Dieses Gesetz bezweckt, den Vollzug des Bundesrechts über den Gewässerschutz zu gewährleisten. Es regelt insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton.
815.100
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
(Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG)
Präambel
Gestützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991[1]
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Zuständigkeit
Soweit nicht die Gemeinden oder Organe des Bundes zuständig sind, vollzieht der Kanton das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer[3] (Bundesgesetz).
Den Gemeinden obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften des Bundes und des Kantons sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen.
Der Grosse Rat bezeichnet das zuständige Departement (Departement) und die Fachstelle für Gewässerschutz (Fachstelle).
Art. 3 Gemeindeverbindungen
Zum zweckmässigen Vollzug des Bundesgesetzes[4] können sich zwei oder mehrere Gemeinden nach Massgabe des Gemeindegesetzes zu Gemeindeverbindungen zusammenschliessen.
Die Vorschriften dieses Gesetzes, welche die Gemeinden betreffen, finden auf die Gemeindeverbindungen sinngemäss Anwendung.
Art. 4 Übertragung von Befugnissen der Fachstelle
Verfügt eine Gemeinde für sich allein oder gemeinsam mit anderen über den erforderlichen technischen Dienst, so kann ihr das Departement auf Gesuch hin Befugnisse der Fachstelle übertragen.
Die von den Gemeinden gestützt auf übertragene Befugnisse erlassenen Verfügungen sind der Fachstelle mitzuteilen.
Art. 5 Beizug von Körperschaften und Privaten
Die Vollzugsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften und fachlich ausgewiesene Private beiziehen.
Art. 6 Verursacherprinzip
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesgesetz[5] verursacht, trägt die Kosten dafür.
Art. 7 Information
Die zuständigen kantonalen Behörden und die Gemeinden informieren die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer. Sie empfehlen Massnahmen zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen auf die Gewässer.
Art. 8 Zwangsmassnahmen
Die verfügenden Behörden können die von ihnen angeordneten Massnahmen zwangsweise durchsetzen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 41ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren[6].
Art. 9 Gebühren für Dienstleistungen
Der Kanton und die Gemeinden erheben Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und dem Bundesgesetz[7].
Die Gebührenordnung wird im Kanton von der Regierung, in den Gemeinden von der nach kommunalem Recht zuständigen Behörde erlassen.
2. Einleitung und Behandlung von Abwasser
2.1. Genereller Entwässerungsplan
Art. 10 Genereller Entwässerungsplan
Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungsplan. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Fachstelle.
Abwassertechnische Massnahmen, die nicht dem generellen Entwässerungsplan entsprechen, bedürfen der Zustimmung durch die Fachstelle. *
2.2. Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser
Art. 11 Grundsätze
Die Einleitung und Behandlung von Abwasser richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
- verschmutztes Abwasser muss behandelt werden;
- behandeltes Abwasser darf man nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen;
- den Abwasserreinigungsanlagen darf nur verschmutztes Abwasser zugeführt werden;
- nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen; erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, ist es nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans oder mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.
Art. 12 Verschmutztes Abwasser 1. Zuständigkeit der Gemeinden
Die Gemeinden sorgen dafür, dass im Bereich der öffentlichen Kanalisation verschmutztes Abwasser in die Kanalisation eingeleitet und der Abwasserreinigungsanlage zugeführt wird.
Sie sorgen dafür, dass verschmutztes Abwasser aus kleineren Gebäuden und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, auf befriedigende Weise beseitigt wird; die Fachstelle ist anzuhören.
Bei Landwirtschaftsbetrieben entscheiden die Gemeinden nach Massgabe des Bundesgesetzes[8], ob das häusliche Abwasser mit der Gülle verwertet werden darf.
Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen sorgen die Gemeinden für die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren; die Fachstelle ist anzuhören.
Art. 13 2. Zuständigkeit der Fachstelle
Die Fachstelle prüft bei Abwassereinleitungen aus Industrie und Gewerbe, ob die Anforderungen des Bundesrechts erfüllt sind.
In folgenden Fällen ordnet sie die Vorbehandlung oder die Beseitigung des Abwassers an:
- für Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht;
- für Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.
