gewährleisten. Es regelt insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton.

Art. 2 Zuständigkeit

Soweit nicht die Gemeinden oder Organe des Bundes zuständig sind, vollzieht der Kanton das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer[3] (Bundesgesetz).

Den Gemeinden obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften des Bundes und des Kantons sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen.

Der Grosse Rat bezeichnet das zuständige Departement (Departement) und die Fachstelle für Gewässerschutz (Fachstelle).

Art. 3 Gemeindeverbindungen

Zum zweckmässigen Vollzug des Bundesgesetzes[4] können sich zwei oder mehrere Gemeinden nach Massgabe des Gemeindegesetzes zu Gemeindeverbindungen zusammenschliessen.

Die Vorschriften dieses Gesetzes, welche die Gemeinden betreffen, finden auf die Gemeindeverbindungen sinngemäss Anwendung.

Art. 4 Übertragung von Befugnissen der Fachstelle

Verfügt eine Gemeinde für sich allein oder gemeinsam mit anderen über den erforderlichen technischen Dienst, so kann ihr das Departement auf Gesuch hin Befugnisse der Fachstelle übertragen.

Die von den Gemeinden gestützt auf übertragene Befugnisse erlassenen Verfügungen sind der Fachstelle mitzuteilen.

Art. 5 Beizug von Körperschaften und Privaten

Die Vollzugsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften und fachlich ausgewiesene Private beiziehen.

Art. 6 Verursacherprinzip

Wer Massnahmen nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesgesetz[5] verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 7 Information

Die zuständigen kantonalen Behörden und die Gemeinden informieren die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer. Sie empfehlen Massnahmen zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen auf die Gewässer.

Art. 8 Zwangsmassnahmen

Die verfügenden Behörden können die von ihnen angeordneten Massnahmen zwangsweise durchsetzen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 41ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren[6].

Art. 9 Gebühren für Dienstleistungen

Der Kanton und die Gemeinden erheben Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und dem Bundesgesetz[7].

Die Gebührenordnung wird im Kanton von der Regierung, in den Gemeinden von der nach kommunalem Recht zuständigen Behörde erlassen.

2. Einleitung und Behandlung von Abwasser

2.1. Genereller Entwässerungsplan

Art. 10 Genereller Entwässerungsplan

Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungsplan. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Fachstelle.

Abwassertechnische Massnahmen, die nicht dem generellen Entwässerungsplan entsprechen, bedürfen der Zustimmung durch die Fachstelle. *

2.2. Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser

Art. 11 Grundsätze

Die Einleitung und Behandlung von Abwasser richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  1. verschmutztes Abwasser muss behandelt werden;
  2. behandeltes Abwasser darf man nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen;
  3. den Abwasserreinigungsanlagen darf nur verschmutztes Abwasser zugeführt werden;
  4. nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen; erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, ist es nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans oder mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.

Art. 12 Verschmutztes Abwasser 1. Zuständigkeit der Gemeinden

Die Gemeinden sorgen dafür, dass im Bereich der öffentlichen Kanalisation verschmutztes Abwasser in die Kanalisation eingeleitet und der Abwasserreinigungsanlage zugeführt wird.

Sie sorgen dafür, dass verschmutztes Abwasser aus kleineren Gebäuden und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, auf befriedigende Weise beseitigt wird; die Fachstelle ist anzuhören.

Bei Landwirtschaftsbetrieben entscheiden die Gemeinden nach Massgabe des Bundesgesetzes[8], ob das häusliche Abwasser mit der Gülle verwertet werden darf.

Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen sorgen die Gemeinden für die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren; die Fachstelle ist anzuhören.

Art. 13 2. Zuständigkeit der Fachstelle

Die Fachstelle prüft bei Abwassereinleitungen aus Industrie und Gewerbe, ob die Anforderungen des Bundesrechts erfüllt sind.

In folgenden Fällen ordnet sie die Vorbehandlung oder die Beseitigung des Abwassers an:

  1. für Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht;
  2. für Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.

Die Fachstelle ordnet die Behandlung für Abwasser aus einer öffentlichen Kanalisation an, das noch nicht in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage behandelt werden kann.

Art. 14 Nicht verschmutztes Abwasser

Die Gemeinden sorgen dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes beseitigt wird.

Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer, die im generellen Entwässerungsplan nicht vorgesehen sind, bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Behörde.

Art. 15 Abwassertechnische Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen

Die Gemeinden prüfen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, ob die abwassertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ist für das Bauvorhaben die Fachstelle anzuhören oder liegt eine Zuständigkeit der Fachstelle nach Artikel 13 vor, sind die Baugesuchsunterlagen an diese weiterzuleiten.

Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen. Verfügungen der Fachstelle sind den Gesuchstellenden durch die Gemeinden gleichzeitig mit der Baubewilligung zu eröffnen.

