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815.200

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

(Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV)

Vom 27.01.1997 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Gestützt auf Art. 40 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG)[1] vom 8. Juni 1997

vom Grossen Rat erlassen am 27. Januar 1997[2]

1. Zuständigkeit des Kantons

Art. 1 Vollzugsorgane 1. Departement, Fachstelle

Zuständiges Departement ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement. *

Fachstelle für Gewässerschutz ist das Amt für Natur und Umwelt. Es vollzieht die Vorschriften über den Gewässerschutz, sofern weder Bundesrecht noch kantonale Erlasse ein anderes Organ für zuständig erklären. *

Die Fachstelle kann Richtlinien erlassen, insbesondere über:

  1. das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser;
  2. die Erstellung des generellen Entwässerungsplans;
  3. die Kontrolle von Abwasseranlagen.

Art. 2 2. Regierung

Die Regierung:

  1. sorgt dafür, dass bei ungenügender Wasserqualität zusätzlich Massnahmen am Gewässer selbst getroffen werden;
  2. vollzieht die Vorschriften über die Erhaltung der Grundwasservorkommen;
  3. vollzieht die Vorschriften über die Sanierung von Fliessgewässern, die durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst sind, gemäss Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG)[3].

2. Übertragung von Befugnissen an die Gemeinde

Art. 3 Anforderungen

Der erforderliche technische Dienst einer Gemeinde ist gegeben, wenn diese für sich allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden über eine sachgemäss ausgerüstete, fachkundig besetzte Stelle verfügt oder die Aufgaben geeigneten Privaten übertragen hat.

Der Vertrag betreffend Übertragung von Aufgaben des Gewässerschutzes an geeignete Private bedarf der Genehmigung des Departementes.

Art. 4 Änderung der Verhältnisse

Gemeinden, denen Befugnisse der Fachstelle übertragen worden sind, haben Änderungen in der Organisation ihres technischen Dienstes oder der Verträge mit Privaten der Fachstelle bekanntzugeben.

3. Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen

3.1. Zuständigkeit

Art. 5 Regierung

Die Regierung erteilt folgende Bewilligungen:

  1. für Wasserentnahmen (Art. 29 GSchG[4]), für welche ein wasserrechtliches Konzessionsverfahren im Sinne des Kantonalen Wasserrechtsgesetzes oder ein Bewilligungsverfahren im Sinne von Artikel 113 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[5] durchgeführt wird;
  2. für Ausnahmen vom Gebot, Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern naturnah zu gestalten, in überbauten Gebieten (Art. 37 Abs. 3 GSchG);[6]
  3. für die Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 40 Abs. 2 GSchG).

Art. 6 Departement

Das Departement erteilt folgende Bewilligungen:

  1. für Wasserentnahmen (Art. 29 GSchG), unter Vorbehalt von Artikel 5 Litera a dieser Verordnung;
  2. für Ausnahmen vom Verbot, Fliessgewässer zu überdecken oder einzudolen (Art. 38 Abs. 2 GSchG);
  3. für Schüttungen in Seen (Art. 39 Abs. 2 GSchG);
  4. für wesentliche Beeinträchtigungen des Grundwassers und der vom Grundwasserstand abhängigen Vegetation bei bestehenden Stauanlagen mit geringer Stauhöhe (Art. 43 Abs. 5 GSchG);
  5. für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material oder vorbereitende Grabungen dazu (Art. 44 Abs. 1 GSchG).

Art. 7 Fachstelle

Die Fachstelle erteilt folgende Bewilligungen:

  1. für Einleitungen von behandeltem Abwasser in ein Gewässer oder Versickerungen (Art. 7 Abs. 1 GSchG[7]);
  2. für Einleitungen in ein oberirdisches Gewässer von nicht verschmutztem Abwasser, welches man nicht versickern lassen kann (Art. 7 Abs. 2 GSchG);
  3. für Ausnahmen vom Verbot, nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, direkt oder indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuleiten (Art. 12 Abs. 3 GSchG);
  4. für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in besonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 Abs. 2 GSchG);
  5. für abwassertechnische Massnahmen, die vom generellen Entwässerungsplan abweichen;
  6. für Betriebsanlagen und für Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die dem Wasser oder dem Boden Wärme entziehen oder abgeben (Art. 28 KGSchG[8]);
  7. für Ausnahmen vom Verbot, Treibgut ins Gewässer zurückzugeben (Art. 41 Abs. 1 GSchG).

Art. 8 Genehmigungsbehörde gemäss Spezialgesetzgebung

Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsverfahren unterliegt, ist die betreffende Genehmigungsbehörde für die Erteilung allfälliger erforderlicher gewässerschutzrechtlicher Bewilligungen zuständig.

Die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Zustimmung der üblicherweise zuständigen Bewilligungsbehörden vorliegt.