Die Fachstelle ordnet die Behandlung für Abwasser aus einer öffentlichen Kanalisation an, das noch nicht in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage behandelt werden kann.
Art. 14 Nicht verschmutztes Abwasser
Die Gemeinden sorgen dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes beseitigt wird.
Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer, die im generellen Entwässerungsplan nicht vorgesehen sind, bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
Art. 15 Abwassertechnische Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen
Die Gemeinden prüfen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, ob die abwassertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ist für das Bauvorhaben die Fachstelle anzuhören oder liegt eine Zuständigkeit der Fachstelle nach Artikel 13 vor, sind die Baugesuchsunterlagen an diese weiterzuleiten.
Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen. Verfügungen der Fachstelle sind den Gesuchstellenden durch die Gemeinden gleichzeitig mit der Baubewilligung zu eröffnen.
Art. 16 Sanierung
Bei gesetzeswidrigen Einleitungen oder Versickerungen durch Private verfügen die Gemeinden von Amtes wegen oder auf Antrag der Fachstelle die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes.
2.3. Abwasseranlagen
Art. 17 Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen
Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen ist Sache der Gemeinden. *
Sie können diese Aufgaben einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder an Private übertragen.
Die Regierung kann eine Gemeinde verpflichten:
- innert angemessener Frist eine zentrale Abwasserreinigungsanlage und das erforderliche Kanalisationsnetz zu erstellen sowie sachgemäss zu unterhalten und zu betreiben;
- sich gegen angemessene Entschädigung an eine bestehende Anlage anzuschliessen;
- zusammen mit anderen Gemeinden eines geografisch oder wirtschaftlich zusammenhängenden Gebietes gemeinsame Abwasseranlagen zu bauen und zu betreiben;
- innert angemessener Frist bestehende öffentliche Abwasseranlagen zu sanieren, zu erweitern oder zu ersetzen sowie die Finanzierung sicherzustellen.
Art. 17a * Anhörung der Fachstelle
Bauvorhaben, welche öffentliche Abwasseranlagen betreffen, sowie Massnahmen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität sind der Fachstelle zur Anhörung zu unterbreiten, bevor die Baubewilligung erteilt wird beziehungsweise bevor die Massnahmen beschlossen werden.
Art. 18 Mitbenützung öffentlicher Anlagen
Die Regierung kann die Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Abwasseranlagen verpflichten, Gemeinden und Privaten ausserhalb ihres Einzugsgebietes gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung zu gestatten, soweit diese im öffentlichen Interesse liegt.
Wird über die Kostenbeteiligung keine Einigung erzielt, entscheidet die Regierung.
Art. 19 Mitbenützung privater Anlagen
Die Gemeinden können die Inhaberinnen und Inhaber privater Abwasseranlagen verpflichten, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung zu gestatten.
Über die Mitbenützung einer privaten Abwasseranlage über die Gemeindegrenze hinaus entscheidet im Streitfall die Regierung.
Können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, entscheidet die verfügende Behörde.
Art. 20 Überwachung und Ausbildung
Die Gemeinden überwachen die privaten Abwasseranlagen.
Die Fachstelle sorgt für die periodische Kontrolle der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen und für die Ausbildung des Fachpersonals.
Art. 21 Beiträge und Gebühren
Die Gemeinden erheben für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Gebühren.
Soweit besondere Umstände vorliegen, tragen die Gemeinden die Restkosten aus allgemeinen Mitteln.
Die Inhaberinnen und Inhaber von Abwasseranlagen bilden für Unterhalt, Sanierung und Ersatz angemessene Rückstellungen.
Art. 22 Abwasserreglemente
Bau und Betrieb öffentlicher und privater Abwasseranlagen, Anschlusspflicht, Anschlussvoraussetzungen, Verfahren und Finanzierung der Bau- und Betriebskosten sind von den Gemeinden im Baugesetz und in einem Abwasserreglement zu ordnen.
3. Planerischer Schutz
Art. 23 Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale
Die Regierung nimmt nach Anhören der Gemeinden die Einteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche vor und scheidet Grundwasserschutzareale aus.