Art. 16 Sanierung

Bei gesetzeswidrigen Einleitungen oder Versickerungen durch Private verfügen die Gemeinden von Amtes wegen oder auf Antrag der Fachstelle die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes.

2.3. Abwasseranlagen

Art. 17 Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen

Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen ist Sache der Gemeinden. *

Sie können diese Aufgaben einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder an Private übertragen.

Die Regierung kann eine Gemeinde verpflichten:

  1. innert angemessener Frist eine zentrale Abwasserreinigungsanlage und das erforderliche Kanalisationsnetz zu erstellen sowie sachgemäss zu unterhalten und zu betreiben;
  2. sich gegen angemessene Entschädigung an eine bestehende Anlage anzuschliessen;
  3. zusammen mit anderen Gemeinden eines geografisch oder wirtschaftlich zusammenhängenden Gebietes gemeinsame Abwasseranlagen zu bauen und zu betreiben;
  4. innert angemessener Frist bestehende öffentliche Abwasseranlagen zu sanieren, zu erweitern oder zu ersetzen sowie die Finanzierung sicherzustellen.

Art. 17a * Anhörung der Fachstelle

Bauvorhaben, welche öffentliche Abwasseranlagen betreffen, sowie Massnahmen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität sind der Fachstelle zur Anhörung zu unterbreiten, bevor die Baubewilligung erteilt wird beziehungsweise bevor die Massnahmen beschlossen werden.

Art. 18 Mitbenützung öffentlicher Anlagen

Die Regierung kann die Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Abwasseranlagen verpflichten, Gemeinden und Privaten ausserhalb ihres Einzugsgebietes gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung zu gestatten, soweit diese im öffentlichen Interesse liegt.

Wird über die Kostenbeteiligung keine Einigung erzielt, entscheidet die Regierung.

Art. 19 Mitbenützung privater Anlagen

Die Gemeinden können die Inhaberinnen und Inhaber privater Abwasseranlagen verpflichten, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung zu gestatten.

Über die Mitbenützung einer privaten Abwasseranlage über die Gemeindegrenze hinaus entscheidet im Streitfall die Regierung.

Können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, entscheidet die verfügende Behörde.

Art. 20 Überwachung und Ausbildung

Die Gemeinden überwachen die privaten Abwasseranlagen.

Die Fachstelle sorgt für die periodische Kontrolle der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen und für die Ausbildung des Fachpersonals.

Art. 21 Beiträge und Gebühren

Die Gemeinden erheben für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Gebühren.

Soweit besondere Umstände vorliegen, tragen die Gemeinden die Restkosten aus allgemeinen Mitteln.

Die Inhaberinnen und Inhaber von Abwasseranlagen bilden für Unterhalt, Sanierung und Ersatz angemessene Rückstellungen.

Art. 22 Abwasserreglemente

Bau und Betrieb öffentlicher und privater Abwasseranlagen, Anschlusspflicht, Anschlussvoraussetzungen, Verfahren und Finanzierung der Bau- und Betriebskosten sind von den Gemeinden im Baugesetz und in einem Abwasserreglement zu ordnen.

3. Planerischer Schutz

Art. 23 Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale

Die Regierung nimmt nach Anhören der Gemeinden die Einteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche vor und scheidet Grundwasserschutzareale aus.

Art. 24 Grundwasserschutzzonen

Die Gemeindevorstände scheiden nach Anhören der Inhaberinnen und Inhaber sowie auf Antrag der Fachstelle die Schutzzonen um Grundwasser- und Quellfassungen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.

Die Schutzzonenpläne und die dazugehörigen Reglemente bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung.

Art. 25 Verfahren

Die Schutzzonenpläne und die dazugehörigen Reglemente werden in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt. *

Wer durch die Schutzzonenausscheidung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung zu haben glaubt, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Über die Einsprachen entscheidet der Gemeindevorstand.

Gegen Einspracheentscheide des Gemeindevorstands kann innert 30 Tagen seit Mitteilung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden. *

Über Beschwerden entscheidet die Regierung gleichzeitig mit der Genehmigung der Schutzzonenpläne und der dazugehörigen Reglemente.

Art. 26 Entschädigung

Allfällige Entschädigungsansprüche bei der Ausscheidung von Schutzzonen um Grundwasser- und Quellfassungen werden sinngemäss nach den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes[9] beurteilt.

Im Falle der vorsorglichen Ausscheidung können die Kosten auf diejenigen abgewälzt werden, welche künftig Wasser beziehen.

4. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 27 Sammelstellen

Die Einrichtung von Sammelstellen für wassergefährdende Flüssigkeiten sowie deren unschädliche Verwertung oder Beseitigung richtet sich nach den Vorschriften über die Beseitigung von Sonderabfällen der kantonalen Abfallgesetzgebung.

Art. 28 Betriebsanlagen und Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Für Betriebsanlagen und für Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die dem Wasser oder dem Boden Wärme entziehen oder abgeben, ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich.