3.2. Verfahren

Art. 9 Gesuche im Zusammenhang mit Baubewilligungen 1. Einreichung, Publikation, Auflage

Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche im Zusammenhang mit einem Baugesuch stehen, sind mit den erforderlichen Unterlagen der Gemeinde einzureichen.

Die Gemeinde macht das Gesuch zusammen mit dem Baugesuch in ortsüblicher Weise bekannt und legt die Gesuchsunterlagen während der Bauauflagefrist zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, gegen deren Erteilung das Beschwerderecht nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz[9] besteht, macht die Gemeinde zudem im Kantonsamtsblatt bekannt.

Art. 10 2. Einsprache, Weiterleitung, Entscheideröffnung

Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Gemeinde Einsprache erheben.

Nach Ablauf der Einsprachefrist leitet die Gemeinde die Gesuchsunterlagen samt allfälligen Einsprachen der Fachstelle zuhanden der zuständigen Bewilligungsbehörde weiter. Steht das Gesuch um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für das eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erforderlich ist, leitet die Gemeinde die Gesuchsunterlangen an diese weiter. *

Die zuständige Bewilligungsbehörde stellt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Gemeinde zur Eröffnung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und an allfällige Einsprechende zu.

Die Gemeinde eröffnet die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung.

… *

Art. 11 Gesuche im Zusammenhang mit einer Konzessions- oder Projektgenehmigung

Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche im Zusammenhang mit einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch stehen, sind mit den erforderlichen Unterlagen der betreffenden Genehmigungsbehörde einzureichen.

Die Genehmigungsbehörde macht das Gesuch zusammen mit dem Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch im Kantonsamtsblatt bekannt und legt die Gesuchunterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung wird in die Konzessions- oder Projektgenehmigung integriert.

Art. 12 Übrige Gesuche

Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche nicht im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsgesuch oder mit einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch stehen, sind direkt der Fachstelle einzureichen.

Die Fachstelle macht das Gesuch im Kantonsamtsblatt bekannt und legt die Gesuchsunterlagen während 30 Tagen im Amt zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Ausgenommen von der Publikations- und Auflagepflicht sind Bewilligungen, gegen deren Erteilung das Beschwerderecht nach Artikel 12 Absatz 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht besteht. *

Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Fachstelle Einsprache erheben.

Die Eröffnung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und an allfällige Einsprecherinnen und Einsprecher erfolgt direkt durch die Bewilligungsbehörde.

4. Meldungen

Art. 13 Ausserordentliche Ereignisse

Wer eine gewerbliche oder industrielle Anlage oder eine Abwasserreinigungsanlage betreibt, meldet ausserordentliche Ereignisse im Betrieb, die dazu führen könnten, dass der ordnungsgemässe Betrieb der Abwasserreingungsanlage beeinträchtigt werden könnte oder dass die vorschriftsgemässe Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder die vorschriftsgemässe Entsorgung des Klärschlamms nicht mehr möglich ist, unverzüglich der Fachstelle.

Art. 14 Schadenfälle

Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder einen Zustand schafft, der zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte, muss unverzüglich der Einsatzzentrale der Polizei Meldung erstatten. *

Art. 15 Markierversuche

Wer Markierversuche in einem Gewässer durchführen will, teilt dies der Fachstelle vorgängig mit.

4.a Kantonsbeiträge *

Art. 15a * Beiträge an innovative Vorhaben und Anlagen

Die Gewährung von Beiträgen an innovative Vorhaben und Anlagen zur Behandlung des Abwassers richtet sich nach Artikel 39 KUSV.

5. Schlussbestimmungen

Art. 16 Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zur kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung.

Art. 17 Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle damit im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere:

  1. die grossrätliche Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973[10];
  2. Artikel 19 bis 24 der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung vom 1. Juni 1989[11].

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer(KGSchG) in Kraft[12].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.01.1997 01.10.1997 Erlass Erstfassung -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 10 Abs. 2 geändert 2005, 1629
06.12.2004 01.11.2005 Art. 10 Abs. 5 aufgehoben 2005, 1629
31.08.2006 01.01.2007 Art. 12 Abs. 2 geändert 2006, 2006
30.06.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1, a) aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, e) geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, f) aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, g) aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, h) geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Titel 4.a eingefügt 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 15a eingefügt 2015-021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.01.1997 01.10.1997 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021
Art. 1 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021
Art. 6 Abs. 1, a) 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021
Art. 7 Abs. 1, e) 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021
Art. 7 Abs. 1, f) 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021
Art. 7 Abs. 1, g) 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021
Art. 7 Abs. 1, h) 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021
Art. 10 Abs. 2 06.12.2004 01.11.2005 geändert 2005, 1629
Art. 10 Abs. 5 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben 2005, 1629
Art. 12 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 2006
Art. 14 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021
Titel 4.a 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021
Art. 15a 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021