Art. 24 Grundwasserschutzzonen
Die Gemeindevorstände scheiden nach Anhören der Inhaberinnen und Inhaber sowie auf Antrag der Fachstelle die Schutzzonen um Grundwasser- und Quellfassungen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.
Die Schutzzonenpläne und die dazugehörigen Reglemente bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 25 Verfahren
Die Schutzzonenpläne und die dazugehörigen Reglemente werden in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt. *
Wer durch die Schutzzonenausscheidung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung zu haben glaubt, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Über die Einsprachen entscheidet der Gemeindevorstand.
Gegen Einspracheentscheide des Gemeindevorstands kann innert 30 Tagen seit Mitteilung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden. *
Über Beschwerden entscheidet die Regierung gleichzeitig mit der Genehmigung der Schutzzonenpläne und der dazugehörigen Reglemente.
Art. 26 Entschädigung
Allfällige Entschädigungsansprüche bei der Ausscheidung von Schutzzonen um Grundwasser- und Quellfassungen werden sinngemäss nach den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes[9] beurteilt.
Im Falle der vorsorglichen Ausscheidung können die Kosten auf diejenigen abgewälzt werden, welche künftig Wasser beziehen.
4. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 27 Sammelstellen
Die Einrichtung von Sammelstellen für wassergefährdende Flüssigkeiten sowie deren unschädliche Verwertung oder Beseitigung richtet sich nach den Vorschriften über die Beseitigung von Sonderabfällen der kantonalen Abfallgesetzgebung.
Art. 28 Betriebsanlagen und Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Für Betriebsanlagen und für Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die dem Wasser oder dem Boden Wärme entziehen oder abgeben, ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich.
5. Schadenverhütung und -behebung
Art. 29 Schadendienst
Die Gemeinden und der Kanton organisieren und unterhalten gemeinsam einen den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Schadendienst.
Private Betriebe, in denen wassergefährdende flüssige oder feste Stoffe hergestellt, verarbeitet, gelagert oder befördert werden, können von der Regierung verpflichtet werden, einen eigenen Schadendienst für Sofortmassnahmen zu organisieren.
Private Schadendienste können gegen Ersatz der Kosten jederzeit von den zuständigen Gemeinde- oder Kantonsbehörden zu Hilfeleistungen bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen beigezogen werden.
Die Regierung erlässt durch Verordnung[10] die näheren Vorschriften über den Schadendienst.
Art. 30 Vorsorgliche Massnahmen
Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer können die für den Schadendienst zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorsorgliche Massnahmen anordnen.
6. Kantonsbeiträge
Art. 31 Innovative Vorhaben *
Der Kanton kann Beiträge an innovative Vorhaben und Anlagen zur Behandlung des Abwassers gewähren, sofern diese einen substantiellen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen oder zur Verminderung der Umweltbelastung leisten. *
… *
7. Rechtspflege
Art. 36 Rechtsmittelverfahren
Verfügungen von Gemeinden, Gemeindeverbindungen sowie der Fachstelle, die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehen, können innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. *
Andere Verfügungen der Fachstelle unterliegen der Verwaltungsbeschwerde gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz[11]. *
… *
8. Strafbestimmungen
Art. 37 Zuständige Behörde
Die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz genannten Vergehen obliegt den ordentlichen Strafbehörden.
Für die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz[12] genannten Übertretungen ist das Departement zuständig.
Art. 38 Beizug der Fachstelle
Die zuständigen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden können Organe der Fachstelle als Sachverständige in Fragen des Gewässerschutzes beiziehen.
Art. 39 Mitteilung
Strafurteile, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen sind auch der Fachstelle mitzuteilen.
9. Schlussbestimmungen
Art. 40 Vollziehungsverordnung
Der Grosse Rat erlässt eine Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz[13].
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 4. Oktober 1959[14].