5. Schadenverhütung und -behebung

Art. 29 Schadendienst

Die Gemeinden und der Kanton organisieren und unterhalten gemeinsam einen den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Schadendienst.

Private Betriebe, in denen wassergefährdende flüssige oder feste Stoffe hergestellt, verarbeitet, gelagert oder befördert werden, können von der Regierung verpflichtet werden, einen eigenen Schadendienst für Sofortmassnahmen zu organisieren.

Private Schadendienste können gegen Ersatz der Kosten jederzeit von den zuständigen Gemeinde- oder Kantonsbehörden zu Hilfeleistungen bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen beigezogen werden.

Die Regierung erlässt durch Verordnung[10] die näheren Vorschriften über den Schadendienst.

Art. 30 Vorsorgliche Massnahmen

Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer können die für den Schadendienst zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorsorgliche Massnahmen anordnen.

6. Kantonsbeiträge

Art. 31 Innovative Vorhaben *

Der Kanton kann Beiträge an innovative Vorhaben und Anlagen zur Behandlung des Abwassers gewähren, sofern diese einen substantiellen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen oder zur Verminderung der Umweltbelastung leisten. *

… *

7. Rechtspflege

Art. 36 Rechtsmittelverfahren

Verfügungen von Gemeinden, Gemeindeverbindungen sowie der Fachstelle, die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehen, können innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. *

Andere Verfügungen der Fachstelle unterliegen der Verwaltungsbeschwerde gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz[11]*

… *

8. Strafbestimmungen

Art. 37 Zuständige Behörde

Die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz genannten Vergehen obliegt den ordentlichen Strafbehörden.

Für die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz[12] genannten Übertretungen ist das Departement zuständig.

Art. 38 Beizug der Fachstelle

Die zuständigen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden können Organe der Fachstelle als Sachverständige in Fragen des Gewässerschutzes beiziehen.

Art. 39 Mitteilung

Strafurteile, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen sind auch der Fachstelle mitzuteilen.

9. Schlussbestimmungen

Art. 40 Vollziehungsverordnung

Der Grosse Rat erlässt eine Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz[13].

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 4. Oktober 1959[14].

Art. 42 Übergangsbestimmungen 1. Fehlen eines Generellen Entwässerungsplans

Solange eine Gemeinde nicht über einen generellen Entwässerungsplan verfügt, sorgt sie nach den Anordnungen der Fachstelle dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser je nach den örtlichen Gegebenheiten wie folgt behandelt wird:

  1. sofern es die hydrologischen und geologischen Verhältnisse erlauben, ist es versickern zu lassen;
  2. ist eine Versickerung nicht möglich, ist es mit Bewilligung der kantonalen Behörde offen oder über Regenwasserleitungen in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten;
  3. ist keine der erwähnten Arten der Behandlung möglich, kann das unverschmutzte Abwasser der Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden.

Art. 43 2. Stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser

Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des Bundesgesetzes[15] dafür, dass Beeinträchtigungen der Wirkung ihrer Abwasserreinigungsanlage durch stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser behoben werden.

Art. 44 3. Anpassung kommunaler Erlasse

Die Gemeindeerlasse sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.

Art. 45 Inkrafttreten

Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft[16] gesetzt.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.06.1997 01.10.1997 Erlass Erstfassung -
02.12.2002 01.09.2002 Art. 31 Abs. 2 geändert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 25 Abs. 1 geändert 2006, 3326
31.08.2006 01.01.2007 Art. 25 Abs. 3 geändert 2006, 3326
31.08.2006 01.01.2007 Art. 36 Abs. 1 geändert 2006, 3326
31.08.2006 01.01.2007 Art. 36 Abs. 2 geändert 2006, 3326
31.08.2006 01.01.2007 Art. 36 Abs. 3 aufgehoben 2006, 3326
19.10.2011 01.12.2012 Art. 34 Abs. 1 geändert -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 10 Abs. 2 eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17 Abs. 3, a) geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17 Abs. 3, c) geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17 Abs. 3, d) eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17a eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 31 Titel geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 31 Abs. 2 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 32 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 33 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 34 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 35 aufgehoben 2014-031
14.06.2022 01.01.2025 Art. 36 Abs. 1 geändert 2023-008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.06.1997 01.10.1997 Erstfassung -
Art. 10 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 17 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 17 Abs. 3, a) 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 17 Abs. 3, c) 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 17 Abs. 3, d) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 17a 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 25 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3326
Art. 25 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3326
Art. 31 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031
Art. 31 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 31 Abs. 2 02.12.2002 01.09.2002 geändert -
Art. 31 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 32 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 33 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 34 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 34 Abs. 1 19.10.2011 01.12.2012 geändert -
Art. 35 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 36 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3326
Art. 36 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 36 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3326
Art. 36 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3326