Art. 42 Übergangsbestimmungen 1. Fehlen eines Generellen Entwässerungsplans
Solange eine Gemeinde nicht über einen generellen Entwässerungsplan verfügt, sorgt sie nach den Anordnungen der Fachstelle dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser je nach den örtlichen Gegebenheiten wie folgt behandelt wird:
- sofern es die hydrologischen und geologischen Verhältnisse erlauben, ist es versickern zu lassen;
- ist eine Versickerung nicht möglich, ist es mit Bewilligung der kantonalen Behörde offen oder über Regenwasserleitungen in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten;
- ist keine der erwähnten Arten der Behandlung möglich, kann das unverschmutzte Abwasser der Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden.
Art. 43 2. Stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser
Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des Bundesgesetzes[15] dafür, dass Beeinträchtigungen der Wirkung ihrer Abwasserreinigungsanlage durch stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser behoben werden.
Art. 44 3. Anpassung kommunaler Erlasse
Die Gemeindeerlasse sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.
Art. 45 Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft[16] gesetzt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 08.06.1997 | 01.10.1997 | Erlass | Erstfassung | - |
| 02.12.2002 | 01.09.2002 | Art. 31 Abs. 2 | geändert | - |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 25 Abs. 1 | geändert | 2006, 3326 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 25 Abs. 3 | geändert | 2006, 3326 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 36 Abs. 1 | geändert | 2006, 3326 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 36 Abs. 2 | geändert | 2006, 3326 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 36 Abs. 3 | aufgehoben | 2006, 3326 |
| 19.10.2011 | 01.12.2012 | Art. 34 Abs. 1 | geändert | - |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 10 Abs. 2 | eingefügt | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 17 Abs. 1 | geändert | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 17 Abs. 3, a) | geändert | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 17 Abs. 3, c) | geändert | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 17 Abs. 3, d) | eingefügt | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 17a | eingefügt | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 31 | Titel geändert | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 31 Abs. 1 | geändert | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 31 Abs. 2 | aufgehoben | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 32 | aufgehoben | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 33 | aufgehoben | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 34 | aufgehoben | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 35 | aufgehoben | 2014-031 |
| 14.06.2022 | 01.01.2025 | Art. 36 Abs. 1 | geändert | 2023-008 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 08.06.1997 | 01.10.1997 | Erstfassung | - |
| Art. 10 Abs. 2 | 18.11.2014 | 01.01.2016 | eingefügt | 2014-031 |
| Art. 17 Abs. 1 | 18.11.2014 | 01.01.2016 | geändert | 2014-031 |
| Art. 17 Abs. 3, a) | 18.11.2014 | 01.01.2016 | geändert | 2014-031 |
| Art. 17 Abs. 3, c) | 18.11.2014 | 01.01.2016 | geändert | 2014-031 |
| Art. 17 Abs. 3, d) | 18.11.2014 | 01.01.2016 | eingefügt | 2014-031 |
| Art. 17a | 18.11.2014 | 01.01.2016 | eingefügt | 2014-031 |
| Art. 25 Abs. 1 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | geändert | 2006, 3326 |
| Art. 25 Abs. 3 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | geändert | 2006, 3326 |
| Art. 31 | 18.11.2014 | 01.01.2016 | Titel geändert | 2014-031 |
| Art. 31 Abs. 1 | 18.11.2014 | 01.01.2016 | geändert | 2014-031 |
| Art. 31 Abs. 2 | 02.12.2002 | 01.09.2002 | geändert | - |
| Art. 31 Abs. 2 | 18.11.2014 | 01.01.2016 | aufgehoben | 2014-031 |
| Art. 32 | 18.11.2014 | 01.01.2016 | aufgehoben | 2014-031 |
| Art. 33 | 18.11.2014 | 01.01.2016 | aufgehoben | 2014-031 |
| Art. 34 | 18.11.2014 | 01.01.2016 | aufgehoben | 2014-031 |
| Art. 34 Abs. 1 | 19.10.2011 | 01.12.2012 | geändert | - |
| Art. 35 | 18.11.2014 | 01.01.2016 | aufgehoben | 2014-031 |
| Art. 36 Abs. 1 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | geändert | 2006, 3326 |
| Art. 36 Abs. 1 | 14.06.2022 | 01.01.2025 | geändert | 2023-008 |
| Art. 36 Abs. 2 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | geändert | 2006, 3326 |
| Art. 36 Abs. 3 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | 2006, 3326 |